Einstweilige Verfügung nach Filesharing Abmahnung

Filesahring Abmahnung aussitzen?

Eine Filesharing Abmahnung, also eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Tauschbörsen, enthält regelmäßig eine Frist innerhalb derer die Abgabe einer so genannten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert wird. Diese Fristen sind sehr kurz bemessen und betragen häufig nach Zugang der Abmahnung nur noch wenige Tage. Ferner beinhalten die den Abmahnungen beigefügten Unterlassungserklärungen regelmäßig Zusätze, die es dem Abgemahnten nicht gerade leicht machen, die Erklärung wie gefordert abzugeben. So sind in den vorgefertigten Unterlassungserklärungen häufig eine Kostenübernahme sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz vorgesehen. Die Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung hingegen erfordert zumindest juristische Grundkenntnisse im Urheberrecht oder Bereitschaft und Zeit, sich solche anzueignen. Nicht wenige der Empfänger einer Filesharing Abmahnung spielen daher mit dem Gedanken, überhaupt keine Unterlassungserklärung abzugeben und die Sache auszusitzen.

Auf Filesharing Abmahnung folgt einstweilige Verfügung

Man muss sich als Empfänger einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung darüber im Klaren sein, dass der Abmahner nach fruchtlosem Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist eine so genannte einstweilige Verfügung beantragen kann. Häufig werden die Gerichte bei Filesharing-Fällen die beantragten einstweiligen Verfügungen auch erlassen. Durch die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung entstehen weitere Kosten für Gericht und Rechtsanwalt. Die einstweilige Verfügung wird dem Abgemahnten regelmäßig durch den Gerichtsvollzieher zugestellt und muss nach Zustellung auch beachtet werden. Verstößt der Abgemahnte gegen das Unterlassungsgebot einer einstweiligen Verfügung, drohen Ordnungsgeld und mitunter sogar Ordnungshaft. Spätestens nach Erhalt einer einstweiligen Verfügung sollte man sich daher juristisch beraten lassen.

Was ist überhaupt eine einstweilige Verfügung?

Doch was versteht man unter einer einstweiligen Verfügung überhaupt genau? Eine einstweilige Verfügung ist eine einstweilige gerichtliche Entscheidung, die häufig ohne Anhörung des Antragsgegners (hier des Abgemahnten) ergeht. Eine einstweilige Verfügung soll, wie der Name schon sagt, die Rechte des Antragstellers (hier des Abmahners) einstweilen gerichtlich sichern. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Antragsteller in vielen Fällen die Durchführung eines langwierigen Hauptsacheverfahrens ohne einstweilige Sicherung seiner Rechte nicht zumutbar ist. Die einstweilige Verfügung soll den Anspruch des Gläubigers bis zu einer endgültigen (rechtskräftigen) Entscheidung des Gerichts sichern. Mit einer nach einer nach Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erwirkten einstweiligen Verfügung wird dem Abgemahnten beispielsweise einstweilen gerichtlich verboten, das geschützte Werk bei Meidung von Ordnungsmitteln erneut im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Meidung von Ordnungsmitteln meint, dass der Adressat der einstweiligen Verfügung ein Ordnungsgeld an die Staatskasse bezahlen muss oder unter Umständen gar in Ordnungshaft genommen werden kann, wenn das gegenständliche Werk über seinen Internetanschluss im Internet öffentlich zugänglich gemacht wird.

Was sind die Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung?

Ein Gericht muss das Vorliegen folgender Voraussetzungen bejahen, um eine einstweilige Verfügung erlassen zu können:
1.
Verfügungsanspruch: der Antragsteller muss gegenüber dem Antragsgegner einen nicht auf Geldzahlung gerichteten Anspruch darlegen und glaubhaft machen können. Der in einer Filesharing Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist ein solcher Anspruch. Die Glaubhaftmachung erfolgt regelmäßig durch Vorlage von Urkunden oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zur Vorlage bei Gericht.
2.
Verfügungsgrund: Unter Verfügungsgrund versteht man Tatsachen und Umstände, aus denen sich ergibt, dass zur Abwendung einer Gefährdung der Gläubigerinteressen eine vorläufige Sicherung im Eilverfahren notwendig ist. Bei Urheberrechtsverletzungen geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Rechteinhaber nicht verpflichtet ist, die Rechtsverletzung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache hinzunehmen. Ein Verfügungsgrund wird daher durch die Gerichte – bei Einhaltung bestimmter Fristen ab Kenntnisnahme der Urheberrechtsverletzung – regelmäßig angenommen.
3.
Verfügungsgesuch: Hierunter ist unjuristisch der „Antrag“ an das Gericht zu verstehen, eine einstweilige Verfügung zu erlassen.

Was tun, wenn der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung zugestellt hat?

Spätestens dann, wenn der Gerichtsvollzieher die einstweilige Verfügung zugestellt hat, sollte ein im Urheber recht erfahrener Rechtsanwalt konsultiert werden. Einstweilige Verfügungen wegen Urheberrechtsverletzung werden regelmäßig vor den Landgerichten erwirkt. Vor dem Landgericht herrscht Anwaltszwang. Wer sich gegen eine gegen ihn erwirkte einstweilige Verfügung wehren will, braucht daher schon aus formaljuristischen Gründen einen Anwalt. Ein Anwalt kann prüfen, ob die formellen Voraussetzungen an eine einstweilige Verfügung eingehalten wurden. Er kann ferner prüfen, ob die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung akzeptiert werden sollte, oder gegen die Verfügung vorgegangen werden sollte. Wird auf eine einstweilige Verfügung nicht oder falsch reagiert, kann dies zu weiteren Kosten führen, die bei ordnungsgemäßer anwaltlicher Beratung hätten vermieden werden können.

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