Modifizierte Unterlassungserklärung Filesharing

Warum man bei der Anpassung einer Unterlassungserklärung wissen sollte, was man tut

Viele Adressaten einer Filesharing-Abmahnung entscheiden sich trotz des Risikos der Verwirkung einer Vertragsstrafe dazu, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Häufig ist es dabei empfehlenswert, die den Abmahnungsschreiben beiliegenden vorgefertigten Unterlassungserklärungen der abmahnenden Rechtsanwälte zu Gunsten des Abgemahnten insoweit anzupassen, als nur das rechtlich Erforderliche erklärt wird. Man spricht bei einer solchen angepassten Erklärung auch von einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Dass man aber auch bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung wissen sollte, wie man vorgeht, zeigt anschaulich der der Entscheidung des LG Köln vom 25.05.2010 – Az.: 28 O 168/10 zugrundeliegende Sachverhalt.

Unzureichende Unterlassungserklärung zweimal zurückgewiesen

Der Empfänger einer Filesharing-Abmahnung hatte auf die Abmahnung hin durch seinen Rechtsanwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben lassen. Diese war durch die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei namens des Abmahners zurückgewiesen worden, da sie nicht geeignet gewesen sei, die Gefahr weiterer Rechtsverletzungen auszuräumen. Der Abgemahnte hatte dann durch seinen Rechtsanwalt einen erneuten Versuch unternommen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Auch diese war von dem Abmahner nicht akzeptiert und zurückgewiesen worden.

Trotz zweier Unterlassungserklärungen Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt

Der Filesharing-Abmahner beantragte über seine Rechtsanwaltskanzlei eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten. Der Abgemahnte wollte die gegen ihn erwirkte einstweilige Verfügung nicht auf sich sitzen lassen und gegen diese im vorgesehenen Widerspruchsverfahren vorgehen. Zur Finanzierung dieses Unterfangens stelle er einen Antrag auf Prozesskostenhilfe. Im Rahmen der Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe prüft das Gericht summarisch, ob das Unterfangen, für welche Prozesskostenhilfe begehrt wird, hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Nur wenn Erfolgschanchen bestehen, wird die Prozesskostenhilfe gewährt. Der Abgemahnte führte als Argument für die Aufhebung der einstweiligen Verfügung die Abgabe zweier Unterlassungserklärungen an.

Prozesskostenhilfe für Widerspruch gegen einstweilige Verfügung mangels Erfolgschanchen abgelehnt

Im vorliegenden Fall hatte das LG Köln die Gewährung von Prozesskostenhilfe jedoch abgelehnt, da trotz der beiden Unterlassungserklärungen die den Unterlassungsanspruch begründende Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt worden sei und der Unterlassungsanspruch demnach weiter fortbestände.

Fazit: Trotz zweier Unterlassungserklärungen teure einstweilige Verfügung „kassiert“

Die Entscheidung des LG Köln zeigt auf anschauliche Weise, dass Filesharing-Abmahnungen und die Formulierung von Unterlassungserklärungen nicht auf die leichte Schulter genommen werden sollten. Bei Unsicherheiten in Bezug auf die Rechtslage sollte ein Spezialist herangezogen werden, der die Sache professionell abwickelt.

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