Rechtsanwalt Filesharing Abmahnung

Für wen sich die Einschaltung eines Rechtsanwalts nach einer Filesharing Abmahnung lohnt

Die Einschaltung eines im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalts lohnt sich nach einer Filesharing Abmahnung insbesondere für diejenigen, die die Sache aus den Beinen und professionell abgewickelt haben wollen und zudem ihre Nerven schonen wollen. Ein in Filesharing-Sachen erfahrener Rechtsanwalt wird den Mandanten über die unterschiedlichen Handlungsmöglichkeiten und damit verbundenen (rechtlichen) Risiken aufklären und dann zusammen mit dem Mandanten eine interessengerechte Strategie auswählen, die konsequent gefahren wird. Der Mandant ist die Sache los, der Anwalt wickelt die Angelegenheit hab. Sollten dem Anwalt Fehler unterlaufen, hat dieser bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherung dafür einzustehen. Allerdings kostet ein Anwalt Geld. Häufig jedoch werden sich die Kosten bei der richtigen Anwaltswahl in einem vertretbaren Rahmen halten, insbesondere dann, wenn die Forderung der Gegenseite ganz oder teilweise abgewehrt werden kann. Häufig mit Filesharing Mandaten befasste Rechtsanwälte bieten regelmäßig auch Pauschalen an, die sich deutlich unter den den von den Rechtsanwälten der Abmahner geforderten Gebühren bewegen.

Einstweilige Verfügung nach Filesharing Abmahnung

Filesahring Abmahnung aussitzen?

Eine Filesharing Abmahnung, also eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Tauschbörsen, enthält regelmäßig eine Frist innerhalb derer die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert wird. Diese Fristen sind sehr kurz bemessen und betragen häufig nach Zugang der Abmahnung nur noch wenige Tage. Ferner beinhalten die den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen regelmäßig Zusätze, die es dem Abgemahnten nicht gerade leicht machen, die Erklärung wie gefordert abzugeben. So sind in den vorgefertigten Unterlassungserklärungen häufig eine Kostenübernahme sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz vorgesehen. Die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung hingegen erfordert zumindest juristische Grundkenntnisse im Urheberrecht oder Bereitschaft und Zeit, sich solche anzueignen. Nicht wenige der Empfänger einer Filesharing Abmahnung spielen daher mit dem Gedanken, überhaupt keine Unterlassungserklärung abzugeben und die Sache auszusitzen.

Abmahnung Filesharing Forum

Heiß diskutiert in Internetforen: Filesharing Abmahnungen

In den letzten Jahren haben Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Nutzung von Internet-Tauschbörsen erheblich zugenommen. Zahlreiche Internet-Nutzer sehen sich einer oder mehrerer Filesharing-Abmahnungen ausgesetzt. Als rechtlicher Laie weiß man im Regelfall natürlich nichts mit den ellenlangen Ausführungen der abmahnenden Rechtsanwälte anzufangen. In den Abmahnschreiben wird regelmäßig auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen verwiesen und nicht zuletzt unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Darüber hinaus wird regelmäßig in Aussicht gestellt, die Angelegenheit gegen Zahlung eines nicht unerheblichen Geldbetrages (z.B. 250 bis 1200 Euro) außergerichtlich zu beenden. Es verwundert daher nicht, wenn verunsicherte Abmahnungsempfänger Hilfe im Internet und dort in Internet-Foren suchen. In nicht wenigen Foren wird das Thema Filesharing-Abmahnung in seitenlangen Threads ausführlich diskutiert. Derjenige Nutzer, der sich die Mühe macht, sich durch die Threads durchzuarbeiten, bekommt die unterschiedlichsten Handlungsempfehlungen zu lesen. Von diesen Foren-Tipps zur Filesharing-Abmahnung sind einige sicherlich zutreffend. Andere jedoch sind nicht nur falsch, sondern für den Abgemahnten aus rechtlicher Sicht schlichtweg gefährlich.

