Rechtsanwalt Filesharing Abmahnung

Für wen sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach einer Filesharing Abmahnung lohnt

Die Einschaltung eines im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts lohnt sich nach einer Filesharing Abmahnung insbesondere für diejenigen, die die Sache aus den Beinen und professionell abgewickelt haben wollen und zudem ihre Nerven schonen wollen. Ein in Filesharing-Sachen erfahrener Rechtsanwalt wird den Mandanten über die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten und damit verbundenen (rechtlichen) Risiken aufklären und dann zusammen mit dem Mandanten eine interessengerechte Strategie auswählen, die konsequent gefahren wird. Der Mandant ist die Sache los, der Anwalt wickelt die Angelegenheit hab. Sollten dem Anwalt Fehler unterlaufen, hat dieser bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung dafür einzustehen. Allerdings kostet ein Anwalt Geld. Häufig jedoch werden sich die Kosten bei der richtigen Anwaltswahl in einem vertretbaren Rahmen halten, insbesondere dann, wenn die Forderung der Gegenseite ganz oder teilweise abgewehrt werden kann. Häufig mit Filesharing Mandaten befasste Rechtsanwälte bieten regelmäßig auch Pauschalen an, die sich deutlich unter den den von den Rechtsanwälten der Abmahner geforderten Gebühren bewegen.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – Was tun?

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bekommen? Was ist zu tun?

Zahlreiche Internet-Nutzer haben sich in den letzten Jahren einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet ausgesetzt gesehen. Besonders häufig kommt es zu Abmahnungen wegen der Nutzung von Internet-Tauschbörsen. Diese Filesharing-Abmahnungen werden im Namen insbesondere der Film- und Musikindustrie durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien zu Tausenden verschickt. Doch was tun, wenn eine Filesharing-Abmahnung im Briefkasten liegt?

Abmahnung Bilderklau eBay: Fremde Produkbilder auf eBay verwenden

Verwendung fremder Produktbilder auf eBay

Erfolgreiche eBay-Verkäufer setzen vor allem auch auf gute Produktbilder. Denn Produktbilder beeinflussen bei Verkäufen auf eBay die Höchstgebote nicht unerheblich. Doch nicht immer stellt der Hersteller beziehungsweise Großhändler passende Produktfotos zur Verfügung. Jeden Artikel selbst zu fotografieren ist jedoch ein erheblicher Aufwand, den man sich als eBayer gerade bei niedrigpreisigen Produkten gerne ersparen würde. Da verführt es schon, passende Produktbilder mit ein paar Klicks mal eben aus einer schon bestehenden eBay-Auktion zu übernehmen und im eigenen Angebot zu verwenden. Allerdings kann der “Bilderklau” auf eBay erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Wer “mal eben” Bilder aus einem anderen eBay-Angebot übernimmt, muss mit einer teuren Abmahnung und Schadensersatzforderungen rechnen.

Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch

Abmahnung wegen Filesharing in Internet-Tauschbörsen erhalten?

Nicht wenige Inhaber eines Internetanschlusses in Deutschland sehen sich einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bzw. wegen der Verletzung von Tonträgerherstellerrechten ausgesetzt. In den sogenannten Filesharing-Abmahnungen wird dem Abgemahnten regelmäßig vorgeworfen, dass eine über dessen Internetanschluss begangene Verletzung von Urheberrechten bzw. Leistungsschutzrechten protokolliert worden wäre und dessen Täterschaft daher vermutet werde. Vom Abgemahnten wird in der Abmahnung wegen Filesharing regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Es hat sich zwischenzeitlich im Netz herumgesprochen, dass die den Abmahnungen beiliegenden Unterlassungserklärungen nicht blind unterschrieben, sondern zu Gunsten des Abgemahnten modifiziert werden sollten.

Contentklau kann teuer werden

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Contentklau

Wer „mal eben“ fremde Texte ohne die erforderlichen Rechte in die eigene Website übernimmt, umgangssprachlich einen Text klaut, kann sich ganz schnell einer teuren Abmahnung ausgesetzt sehen. Zwar sind nicht alle Texte urheberrechtlich geschützt, aber gerade bei längeren Texten auf Websites wird durch die Gerichte gerne die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe bejaht. Hinzu kommt, dass aufgrund des fliegenden Gerichtsstandes bei Abmahnungen im Internet es sich der Abmahner häufig aussuchen kann, bei welchem Gericht er seine Ansprüche aus Urheberrechtsverletzung geltend macht.

