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Modifizierte Unterlassungserklärung Muster

Modifizierte Unterlassungserklärung nach Filesharing Abmahnung

Dass man nach einer Filesharing Abmahnung die den Abmahnungsschreiben beiliegenden Unterlassungserklärungen und Vergleichsangebote nicht übereilt unterschreiben sollte, kann man im Internet überall lesen. Das ist auch nur sinnvoll, da diese vorformulierten Erklärungen häufig Regelungen enthalten, die sich unmittelbar zum Nachteil des Abgemahnten auswirken. Häufig wird in einschlägigen Foren, wie beispielsweise dem Gulli Board, empfohlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte nach einer Prüfung des Einzelfalls die Entscheidung getroffen werden, eine Unterlassungserklärung abgegeben zu wollen, ist es sicherlich angezeigt, eine angepasste (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben. Denn eine Kostenübernahmepflicht beispielsweise hat in einer Unterlassungserklärung in den meiste Fällen nichts verloren. Ferner ist es regelmäßig sinnvoll, keine fixe Vertragsstrafe zu vereinbaren. Allerdings kann ich mich angesichts des tatsächlich recht geringen Klagerisikos dem Hype, in Filesharing-Sachen umfassende Unterlassungs- und Vertragsstrafeversprechen bezogen auf das gesamte Reportoire des abmahnenden Rechteinhabers abzugeben, nicht anschließen. Denn durch Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung entsteht nun einmal das reale Risiko, dass bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe tatsächlich anfällt. Letztlich kommt es aber bei der Entscheidung, ob und inwieweit eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird, immer auf eine Prüfung des konkreten Einzelfalls und die Präferenzen des Abgemahnten an.

Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch

Abmahnung wegen Filesharing in Internet-Tauschbörsen erhalten?

Nicht wenige Inhaber eines Internetanschlusses in Deutschland sehen sich einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bzw. wegen der Verletzung von Tonträgerherstellerrechten ausgesetzt. In den sogenannten Filesharing-Abmahnungen wird dem Abgemahnten regelmäßig vorgeworfen, dass eine über dessen Internetanschluss begangene Verletzung von Urheberrechten bzw. Leistungsschutzrechten protokolliert worden wäre und dessen Täterschaft daher vermutet werde. Vom Abgemahnten wird in der Abmahnung wegen Filesharing regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Es hat sich zwischenzeitlich im Netz herumgesprochen, dass die den Abmahnungen beiliegenden Unterlassungserklärungen nicht blind unterschrieben, sondern zu Gunsten des Abgemahnten modifiziert werden sollten.

Was sollte bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung wegen Filesharing beachtet werden?

Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Häufig ist es sinnvoll, nach einer Abmahnung wegen Filesharing zur Verringerung des Prozesskostenrisikos eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt die sogenannte Wiederholungsgefahr, welche Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist. Sobald eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, kann der mit relativ hohen Gerichts- und Anwaltskosten verbundene Unterlassungsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Das Kostenrisiko eines Rechtsstreits ist dadurch deutlich gemindert. Im Vergleich zu den vorgefertigten Unterlassungserklärungen, die den Abmahnschreiben wegen Filesharing regelmäßig beiliegen, enthält eine modifizierte Unterlassungserklärung nur das, was rechtlich erforderlich ist, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.