Was sollte bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung wegen Filesharing beachtet werden?

Modifizierte Unterlassungserklärung bei Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung

Häufig ist es sinnvoll, nach einer Abmahnung wegen Filesharing zur Verringerung des Prozesskostenrisikos eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt die sogenannte Wiederholungsgefahr, welche Voraussetzung des Unterlassungsanspruches ist. Sobald eine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist, kann der mit relativ hohen Gerichts- und Anwaltskosten verbundene Unterlassungsanspruch nicht mehr durchgesetzt werden. Das Kostenrisiko eines Rechtsstreits ist dadurch deutlich gemindert. Im Vergleich zu den vorgefertigten Unterlassungserklärungen, die den Abmahnschreiben wegen Filesharing regelmäßig beiliegen, enthält eine modifizierte Unterlassungserklärung nur das, was rechtlich erforderlich ist, um die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen.

Was sollte bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung beachten?

Es gibt einige grundlegende Dinge, die bei der Formulierung einer modifizierten, d.h. angepassten Unterlassungserklärung beachtet werden sollten.

Zusatz „Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich“

In der modifizierten Erklärung sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass diese zwar rechtsverbindlich, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht bzw. ohne Präjudiz abgegeben wird. Fehlt dieser Zusatz, kann die Erklärung unter Umständen – je nach Formulierung – als Schuldeingeständnis ausgelegt werden.

Beschränkung auf das konkret abgemahnte Werk?

Die den Filesharing-Abmahnungen beiliegenden Unterlassungserklärungen sind regelmäßig bezogen auf das komplette Musikreportoire des Rechteinhabers. Bei der Modifizierung einer Unterlassungserklärung wird es daher häufig sinnvoll sein, eine Beschränkung der Unterlassungsverpflichtung auf das konkret abgemahnte Werk (bzw. auf einzelne weitere Werke des Rechteinhabers, z.B. bei Abmahnungen im Zusammenhang mit Chartcontainern) vorzunehmen. Eine solche Beschränkung hat den Vorteil, dass die Vertragsstrafe voraussichtlich nur dann anfallen wird, wenn das in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung konkret bezeichnete Werk zukünftig öffentlich zugänglich gemacht bzw. verbreitet wird. Der Nachteil einer Beschränkung auf das konkret abgemahnte Werk ist allerdings, dass dann möglicherweise weitere Abmahnungen für in der Vergangenheit liegende Verletzungshandlungen in Bezug auf andere geschützte Werke des Rechteinhabers folgen können. Diese Abmahnungen können dann aber gegebenenfalls erfolgreich wegen Rechtsmissbräuchlichkeit zurückgewiesen werden.

Fixe Vertragsstrafe oder Vertragsstrafenregelung nach neuem Hamburger Brauch?

Es ist zu empfehlen, die in den vorgefertigten Unterlassungserklärungen vorgesehene fixe Vertragsstrafe (meist um die 5000 Euro) durch eine Vertragsstrafenregelung nach neuem Hamburger Brauch zu ersetzen. Bei einer Vertragsstrafenvereinbarung nach neuem Hamburger Brauch kann der aus der Unterlassungserklärung Berechtigte bei einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung nach billigem Ermessen eine Vertragsstrafe fordern. Die Angemessenheit der Höhe dieser Vertragsstrafe kann allerdings gerichtlich überprüft werden. Erfahrungsgemäß fallen bei einer gerichtlichen Entscheidung die Vertragsstrafen deutlich geringer aus.

Die Verpflichtung zur Zahlung von Abmahnkosten oder Schadensersatz hat in der Unterlassungserklärung nichts zu suchen

Die Unterlassungserklärungen der abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien enthalten in der Unterlassungserklärung häufig die Verpflichtung des Unterzeichnenden, Abmahnkosten und / oder Schadensersatz zu zahlen. Eine solche Verpflichtung hat in einer Unterlassungserklärung regelmäßig nichts zu suchen. Denn wird solche eine Verpflichtung schriftlich eingegangen, kann der Abmahner die Kosten relativ einfach einklagen, ohne dass die widerrechtliche Verletzungshandlung bzw. die Begründetheit und Berechtigung der Abmahnung bewiesen werden müssten.

Unterlassungsversprechen muss ernsthaft erfolgen

Eine Unterlassungserklärung kann den Unterlassungsanspruch zum Erlöschen bringen. Allerdings muss eine Unterwerfungserklärung ernsthaft erfolgen, damit sie die Wiederholungsgefahr und damit die Möglichkeit der (erfolgreichen) Geltendmachung des Unterlassungsanspruches beseitigen kann. Die Erklärung muss die Besorgnis weiterer Rechtsverletzungen ausräumen. Ernsthafte Unterwerfung meint insofern, dass das Angebot zum Abschluss eines Unterlassungs-und Verpflichtungsvertrages grundsätzlich uneingeschränkt, unbefristet, unwiderruflich und unbedingt erfolgen muss. Es ist eine Tendenz der Rechtsprechung zu beobachten, die Ernstlichkeit einer Unterwerfung insbesondere auch dann abzulehnen, wenn in der Erklärung das zu unterlassende Verhalten zu eng gefasst wird.

Im Zweifel Formulierung der modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einem Profi überlassen

Nicht in allen Fällen ist es überhaupt empfehlenswert, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Bei der Formulierung von modifizierten Unterlassungserklärungen können ferner gravierende Fehler gemacht werden, die sich für den Abgemahnten sehr nachteilig auswirken können. Auch bei der Verwendung von Mustern angepasster Unterlassungserklärungen ist bisweilen Sorgfalt geboten. Denn es ist nicht gesagt, dass diese Muster im konkreten Einzelfall (z.B. Unterscheidung Täter und Störer) tatsächlich passen. Im Zweifel sollte daher die Frage, ob eine Unterlassungserklärung abgegeben werden muss und wie diese im konkreten Einzelfall zu modifizieren ist, einem Profi überlassen werden.

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