Abmahnung wegen Download bei Youtube

Musik bei Youtube herunterladen

Das Herunterladen von Musikfiles und Videos bei Youtube ist beliebt. Insbesondere Musikliebhaber greifen nach zahlreichen Filesharing-Abmahnwellen auf Youtube als Quelle für Musik zurück. Es gibt kleine Software-Tools (mp3-Konverter), die die Songs aus Youtube-Musikvideos automatisiert als mp3-Datei abspeichern. Diese Musikdatei kann man dann später brennen oder auf dem mp3-Player abspielen. Nach den Abmahnwellen wegen Filesharing der vergangenen Jahre stellt sich jedoch die Frage, ob man auch wegen Downloads bei Youtube abgemahnt werden kann. Ob man sich wegen Youtube Downloads eine (begründete) Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung einhandeln kann, richtet sich im Wesentlichen danach, ob Youtube Downloads aus urheberrechtlicher Sicht legal sind oder nicht.

Urheberrechtsverletzung RSS-Feed Urteil AG Hamburg vom 27.09.2010 Az C 375/09

AMTSGERICHT HAMBURG

Urheberrechtsverletzung RSS-Feed Urteil AG Hamburg vom 27.09.2010 Az C 375/09 im Volltext:

Im Namen des Volkes

Urteil

Aktenzeichen: 36A C 375/09

Verkündet am: 27.09.2010

Urheberrechtsverletzung durch Einbindung von Feeds in die eigene Website

Nur kurz, weil es im Gespräch gerade darum ging. Ja, die Einbindung fremder RSS-Feeds Dritter in die eigene Website kann eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Deshalb ist hier Vorsicht geboten, vorallem bei Feed-Aggregatoren, die selbst wiederum Feeds (hinsichtlich der Inhalte Dritter) anbieten. Bei der Einbindung von Feeds wird häufig von einem zu Eigen machen der Inhalte auszugehen sein, so eine Haftung als Täter gegeben ist. Dann helfen auch die Haftungsprivilegierungen des TMG bzw. der ecommerce-Richtlinie nicht weiter. Man kann also gegebenenfalls wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt werden, muss Schadensersatz zahlen und vorallem die (berechtigten) Abmahnkosten übernehmen. Es gibt zur Haftung wegen Urheberrechtsverletzung bei der Einbindung fremder Feeds auch ein Urteil des AG Hamburg aus dem Jahr 2010. Dort wurde die Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung festgestellt. Wird noch gepostet. Also Vorsicht bei der Einbindung von Feeds hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen.

Unterlassungserklärung Urheberrecht

Bedeutung der Unterlassungserklärung bei Urheberrechtsverletzungen

Wird das Urheberrecht und / oder ein ergänzendes Leistungsschutzrecht durch einen Dritten widerrechtlich verletzt, steht dem Rechteinhaber ein Unterlassungsanspruch gegenüber dem Verletzer zu (vgl. § 97 Abs. 1 UrhG). Der Rechteinhaber kann von dem Urheberrechtsverletzer unter anderem verlangen, dass dieser die Rechtsverletzung in der Zukunft nicht wiederholt. Grundlage und Voraussetzung dieses Unterlassungsanspruches ist die sogenannte Wiederholungsgefahr, welche nach der Rechtsprechung des BGH wegen der vorausgegangenen Rechtsverletzung grundsätzlich vermutet wird. Es wird also davon ausgegangen, dass der Urheberrechtsverletzer das Urheberrecht erneut widerrechtlich verletzen wird.

Muster Unterlassungserklärung – Vorlage Modifizierte Unterlassungserklärung

Modifizierte Unterlassungserklärung

Häufig ist es nach einer Abmahnung wegen Urheberrechsverletzung anzuraten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Allerdings sollte in den seltensten Fällen die den Abmahnungsschreiben beiliegende Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Denn solche durch den Abmahner vorgefertigte Unterlassungserklärungen enthalten regelmäßig Inhalte, die juristisch zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht erforderlich sind. Dennoch können sich solche Inhalte zum Nachteil des Unterzeichners auswirken. Sinnvoll ist es, eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine modifizierte Unterlassungserklärung enthält im Vergleich zu den vorgefertigten Unterlassungserklärungen, welche den Abmahnungsschreiben beiliegen, Modifizierungen. Ein Beispiel für eine modifizierte Unterlassungserklärung wegen Urheberrechtsverletzung soll nachfolgend vorgestellt werden.

Die Mär von der 30 jährigen ‚Gültigkeit‘ von ‚Unterlassungserklärungen‘

‚Unterlassungserklärungen‘ sollen 30 Jahre lang ‚gültig sein‘? Stimmt das?

