Category Urheberrecht

Abmahnung Bilderklau

Bilderklau ist unzulässig: Fotos urheberrechtlich geschützt

Werden Fotos ohne die Zustimmung des Rechteinhabers im Internet verwendet, spricht man unjuristisch von Bilderklau. Bilderklau tritt gehäuft im Internet auf, da sich Bilder bekanntlich mit wenigen Klicks von der einen in die andere Website kopieren lassen. Wer mal eben ein Foto eines Dritten in die eigene Webseite übernimmt, handelt regelmäßig rechtswidrig. Fotos sind fast ausnahmslos als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG geschützt. Weist das Foto besondere Gestaltungshöhe auf, ist es als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 UrhG geschützt. Die Unterscheidung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk ist dabei eher eine theoretische, da die Rechtsfolgen bei einer unberechtigten Nutzung der Bilder im Wesentlichen dieselben sind. Als Faustformel kann daher gelten, dass jedes Foto Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießt. Wer ein Foto, gleich ob Lichtbild oder Lichtbildwerk, ohne die hierfür erforderlichen Rechte übernimmt, muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Rechteinhaber rechnen.

Nutzungsrechte an Foto einräumen

Fotos urheberrechtlich geschützt

Fotografien sind regelmäßig als Lichtbild oder Lichtbildwerk urheberrechtlich geschützt. Handelt es sich bei dem Foto lediglich um einen „Schnappschuss“ ohne besonderen gestalterischen Anspruch, kommt dem Foto dennoch regelmäßig gemäß § 72 UrhG Lichtbildschutz zu. Erreicht die Fotografie die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe, ist die Fotografie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerk urheberrechtlich geschützt. Grundsätzlich obliegt es – von einigen Ausnahmen abgesehen – dem Fotografen als Urheber beziehungsweise Lichtbildner zu entscheiden, inwieweit die von ihm erstellte Fotografie von Dritten verwendet werden darf.

Urheberrechtsverletzung Abmahnung Schnappschuss Thumbnail Produktfoto Familienfoto

Urheberrechtsschutz und Urheberrechtsverletzung bei Verwendung von Bildern im Internet

Im Internet lassen sich Bilder und Fotos in Sekundenschnelle auffinden und mit wenigen Klicks kopieren. Auch die Weiterveröffentlichung von aus dem Internet kopierten Bildes beziehungsweise Fotos ist kinderleicht und von jedermann zu bewerkstelligen. Jeden Tag werden tausendfach aus dem Internet übernommene Bilder und Fotos an anderer Stelle im Netz veröffentlicht. Teils geschehen diese Veröffentlichungen in rechtlich zulässiger Weise, beispielsweise soweit es sich um ordnungsgemäß unter Creative Commons lizenzierte Bilder handelt. In weiten Teilen ist die Übernahme von Bilder und Fotos aus dem Internet jedoch nach deutschen Urheberrechtsgesetz unzulässig. Dabei ist es regelmäßig unerheblich, welche Bilder beziehungsweise Fotos übernommen werden. Egal ob Produktbild, Schnappschuss, Familienfoto oder Tumbnail. Das Urheberrechtsgesetz schützt grundsätzlich sämtliche Bilder.

Urheberrecht Bilder Internet

Urheberrecht und Urheberrechtsschutz für Bilder im Internet

Mit Aufkommen der Neuen Medien und des Internets hat der urheberrechtliche Schutz für Bilder beziehungsweise Fotos im Internet stark an Bedeutung gewonnen. Die (zwischenzeitlich nicht mehr ganz so) neuen Technologien erlauben es, ohne großen Aufwand und ohne Qualitätsverlust Kopien des Originalbildes anzufertigen. Insbesondere im World Wide Web können Bilder in Sekundenschnelle gefunden, kopiert und anschließend mit wenigen Klicks im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu werden. Da Vervielfältigung und Veröffentlichung von Bildern und Fotos im Internet so unkompliziert möglich sind, stellt sich die Frage, wie es um das Urheberrecht bei Bildern im Internet überhaupt bestellt ist.

Urheberrechtsschutz für suchmaschinenoptimierten SEO-Text

Contentklau: Übernahme von SEO-Text

Unter Webmastern hat es sich längst herum gesprochen, dass man mit einfachen Mitteln der on page Optimierung die Auffindbarkeit von Webseiten in den Ergebnislisten von Suchmaschinen verbessern kann. Dabei spielt die Erstellung von auf die Funktionsweise von Suchmaschinen zugeschnittenen Texten eine nicht unwesentliche Rolle bei der erfolgreichen Suchmaschinenoptimierung. Umso ärgerlicher ist es natürlich, wenn der mühsam erstellte SEO-Text dann von Dritten übernommen wird. Dann stellt sich die Frage, ob die Übernahme eines für Suchmaschinen optimierten Textes eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Eine Urheberrechtsverletzung kann dann bejaht werden, wenn dem SEO-Text Urheberrechtsschutz zukommt, der Text als Sprachwerk also Schöpfungshöhe aufweist. Aus rechtlicher Sicht ist in diesem Zusammenhang problematisch, dass gerade kurze Trivialtexte auch nach dem Grundsatz der kleinen Münze nicht immer die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Erreicht ein Text jedoch nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, kann auch nicht nach urheberrechtlichen Grundsätzen gegen die Übernahme eines Textes vorgegangen werden.

Urheberrechtsverletzung Strafe

Welche Konsequenzen drohen bei einer Urheberrechtsverletzung?

Im Folgenden soll kurz aufgezeigt werden, welche Konsequenzen einem Urheberrechtsverletzer drohen können. Die Überschrift Urheberrechtsverletzung Strafe ist dabei umgangssprachlich formuliert und juristisch nicht ganz sauber. Juristisch sind mögliche strafrechtliche Konsequenzen (die tatsächlich zu einer Strafe im juristischen – strafrechtlichen – Sinne wegen Urheberrechtsverletzung führen können) von den zivilrechtlichen Konsequenzen zu unterscheiden.

Strafverfahren bei Urheberrechtsverletzung

Bevor Anfang des Jahres 2008 mit § 101a UrhG ein zivilrechtlicher Ankunftsanspruch in das UrhG eingeführt wurde, war es gerade in Filesharing Sachen üblich, dass durch die Rechteinhaber zunächst Strafanzeigen gegen Unbekannt erstattet wurde.

Lehre von der Erreichung des Vertragszweckes

Häufig ist die Frage Gegenstand von Urheberrechtsstreitigkeiten, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach einer Rechteeinräumung in einer bestimmten Art und Weise genutzt werden kann.

Einräumung von Nutzungsrechten – Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte

Zunächst stehen allein dem Urheber eines Werkes sämtliche aus der Urheberschaft abgeleiteten Rechte zu. Allein dem Urheber als geistigem Schöpfer soll es obliegen, über die Nutzung des Werkes zu entscheiden und dieses wirtschaftlich auszuwerten, also zu Geld zu machen.

Wie weit reicht der Urheberrechtsschutz?

Das Urheberrecht gilt als sogenanntes absolutes Recht, wirkt also grundsätzlich gegenüber jedermann. Das bedeutet, dass der Urheber eines geschützten Werkes seine aus der Urheberschaft abgeleiteten Rechte grundsätzlich zunächst einmal gegenüber jedermann geltend machen kann, der diese Rechte verletzt.

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Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
Urheberrecht & Abmahnungen