Abmahnung Urheberrecht: Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzungen

Beinahe in jedem Fall einer Urheberrechtsverletzung im Internet wird sich der Abgemahnte neben einem Unterlassungs- Auskunftsanspruch einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt sehen. Bei der Schadensberechnung im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen ist dabei zu berücksichtigen, dass der Verletzte die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruch grundsätzlich auf drei unterschiedliche Arten berechnen kann.

Nach den allgemeinen Grundsätzen der Schadensberechnung (§§ 249 ff BGB) ist dem Verletzten bei einer Urheberrechtsverletzung vereinfacht ausgedrückt derjenige Schaden zu erstatten, der sich bei einem Vergleich der tatsächlichen Vermögenslage mit der bei ausgebliebener Urheberrechtsverletzung hypothetisch bestehenden Vermögenslage aus deren Differenz ergibt. Da die konkrete Schadenshöhe nach diesen allgemeinen Grundsätzen jedoch regelmäßig schwer zu berechnen sein wird, sind u.a. bei Urheberrechtsverletzungen zwei weitere Brechungsgrundlagen vorgesehen, nach den der Verletzte die Höhe des Schadensersatzanspruches berechnen kann.

Eine der weiteren Möglichkeiten ist die sog. Abschöpfung des Verletzergewinnes durch den Verletzten. Wählt der Verletzte diese Art der Schadensberechnung, hat der Urheberrechtsverletzer denjenigen Gewinn herauszugeben, den er durch die unerlaubte Nutzung des urheberrechtlich geschützten Werkes erzielt hat.

Bei Urheberrechtsverletzungen kann die Höhe des Schadensersatzanspruches auch nach den sogenannten Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werden. Dabei ist vereinfacht ausgedrückt darauf abzustellen, welche Lizenzgebühr ein ordnungsgemäßer Lizenznehmer für die widerrechtlich Nutzung des Werkes hätte entrichten müssen. Dabei wird regelmäßig darauf abzustellen sein, inwieweit der Verletzte Nutzungsrechte gegen Entgelt vergibt bzw. welche Gebühren für ähnliche Lizenzen am Markt entrichtet werden müssen. Zur Bemessung der Höhe der fiktiven Lizenzgebühr wird bei der rechtswidrigen Nutzung von Lichtbildern und Lichtbildwerken von vielen Gerichten auf die sogenannte ‚Mittelstandsvereinbarung für Foto und Marketing (MFM-Tabelle) zurückgegriffen. Mehr zur MFM-Tabelle erfahren Sie im gesonderten Artikel „MFM-Tabelle“

Ein Gedanke zu „Abmahnung Urheberrecht: Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzungen

  1. Hans

    Hi!

    Den habe ich nicht hier gefunden:

    „Mehr zur MFM-Tabelle erfahren Sie im gesonderten Artikel „MFM-Tabelle“

    LG

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