Den Adressaten einer Abmahnung, beispielsweise wegen Urheberrechtsverletzung, wird auf zahlreichen Anwaltsseiten, u.a. auch hier im Blog, angeraten, die den Abmahnungsschreiben beiliegende vorgefertigte Unterlassungserklärung nicht übereilt zu unterschreiben. Dieser Rat ist sicherlich so richtig. Häufig wird in diesem Zusammenhang ‚altruistisch‘ darauf hingewiesen, dass eine ‚Unterlassungserklärung‘ 30 Jahre lang ‚gültig‘ wäre. Der Unterzeichner setze sich – je nach Gestaltung der Erklärung – für einen Zeitraum von 30 Jahren dem unüberschauben Risiko aus, massenhaft Vertragsstrafen zu verwirken. Den Abgemahnten wird daher der Eindruck vermittelt, im Falle der Abgabe einer Unterlassungserklärung 30 Jahre lang an diese gebunden zu sein. Es wird argumentiert, der Unterzeichner der Unterlassungserklärung müsse während eines Zeitraums von 30 Jahren aufpassen, nicht durch Vertragsstrafen finanziell ruiniert zu werden.

Verjährung von Ansprüchen aus Filesharing Abmahnungen

Wann tritt bei Filesharing-Abmahnungen Verjährung ein?

Ein oft gelesene Strategie bei Filesharing-Abmahnungen ist es, zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, auf die geforderten Kosten jedoch nicht zu bezahlen. Diese Vorgehensweise wird sogar – nach jeweiliger Einzelfallprüfung (!!!) – auch von Anwälten empfohlen. Und in der Tat, gerade bei bestimmten Konstellationen in Bezug auf die Störerhaftung ist dieses Vorgehen sicherlich nicht schlecht. Doch dazu an anderer Stelle mehr.

Zahlt die Rechtsschutzversicherung bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Rechtsschutzversicherung – Greift der Rechtsschutz bei urheberrechtlichen Abmahnungen, z.B. wegen Filesharing?

Zahlreiche Adressaten einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharing sind rechtsschutzversichert. Häufig trifft man auf die Annahme, die Rechtsschutzversicherung werde bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung schon greifen. Schließlich bezahle man ja seit Jahren seine Beiträge und habe die Rechtsschutzversicherung noch nie in Anspruch genommen. Derartige Erwartungen müssen jedoch meistens enttäuscht werden.

Muster (Vorlage) einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Vorlage einer urheberrechtlichen Abmahnung (Muster)

Urheberrechtsverletzungen sind in Zeiten von Internet und Copy & Paste an der Tagesordnung. Dank Google & Co sind diese aber auch recht einfach aufzuspüren. Viele Webmaster werden gerade bei Contentklau (Stichwort ‚duplicate content‘) wenig Spaß verstehen. Doch was macht man, wenn der Verletzer auch nach der obligatorischen höflichen E-Mail nicht reagiert? Zum Anwalt gehen?

Urheberrechtsverletzung durch Übernahme von Bildern

Nach dem Urheberrechtsgesetz sind neben Texten als sog. Sprachwerke (Stichwort: Content-Klau) auch Bilder als Lichtbilder oder Lichtbildwerke dem Urheberrechtsschutz zugänglich. Wenngleich nicht jedes Foto automatisch Urheberrechtsschutz genießt, wird im Regelfall auch bei von Privatpersonen aufgenommenen „Schnappschüssen“ oder einfachen Produktfotos von geschützten Lichtbildern auszugehen sein.

Abmahnung Urheberrecht: Schadensersatzanspruch bei Urheberrechtsverletzungen

Beinahe in jedem Fall einer Urheberrechtsverletzung im Internet wird sich der Abgemahnte neben einem Unterlassungs- Auskunftsanspruch einem Schadensersatzanspruch ausgesetzt sehen. Bei der Schadensberechnung im Rahmen von Urheberrechtsverletzungen ist dabei zu berücksichtigen, dass der Verletzte die Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruch grundsätzlich auf drei unterschiedliche Arten berechnen kann.

Abmahnung erhalten – was tun?

Regelmäßig wird der juristische Laie von dem Erhalt einer urheberrechtlichen Abmahnungen überrascht sein und sich angesichts sehr kurzer Fristen mit der Abwicklung der Angelegenheit bisweilen überfordert fühlen. Gleichwohl wird es in den seltensten Fällen zu empfehlen sein, den Kopf in den Sand zu stecken und zu hoffen, die Sache “aussitzen“ zu können.

