Verjährungsfrist bei Filesharing Abmahnungen

Die Verjährungfristen bei Abmahnungen wegen Filesharing

Die Verjährungsfristen bei Filesharing Abmahnungen gewinnen an Bedeutung. Schließlich finden schon seit etlichen Jahren Abmahnwellen wegen Filesharing statt. Die ersten Ansprüche aus den Abmahnungen vergangener Jahre sind schon verjährt. Viele Empfänger eines anwaltlichen Abmahnungsschreibens wegen der Verletzung von Urheberrechten und oder der Verletzung von Tonträgerherstellerrechten werden daher wissen wollen, wann in ihrem Fall Verjährung eintritt oder schon eingetreten ist. Es ist im Blog schon zu den Verjährungsfristen im Urheberrecht berichtet worden. Daher hier nur nochmals eine kurze Zusammenfassung, wann die Ansprüche nach einem urheberrechtlichen Abmahnungsschreiben verjähren.

Übersicht der Verjährung beim Filesharing

Verjährung meint die Entkräftung eines Anspruches durch Zeitablauf. Nach ein Eintritt der Verjährung kann der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Diese Entkräftung tritt im deutschen Recht jedoch nur ein, wenn sich der Beklagte auf die Verjährung beruft. Die Einrede der Verjährung muss in einem gerichtlichen Verfahren daher erhoben werden!

Die Vorschrift des § 102 S.1 UrhG bestimmt, dass sich die Verjährung im Urheberrecht entsprechend den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB richtet. Eine Ausnahme hiervon macht § 102 S.2 UrhG in Bezug auf den sog. „deliktischen Bereicherungsanspruch“. Dogmatisch handelt es sich bei dem deliktischen Bereicherungsanspruch um einen Restschadensersatzanspruch in Höhe der Bereicherung durch das auf Kosten des Verletzten Erlangten (BGHZ 71, 86).

Nach den regelmäßigen Verjährungsfristen des BGB beträgt die Verjährungsfrist bei Filesharing Abmahnungen gemäß § 195 BGB grundsätzlich drei Jahre. Die Fist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Sollten jedoch in Bezug auf die Verjährungsfristen bei Filesharing Abmahnungen, insbesondere hinsichtlich der Vorschrift des § 102 S.2 UrhG, Unsicherheiten bestehen, empfiehlt es sich, einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren.

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