Filesharing: Störer haftet nicht auf Schadensersatz

In einem Bericht auf Spiegel Online heißt es in Bezug auf Filesharing-Abmahnungen (vgl. http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,804629,00.html – Hervorhebung durch Autor):

Rentnerin muss Abmahnkosten bezahlen (AG München, Urteil vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11)

Auch wer kein W-LAN nutzt und keinen Computer besitzt, muss mitunter Abmahnkosten bezahlen

Für Furore in der Blawgosphäre sorgt zurzeit ein Urteil des AG München vom 23.11.2011 (Az.: 142 C 2564/11), durch welches eine Rentnerin nach einer Filesharing-Abmahnung zur Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 651,80 Euro zuzüglich Zinsen verurteilt worden ist. Das Urteil hat es sogar auf die Seiten von Spiegel Online geschafft, wo sich ein ausführlicher Bericht dazu findet.

Modifizierte Unterlassungserklärung Muster

Modifizierte Unterlassungserklärung nach Filesharing Abmahnung

Dass man nach einer Filesharing Abmahnung die den Abmahnungsschreiben beiliegenden Unterlassungserklärungen und Vergleichsangebote nicht übereilt unterschreiben sollte, kann man im Internet überall lesen. Das ist auch nur sinnvoll, da diese vorformulierten Erklärungen häufig Regelungen enthalten, die sich unmittelbar zum Nachteil des Abgemahnten auswirken. Häufig wird in einschlägigen Foren, wie beispielsweise dem Gulli Board, empfohlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte nach einer Prüfung des Einzelfalls die Entscheidung getroffen werden, eine Unterlassungserklärung abgegeben zu wollen, ist es sicherlich angezeigt, eine angepasste (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben. Denn eine Kostenübernahmepflicht beispielsweise hat in einer Unterlassungserklärung in den meiste Fällen nichts verloren. Ferner ist es regelmäßig sinnvoll, keine fixe Vertragsstrafe zu vereinbaren. Allerdings kann ich mich angesichts des tatsächlich recht geringen Klagerisikos dem Hype, in Filesharing-Sachen umfassende Unterlassungs- und Vertragsstrafeversprechen bezogen auf das gesamte Reportoire des abmahnenden Rechteinhabers abzugeben, nicht anschließen. Denn durch Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung entsteht nun einmal das reale Risiko, dass bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe tatsächlich anfällt. Letztlich kommt es aber bei der Entscheidung, ob und inwieweit eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird, immer auf eine Prüfung des konkreten Einzelfalls und die Präferenzen des Abgemahnten an.

Filesharing: Auskunftsanspruch der Rechteinhaber gegenüber dem Provider

Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider im Urheberrechtsgesetz

Mit Umsetzung der Durchsetzungs-Richtlinie in nationales Recht gibt es im deutschen Urheberrechtsgesetz einen Auskunftsanspruch, welchen Rechteinhaber bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen im Internet unmittelbar gegen den Access-Provider geltend machen können.

Filesharing-Abmahnung aufgrund Fehler bei IP-Adressen

Filesharing Abmahnung wegen falscher IP-Adresse?

In den letzten Jahren werden massenhaft Abmahnungen wegen Filesharing in Deutschland verschickt. Zahlreiche Internetnutzer haben sich bereits einem solchen Anwaltsschreiben wegen Urheberrechtsverletzung in Tauschbörsen ausgesetzt gesehen. Dabei häufen sich Berichte Betroffener, niemals Tauschbörsen im Internet genutzt zu haben. Es wird dabei seitens der Betroffenen häufig vermutet, dass es aufgrund einer falschen IP-Adresse zu der Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung gekommen ist. Aber kann es auf Grund einer falschen IP-Adresse tatsächlich zu einer Filesharing-Abmahnung gegenüber einem „Unschuldigen“ kommen? Kann beispielsweise ein Zahlendreher in der IP-Adresse der Grund für die unerfreuliche Anwaltspost sein? Um diese Frage zu beantworten, soll nachfolgend kurz dargestellt werden, wie die IP-Adressen protokolliert und über diese dann der (vermeintliche) Anschlussinhaber ermittelt wird.

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Zwischenzeitlich dürften zahlreiche Bundesbürger diesen oder einen ähnlichen Satz kennen:

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung

Im Westen was Neues? – OLG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2011 Az. 6 W 30/11

Außergewöhnlicher Beschluss des OLG Köln in Filesharing-Sachen

Zur Zeit grassiert in der Blawgosphäre ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2011 Az. 6 W 30/11) zur Kostentragungspflicht des Anschlussinhabers nach Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Filesharing. Auch auf Heise wurde am 1. Juni 2011 im Artikel OLG Köln stärkt Rechte von Verbrauchern bei Tauschbörsen-Abmahnungen darüber berichtet und darauf hingewiesen, dass der Senat des OLG Köln mit der Entscheidung ausdrücklich juristisches Neuland betrete, da bislang nicht üblicherweise derart zwischen Privatpersonen und gewerblich Handelnden bei Urheberrechtsverletzungen differenziert worden wäre.

Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro gemäß § 97a Abs. 2 UrhG

100 Euro Anwaltskosten bei Filesharing-Abmahnung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG?

In diversen Internet-Foren zum Thema Filesharing kann man bisweilen lesen, dass auch bei einer begründeten und berechtigten Filesharing-Abmahnung die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten allenfalls 100 Euro betragen dürften. Gestützt wird diese Behauptung auf die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG, wonach in bestimmten Fällen die Abmahnkosten von Gesetzes wegen auf 100 Euro zu begrenzen sind.

Modifizierte Unterlassungserklärung Filesharing II

Warum man bei der Anpassung einer Unterlassungserklärung wissen sollte, was man tut – Teil II

Es ist hier im Blog bereits darüber berichtet worden, warum man bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung wissen sollte, was man tut. Denn „doktert“ man zu sehr an der Erklärung herum, kann es passieren, dass diese am Ende nicht mehr geeignet ist, die sogenannte Wiederholungsgefahr zu beseitigen. In diesem Fall bleibt die Gefahr der (erfolgreichen) gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruches bestehen. In Urheberrechtssachen ein nicht unerhebliches Kostenrisiko.

Modifizierte Unterlassungserklärung Filesharing

Warum man bei der Anpassung einer Unterlassungserklärung wissen sollte, was man tut

Viele Adressaten einer Filesharing-Abmahnung entscheiden sich trotz des Risikos der Verwirkung einer Vertragsstrafe dazu, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Häufig ist es dabei empfehlenswert, die den Abmahnungsschreiben beiliegenden vorgefertigten Unterlassungserklärungen der abmahnenden Rechtsanwälte zu Gunsten des Abgemahnten insoweit anzupassen, als nur das rechtlich Erforderliche erklärt wird. Man spricht bei einer solchen angepassten Erklärung auch von einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Dass man aber auch bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung wissen sollte, wie man vorgeht, zeigt anschaulich der der Entscheidung des LG Köln vom 25.05.2010 – Az.: 28 O 168/10 zugrundeliegende Sachverhalt.

Filesharing Abmahnung Frist

Fristen in Filesharing-Abmahnungen

Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhält, fühlt sich häufig erst einmal überfordert. In ellenlangen Ausführungen legen da hochspezialisierte Rechtsanwälte dar, warum man als Täter einer Urheberrechtsverletzung angesehen wird und – selbst wenn man selbst keine solche begangen hat – dafür haften soll. Neben zahlreichen Rechtsbegriffen enthält eine solche Abmahnung wegen Filesharing regelmäßig mindestens eine Frist, nämlich die zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Was sollte bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung wegen Filesharing beachtet werden?

Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Häufig ist es sinnvoll, nach einer Abmahnung wegen Filesharing zur Verringerung des Prozesskostenrisikos eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt die sogenannte Wiederholungsgefahr, welche Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist. Sobald eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, kann der mit relativ hohen Gerichts- und Anwaltskosten verbundene Unterlassungsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Das Kostenrisiko eines Rechtsstreits ist dadurch deutlich gemindert. Im Vergleich zu den vorgefertigten Unterlassungserklärungen, die den Abmahnschreiben wegen Filesharing regelmäßig beiliegen, enthält eine modifizierte Unterlassungserklärung nur das, was rechtlich erforderlich ist, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

Filesharing Abmahnungen bei Escher im MDR Fernsehen

Wie Anwälte Internetnutzer zur Kasse bitten – MDR greift Abmahnproblematik auf

Auch das Fernsehen greift einmal mehr die Filesharing Abmahnproblematik auf. Am 3.3.2011 wurde in der MDR Sendung ESCHER unter anderem über Abmahnungen wegen Filesharing berichtet. Der Beitrag kann hier in der ARD-Mediathek abgerufen werden: http://www.ardmediathek.de/ard/servlet/content/3517136?documentId=6639320 (ca. ab Minute 16:30). Den Eintrag auf der Internetseite zum Beitrag der Sendung findet man unter dem Titel „Wie Anwälte Internetnutzer zur Kasse bitten“ hier: http://www.mdr.de/escher/vorschau/8293565.html.