Abmahnung Contentklau – Urheberrechtliche Abmahnung wegen der Übernahme von Texten und / oder Bildern

Das Internet lädt zur Übernahme von Inhalten Dritter auf die eigene Webseite geradezu ein. Texte und Bilder können binnen Sekunden kopiert und online gestellt werden. Insoweit verwundert es nicht, dass es im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bilder und Texten im Internet gehäuft zu urheberrechtlichen Abmahnungen kommt.

Abmahnung Filesharing – Urheberrechtliche Abmahnung wegen Tauschbörsennutzung

Bei urheberrechtlichen Abmahnungen wegen der Nutzung von Tauschbörsen wird dem Abgemahnten der illegale der Upload und / oder Download von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen vorgeworfen. Abgemahnt wird die Nutzung von Tauschbörsen in Bezug auf Musikstücke, Hörbücher, Filme oder Software. Bei den meisten Filesharing Abmahnungen handelt es sich um an eine Vielzahl von Personen versendete Abmahnungsschreiben identischer Natur einschlägiger Anwaltskanzleien.

Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Internet – Was wird abgemahnt?

Grundsätzlich kann der Rechteinhaber immer dann eine Abmahnung aussprechen, wenn ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne die erforderlichen Rechte in einer in das Urheberrecht eingreifenden Weise genutzt wird. Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung im Internet geht es im Wesentlichen um Fälle, in denen urheberrechtliche geschützte Werke ohne die erforderlichen Rechte im Internet öffentlich zugänglich gemacht oder verbreitet werden. Dabei kommt es gehäuft zu Abmahnungen wegen Tauschbörsennutzung (Filesharing-Abmahnung) und wegen der Übernahme von Texten und / oder Bildern in die eigene Website.

Wer kann wegen Urheberverletzung abmahnen lassen oder abgemahnt werden?

Der Urheberrechtsschutz gewährt dem Urheber weitreichende Rechte. Es handelt sich insoweit um eine absolute Rechtsposition, welche zunächst einmal gegenüber jedermann Wirkung entfalten kann. Im Gegensatz zu den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, welche zum Schutz des lauteren Wettbewerbs, also im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern ausgesprochen werden, können insbesondere auch Privatpersonen wegen der Verletzung des Urheberrechts abgemahnt werden.

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum

Da es im Zusammenhang mit der Nutzung des Internets so leicht ist, Inhalte jederzeit zu kopieren und zu veröffentlichen (Stichwort: „copy & paste“), herrscht bisweilen noch die Ansicht, dass die Übernahme eines Fotos oder eines Textes im Internet schon nicht so schlimm sein könne. Schließlich ist kaum ein Aufwand erforderlich, die Inhalte zu übernehmen.

Massenphänomen Urheberrechtsverletzung

Die technischen Möglichkeiten des Internet machen es dem Nutzer leicht, Inhalte über Webseiten einer weltweiten Gemeinde von Internetnutzern zugänglich zu machen. Über Suchmaschinen lassen sich in Sekundenschnelle Informationen zu fast jedem beliebigen Thema finden. Urheberrechtlich geschützte Inhalte können ohne großen Aufwand kopiert und an anderer Stelle im World Wide Web veröffentlicht werden. Urheberrechtlich geschützte Inhalte fremder Websites können mit wenigen Klicks in die eigene Website übernommen werden. Im Zeitalter von Breitbandanschlüssen ist es technisch kein Problem mehr, auch große Datenmengen mit wenigen Klicks über das Internet zu verbreiten. Teilnehmer an Peer-to-Peer Netzwerken tauschen bisweilen ganze Musik-, Film- und Softwaresammlungen untereinander aus. Es verwundert daher nicht, dass es aufgrund der technischen Möglichkeiten im Internet vermehrt zu Urheberrechtsverletzungen und den damit einhergehenden Abmahnungen kommt. Bei einer Abmahnung wegen (vermeintlicher) Urheberrechtsverletzung fordert der Abmahner, z.B. der Urheber, den Verletzer auf, die rechtsverletzende Handlung zukünftig zu unterlassen. Regelmäßig liegt einer Abmahnung eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Insofern handelt es sich um einen Vertrag, mit welchem sich der Abgemahnte verpflichten soll, bei zukünftigen gleichgelagerten Verstößen eine sogenannte Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zu bezahlen. Meist handelt es sich bei den Vertragsstrafen, die solche vorgefertigten Unterlassungerklärungen vorsehen, um Beträge in Höhe von 5000 Euro aufwärts. Ein gängiger Rat unter im Urheberrecht tätigen Anwälten lautet, eine solche Unterlassungserklärung nicht übereilt und unegprüft zu unterschreiben. Denn is die Erklärung erst einmal unterschrieben, fällt bei wiederholten Verstößen eine Vertragsstrafe sehr schnell an.