Filesharing Abmahnung Frist

Fristen in Filesharing-Abmahnungen

Wer eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung erhält, fühlt sich häufig erst einmal überfordert. In ellenlangen Ausführungen legen da hochspezialisierte Rechtsanwälte dar, warum man als Täter einer Urheberrechtsverletzung angesehen wird und – selbst wenn man selbst keine solche begangen hat – dafür haften soll. Neben zahlreichen Rechtsbegriffen enthält eine solche Abmahnung wegen Filesharing regelmäßig mindestens eine Frist, nämlich die zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.

Kurze Fristen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung in Filesharing-Abmahnungen

Viele Abgemahnte sind dabei verunsichert, ob die in der Abmahnung gesetzte Frist zur Abgabe der Erklärung nicht etwa zu kurz ist. Denn diese Frist zur Unterwerfung beträgt regelmäßig nur eine Woche ab dem Erstellungsdatum des Schreibens. Bei Postlaufzeiten von bis zu drei Tagen meinen viele Abgemahnte, dass eine solch kurze Frist doch nicht rechtens sein kann. Schließlich muss die Abmahnung erst einmal verdaut, der Vorwurf geprüft, sich informiert und gegebenenfalls ein Anwalt eingeschaltet werden. Doch leider ist aus rechtlicher Sicht zu sagen, dass im Regelfall eine Frist von einer Woche bei einer Abmahnung wegen Filesharing ausreichend lang bemessen sein wird.

Zu kurze Frist setzt ausreichend lange Frist in Gang

Aber selbst wenn die in der Abmahnung gesetzte Frist zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ausreichend lang sein solllte, ist die Abmahnung deswegen nicht ungültig. Denn es gilt der Grundsatz, dass eine zu kurze Frist in einer urheberrechtlichen Abmahnung automatisch eine angemessene Frist in Gang setzt.

Fristwahrende Vorabsendung der Unterlassungserklärung per Telefax oder E-Mail möglich

Entschließt man sich nach Prüfung der Sach- und Rechtslage dazu, eine Unterlassungserklärung abzugeben, kann diese auch noch am Tag des Fristablaufes fristwahrend per Telefax oder E-Mail übermittelt werden. Wichtig ist nur, dass eine Vorabübersendung per E-Mail oder Telefax allein die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen kann. Das unterschriebene Original muss daher zeitnah nach gesendet werden. Am besten per Einschreiben, da der Abgemahnte hinsichtlich der Übermittlung der Unterlassungserklärung darlegungs- und beweisbelastet ist.

Was kann passieren, wenn die Frist ignoriert wird?

Nicht wenige Filesharing Abgemahnte kommen in Versuchung, das Abmahnschreiben und die dort gesetzte Frist erst einmal gänzlich zu ignorieren. Man sollte sich jedoch im Klaren darüber sein, dass in diesem Fall zumindest das theoretische Risiko einer einstweiligen Verfügung und / oder Unterlassungsklage in der Hauptsache besteht. Denn bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen ist es normalerweise üblich, nach fruchtlosem Fristablauf unmittelbar gerichtliche Hilfe durch Beantragung einer einstweiligen Verfügung in Anspruch zu nehmen. Das kann die Angelegenheit für den Abgemahnten deutlich teurer und unangenehmer machen.

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