Vergleichsangebote bei Filesharing Abmahnungen

Angebot einer außergerichtlichen Einigung in Filesharing Abmahnungen

Filesharing Abmahnungen enthalten häufig das Angebot, die Angelegenheit gegen Zahlung eines mehr oder minder hohen Pauschalbetrages und gegen die Abgabe einer Unterlassungserklärung außergerichtlich beizulegen. Und in der Tat mag es für den ein oder anderen Filesharing-Abgemahnten verlockend sein, die „Akte Abmahnung“ gegen Zahlung eines Betrages X und ohne Einschaltung eines eigenen Anwalts schnell schließen zu können. Doch nicht immer ist es empfehlenswert, die den Abmahnungen beiliegenden Erklärungen und Angebote ungeprüft zu unterschreiben.

OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei Filesharing „nur“ 2500 Euro

OLG Frankfurt a.M. mit Fortsetzung zu BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“

Im Mai 2010 hat der BGH mit dem Urteil „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565) nicht nur in Filesharing-Kreisen Aufmerksamkeit erregt. Der BGH hatte seinerzeit eine mögliche Störerhaftung des Betreibers eines nicht (ausreichend) gesicherten W-LAN-Zugangs zum Internet konstatiert. In dem Urteil „Sommer unseres Lebens“ hatte der BGH ferner die Übertragbarkeit der in seiner „Halzband“-Entscheidung entwickelten Grundsätze zur Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts auf Filesharing-Fälle sowie eine Schadensersatzpflicht des Störers in Filesharing-Fällen verneint. Das Urteil hatte insofern unmittelbaren Bezug zu den Abmahnwellen der Musik- und Filmindustrie. Nachdem die Sache an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen worden war, hatte das OLG nunmehr erneut in der Sache zu entscheiden.

Bundesgerichtshof entscheidet, dass dynamische IP-Adressen sieben Tage lang gespeichert werden dürfen.

BGH: Dynamische IP-Adressen dürfen sieben Tage lang gespeichert werden.

Kein Aufatmen für Filesharing-Abgemahnte: Der BGH hat mit Urteil vom 13.01.2011 – III ZR 146/10 entschieden, dass Internet-Service-Provider (ISP) dynamische IP-Adressen auch bei sogenannten Flatrate-Verträgen für einen Zeitraum von sieben Tagen speichern dürfen.

Verjährungsfrist bei Filesharing Abmahnungen

Die Verjährungfristen bei Abmahnungen wegen Filesharing

Die Verjährungsfristen bei Filesharing Abmahnungen gewinnen an Bedeutung. Schließlich finden schon seit etlichen Jahren Abmahnwellen wegen Filesharing statt. Die ersten Ansprüche aus den Abmahnungen vergangener Jahre sind schon verjährt. Viele Empfänger eines anwaltlichen Abmahnungsschreibens wegen der Verletzung von Urheberrechten und oder der Verletzung von Tonträgerherstellerrechten werden daher wissen wollen, wann in ihrem Fall Verjährung eintritt oder schon eingetreten ist. Es ist im Blog schon zu den Verjährungsfristen im Urheberrecht berichtet worden. Daher hier nur nochmals eine kurze Zusammenfassung, wann die Ansprüche nach einem urheberrechtlichen Abmahnungsschreiben verjähren.

Abmahnung wegen Verletzung von Tonträgerherstellerrechten

Filesharing Abmahnungen wegen Verletzung von Tonträgerherstellerrechten

Regelmäßig wird in Filesharing Abmahnungen wegen der vermeintlich illegalen Nutzung von Internet-Tauschbörsen die Verletzung von Tonträgerherstellerrechten abgemahnt. Doch was hat es mit solch einer Abmahnung auf sich? Was sind die Rechte des Tonträgerherstellers und wer kann eine solche Abmahnung aussprechen?

Was tun bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung?

Abmahnung wegen Filesharing – Was tun?

„Was tun bei einer Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts?“ fragen sich derzeit zahlreiche Empfänger eines Abmahnungsschreibens der im Urheberrecht spezialisierten Anwaltskanzleien, welche Nutzer von Tauschbörsen für die Musik- und Filmindustrie abmahnen. Was tun also, wenn einem ein urheberrechtliches Abmahnungsschreiben beispielsweise der Rechtsanwälte Rasch, Waldorf Frommer, Kornmeier & Kollegen oder U + C ins Haus flattert?

