Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung – Was tun?

Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung bekommen? Was ist zu tun?

Zahlreiche Internet-Nutzer haben sich in den letzten Jahren einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung im Internet ausgesetzt gesehen. Besonders häufig kommt es zu Abmahnungen wegen der Nutzung von Internet-Tauschbörsen. Diese Filesharing-Abmahnungen werden im Namen insbesondere der Film- und Musikindustrie durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien zu Tausenden verschickt. Doch was tun, wenn eine Filesharing-Abmahnung im Briefkasten liegt?

Filesharing Abmahnung – Was tun?

Eine Abmahnung wegen Filesharing kommt überraschend. Ohne Vorwarnung liegt die unangenehme Post im Briefkasten. Der Empfänger solcher von Anwälten verfassten seitenlangen Schreiben wird mit ellenlangen Ausführungen tatsächlicher und rechtlicher Art konfrontiert. Die schwerpunktmäßig im Urheberrecht tätigen Rechtsanwälte legen überzeugend dar, dass man als Täter einer Urheberrechtsverletzung angesehen und deswegen in Haftung genommen wird. Innerhalb kurz bemessener Fristen, meist nur einigen Tagen, soll eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Ferner wird das Angebot gemacht, die Angelegenheit durch Zahlung eines Pauschalbetrages außergerichtlich zu beendigen. Doch was ist nun nach einer Filesharing Abmahnung zu tun? Soll die vorgefertigte Unterlassungserklärung unterschrieben werden? Soll das Vergleichsangebot angenommen werden? Oder kann man das Abmahnungsschreiben einfach ignorieren, weil sich die Angelegenheit dann von selbst erledigt? Was hat es mit einer modifizierten Unterlassungserklärung auf sich? Muss ich einen Anwalt einschalten? Nachfolgend soll versucht werden, einige dieser Fragen zu beantworten.
Eines vorweg: Die eine Patentlösung für das Vorgehen nach einer Filesharing-Abmahnung gibt es nicht. Letztlich muss jeder Einzelfall geprüft werden. Basierend auf dem Ergebnis dieser Prüfung kann dann eine Lösung erarbeitet werden, die den Präferenzen des Abgemahnten gerecht wird.

Soll das Vergleichsangebot angenommen und die dem Abmahnungsschreiben beiliegende Unterlassungserklärung unterzeichnet werden?

Dieses Vorgehen ist aus juristischer Sicht, auch
wenn man sich einigen will, regelmäßig nicht zu empfehlen. Denn sowohl die vorgefertigten Vergleichserklärungen als auch die vorgefertigten Unterlassungserklärungen enthalten oft Regelungen, die juristisch zur außergerichtlichen Beilegung der Angelegenheit nicht erforderlich sind und die Rechtslage zum Nachteil des Abgemahnten gestalten. Es empfiehlt sich daher, sowohl die Vergleichserklärung als auch die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzuändern oder am besten gleich durch einen Anwalt formulieren zu lassen.

Soll ich ohne Anwalt eine modifizierte Unterlassungserklärung abgeben, aber nicht bezahlen?

Dieses Vorgehen ist für kühne Köpfe ein gangbarer Weg. Wichtig ist in diesem Fall aber, dass man tatsächlich eine modifizierte Unterlassungserklärung abgibt, die die sogenannte Wiederholungsgefahr auch beseitigt. Andernfalls droht die Gefahr, dass man trotz Unterlassungserklärung eine Klage oder einstweilige Verfügung kassiert. Ferner sollte die Unterlassungserklärung ausreichend eng gefasst sein, um das Risiko von Vertragsstrafen möglichst gering zu halten. Worüber man sich auch klar sein muss ist, dass die Angelegenheit mit Abgabe der Unterlassungserklärung nicht vorbei ist. Man wird regelmäßig Post von den abmahnenden Anwälten bekommen. Möglicherweise erwirken die Rechteinhaber auch einen Mahnbescheid oder klagen auf Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz. Ferner ist es nicht unwahrscheinlich, dass in der Folge weitere Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung mit weiteren Zahlungsforderungen zugehen. Nicht zu unterschätzen ist die nervliche Belastung, der man angesichts der rechtlichen Unsicherheit und fortwährender Schreiben von Anwälten und Inkassobüros ausgesetzt ist.

Soll ich einfach gar nichts machen und die Sache aussitzen?

Angesichts der (noch) recht geringen Fallzahlen, in denen seitens der Abmahner tatsächlich eine einstweilige Verfügung erwirkt oder geklagt wird, könnte man versucht sein, diesen Weg zu gehen. Allerdings bleibt in diesem Fall bis zur Verjährung der Sache immer das Risiko, dass man gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen wird. Unterlassungsansprüchen wird von den Gerichten ein recht hoher Streitwert beigemessen, so dass derartige Gerichtsverfahren für Normalbürger ziemlich teuer sind. Wenn man gar nichts machen und die Sache aussitzen will, sollte man ebenfalls die nervliche Belastung nicht unterschätzen, die aus dem diesem Verhalten resultieren kann. Denn man muss davon ausgehen, dass man in der Folgezeit regelmäßig Post von Anwälten und Inkassobüros erhält und unter Umständen weitere Abmahnungen kommen. Und wenn man Pech hat, kann einem nach drei Jahren noch eine teure Unterlassungsklage zugestellt werden. Es empfiehlt sich daher eher, zumindest eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um für den Fall eines Prozesses wenigstens das Kostenrisiko zu reduzieren.

Sollte ich doch lieber einen Anwalt einschalten?

Die Übergabe der Sache an einen im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalt ist aus juristischer Sicht sicher der Königsweg. Dieser Weg hat aber einen Nachteil. Ein Anwalt kostet zunächst erst einmal Geld, da natürlich kein Rechtsanwalt kostenlos arbeitet und das Haftungsrisiko übernimmt. Allerdings kann regelmäßig nur ein Rechtsanwalt den Einzelfall juristisch angemessen prüfen und hierauf basierend zusammen mit dem Mandanten das weitere Vorgehen erarbeiten. Längst nicht alle Abmahnungen sind begründet. Ein Rechtsanwalt kann etwaige Unstimmigkeiten aufdecken und die geltend gemachten Ansprüche gegebenenfalls entschieden zurückweisen. Bei begründeten Abmahnungen weiß ein in Filesharing-Sachen erfahrener Rechtsanwalt normalerweise, welche Rechteinhaber in welcher Höhe Vergleiche abschließen und wie sich die geforderten Zahlungen drücken lassen. Ferner wird ein Anwalt regelmäßig eine passgenaue Unterlassungserklärung formulieren, die das Risiko einer Unterlassungsklage tatsächlich beseitigt und dennoch kein unnötiges Vertragsstrafenrisiko mit sich bringt. Außerdem haftet jeder Anwalt für seine Arbeit. Die Einschaltung eines Anwalts in Filesharing Sachen ist nicht zwingend erforderlich, jedoch dringend zu empfehlen. Ein Rechtsanwalt kann den abmahnenden Kanzleien auf Augenhöge begegnen und die Interessen des Abgemahnten mit der erforderlichen Härte wahrnehmen. Ein Anwalt wickelt die Sache regelmäßig nicht nur professionell ab, sondern dient gleichzeitig auch als Prellbock , um dem Abgemahnten unnötige nervliche Belastungen wegen der Drohschreiben der abmahnenden Anwälte zu ersparen.

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