Filesharing: Störer haftet nicht auf Schadensersatz

In einem Bericht auf Spiegel Online heißt es in Bezug auf Filesharing-Abmahnungen (vgl. http://www.spiegel.de/netzwelt/web/0,1518,804629,00.html – Hervorhebung durch Autor):

(…) Grundsätzlich haften Anschlussinhaber dafür, was über ihren Internetanschluss passiert. Lädt jemand anderes einen Film herunter, muss der Kunde deutlich machen, dass er Vorkehrungen gegen einen Missbrauch seines Anschlusses getroffen hat – dazu gehört beispielsweise die Verschlüsselung des W-Lans. Wurde das versäumt oder konnten Eltern ihre Kinder nicht vom Raubkopieren abhalten, greift die sogenannte Störerhaftung: Der Anschlussinhaber zahlt mindestens die Abmahnkosten, manchmal auch noch Schadensersatz.(…)

Es wird der Eindruck vermittelt, als Störer zahle der Anschlussinhaber mindestens die Abmahnkosten, manchmal auch noch Schadensersatz.

Das lieber Spiegel Online ist, jedenfalls in Bezug auf die Haftung als Störer, juristisch falsch. Ein Störer haftet nach stetiger Rechtsprechung des BGH zwar auf Unterlassung, niemals jedoch auf Schadensersatz. Ein Schadensersatzanspruch kommt bei einer Haftung als Täter oder Teilnehmer in Betracht, nicht jedoch im Zuge der Störerhaftung. Das hat der BGH in seinem Grundsatzurteil zur Störerhaftung in Filesharing-Fällen nochmals ausdrücklich festgestellt. Im Urteil „Sommer unseres Lebens“ heißt es:

(…) Haftet der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung, scheidet ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus. Nicht zu beanstanden ist daher die Abweisung des Zahlungsantrags, soweit die Klä­gerin Schadensersatz begehrt hat. (…)

Ich reite deswegen so darauf rum, weil es kostenmäßig für den Anschlussinhaber eben einen erheblichen Unterschied machen kann, ob er als Täter oder als Störer in Anspruch genommen wird. Deswegen ist auch Vorsicht geboten, wenn man als Filesharing-Abgemahnter mit den abmahnenden Anwälten – selbst ohne anwaltliche Vertretung – Kontakt aufnimmt. Nur zu leicht kann es passieren, dass man den Verstoß quasi nebenbei zugibt und damit die Grundlage für eine Haftung als Täter schafft.

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