Abmahnung wegen Verletzung des Urheberrechts

Verletzung des Urheberrechts bei Filesharing in Internet-Tauschbörsen?

Regelmäßig spricht man bei Abmahnungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen (Filesharing) von Abmahnungen wegen der Verletzung des Urheberrechts. Zwar umfasst der Urheberrechtsschutz auch Musik. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 UrhG gewährt geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Urheberrechtsschutz. Dazu zählen nach Nr. 2 der Vorschrift auch Werke der Musik. Musikwerke sind daher grundsätzlich vom Urheberrechtsschutz umfasst. Doch liegt juristisch beim Filesharing nicht immer (nur) eine Verletzung des Urheberrechts vor.

Filesharing Abmahnung Verjährung

Verjährung bei Filesharing Abmahnungen

Nachdem nun ja schon einige Jahre durch die zwischenzeitlich berühmt berüchtigten Filesharing Anwälte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Tauschbörsen ausgesprochen werden, rückt nun auch die Verjährung bei Filesharing Fällen immer mehr in das Interesse der Öffentlichkeit. Denn bei zahlreichen Alfällen ist bereits Verjährung eingetreten oder steht bevor. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Abmahnkosten einer Filesharing Abmahnung nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB im dritten Jahr nach dem Jahr der Abmahnung verjähren. Darauf wird im Artikel Verjährung von Ansprüchen aus Filesharing Abmahnungen bereits eingegangen. Wenn man also im Jahr 2007 wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt wurde, ist es gut möglich, dass die aus der Abmahnung resultierenden Kostenerstattungsansprüche bereits verjährt sind.

Filesharing – Beim Download gleichzeitiger Upload

Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Werke beim Download

Viele Empfänger einer Filesharing Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung fragen sich, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Von einem „Bereitstellen urheberrechtlich geschützten Materials zum Download in Tauschbörsen“ ist da zu lesen. Dabei sind sich viele Tauschbörsennutzer sicher, überhaupt nie urheberrechtlich geschützte Werke, wie Musikstücke, Filme oder Software zum Download in Tauschbörsen bereitgestellt zu haben. Allenfalls seien vereinzelt Dateien heruntergeladen worden. Nicht wenige Tauschbörsennutzer haben zudem den Ordner, in welchen der Download der Dateien erfolgt, explizit nicht zum Upload freigegeben. D.h. nach der Vorstellung der Nutzer laden diese in Tauschbörsen nur herunter; Daten werden jedoch nicht zum Upload zur Verfügung gestellt.

Abmahnung wegen Filesharing – Was tun?

Was tun bei einer Abmahnung wegen Filesharing?

Die Wahrscheinlichkeit, Adressat einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zu werden, ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Gerade in Bezug auf die Nutzung von Tauschbörsen wird in den letzten Jahren massenhaft durch die Rechteinhaber der Musik-, Film-  und Softwareindustrie abgemahnt. Doch was tun, wenn einem ein Abmahnungsschreiben der für die Rechteinhaber abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien, wie z.B. Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg, Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München oder Rechtsanwälte Nümann + Lang ins Haus flattert? Es handelt sich bei den Abmahnungen um anwaltliche Schreiben spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die ellenlange Ausführungen zu Rechtsprechung und Rechtslage enthalten. Viele Abgemahnte sind völlig vor den Kopf gestoßen und mit der Situation zunächst einmal überfordert. Der folgende Beitrag soll dem Abgemahnten helfen,  das Abmahnungsschreiben rechtlich einzuordnen und geplant darauf zu reagieren.

Filesharing Abmahnung – ‚Wie kommen die an meine Adresse?‘

Ermittlung der Adressdaten des Abgemahnten bei Filesharing Abmahnungen

Viele Empfänger einer anwaltlichen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit Filesharing fragen sich, wie ihre Adresse ermittelt wurde. Denn zunächst macht ja kein Nutzer einer Internet-Tauschbörse freiwillig Angaben zu seiner Identität bzw. gibt seine Adressdaten an. Dennoch wird die urheberrechtliche Abmahnung an den richtigen Adressaten gerichtet.