Rechtsschutzversicherung – Greift der Rechtsschutz bei urheberrechtlichen Abmahnungen, z.B. wegen Filesharing?
Zahlreiche Adressaten einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharing sind rechtsschutzversichert. Häufig trifft man auf die Annahme, die Rechtsschutzversicherung werde bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung schon greifen. Schließlich bezahle man ja seit Jahren seine Beiträge und habe die Rechtsschutzversicherung noch nie in Anspruch genommen. Derartige Erwartungen müssen jedoch meistens enttäuscht werden.
Im Kleingedruckten des Versicherungsvertrages sind Urheberrechtstreitigkeiten ausgeschlossen
In den Verträgen mit den Rechtsschutzversicherungen ist eine Deckungsübernahme in urheberrechtlichen Streitigkeiten im absoluten Regelfall explizit ausgenommen. Das heißt regelmäßig greift der Rechtsschutz bei urheberrechtlichen Abmahnungen, wie beispielsweise wegen der (illegalen) Nutzung von Tauschbörsen, nicht. Den Versicherungsverträgen liegen üblicherweise Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen (kurz ARB) zugrunde, welche eine Deckungsübernahme in Urheberrechtssachen ausdrücklich ausschließen. Bei ARB handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche speziell für Versicherungsverträge mit Rechtsschutzversicherungen entworfen worden sind. Bis in das Jahr 1994 mussten die Allgemeine Rechtsschutzversicherungsbedingungen noch von staatlicher Stelle (wen es interessiert: zuständig war das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV), welches zum 1.5.2002 in die BAFIN integriert worden ist) genehmigt werden. Dies ist heute nicht mehr so. Dennoch beruhen die meisten ARB auch heute noch auf Musterbedingungen, wie sie beispielsweise vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) herausgegeben werden.
In den GDV-Musterbedingungen (Stand Juli 2010) werden die ‚Ausgeschlossenen Angelegenheiten‘ in § 3 gergelt . In dessen Absatz 2 heißt es:
(2) Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
(…)
d) in ursächlichem Zusammenhang mit Patent-, Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Gebrauchsmusterrechten
oder sonstigen Rechten aus geistigem Eigentum:
(Die Bedingungen können abegrufen werden unter: http://www.gdv.de/Downloads/Bedingungen/Musterbedingung_Rechtsschutz_ARB2010_Juli2010.pdf)
Rechtsschutzversicherte Empfänger einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung müssen daher enttäuscht werden. Die Rechtsschutzversicherung muss regelmäßig nicht bezahlen. Im Zweifel sollten natürlich die Versicherungsbedingungen dahingehend geprüft werden, ob der Rechtsschutzversicherer einstehen muss. Aber wie gesagt, regelmäßig sind Urheberrechtssachen (und übrigens auch Wettbewerbssachen) vom Versicherungsschutz ausgenommen. Auch kreative Anwälte werden hier wenig Spielraum bei der Sachverhaltsdarstellung haben, um doch noch eine Übernahme zu erreichen.
Was natürlich immer versucht werden kann, ist eine Deckungszusage aus Kulanz zu erreichen. Angesichts der hohen Zahl an Abmahnungen im Urheberrecht im Zusammenhang mit dem Internet sollte man sich aber auch insofern keine allzu großen Hoffnungen machen.