Bereitstellen urheberrechtlich geschützter Werke beim Download
Viele Empfänger einer Filesharing Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung fragen sich, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Von einem „Bereitstellen urheberrechtlich geschützten Materials zum Download in Tauschbörsen“ ist da zu lesen. Dabei sind sich viele Tauschbörsennutzer sicher, überhaupt nie urheberrechtlich geschützte Werke, wie Musikstücke, Filme oder Software zum Download in Tauschbörsen bereitgestellt zu haben. Allenfalls seien vereinzelt Dateien heruntergeladen worden. Nicht wenige Tauschbörsennutzer haben zudem den Ordner, in welchen der Download der Dateien erfolgt, explizit nicht zum Upload freigegeben. D.h. nach der Vorstellung der Nutzer laden diese in Tauschbörsen nur herunter; Daten werden jedoch nicht zum Upload zur Verfügung gestellt.
Upload der heruntergeladenen Datei in Tauschbörsen erfolgt automatisch während des Downloads
Was viele Nutzer aber nicht wissen: Auch wer den Download bzw. Upload Ordner nicht freigibt, hält regelmäßig Datein zum Upload bereit. Und zwar regelmäßig die Datei (bzw. einen Teil hiervon), die gerade heruntergeladen wird. Peer-to-Peer Tauschbörsen funktionieren üblicherweise so, dass bereits Teile der Datei, die gerade heruntergeladen wird, wiederum quasi parallel zum Download anderen Nutzern zum Upload zur Verfügung gestellt werden. Und auch der Upload nur kleinster Teile geschützten Materials ist urheberrechtlich bzw. leistungsschutzrechtlich problematisch. Es sei insofern erinnert an die ‚Metall auf Metall‘-Entscheidung des BGH (BGH, Urteil v. 20.11.2008, Az. I ZR 112/06), wonach ein Eingriff in das durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers bereits dann gegeben ist, wenn einem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen werden.
Insofern ist es in Bezug auf urheberrechtliche Abmahnungen häufig nur von begrenztem Nutzen, die heruntergeladenen Dateien aus dem jeweiligen Ordner (Uploads, Downloads, Incoming etc.) zu löschen oder die Upload-Freigabe des Ordners aufzuheben. Sicherlich sinkt durch ein solches Vorgehen das Risiko, dass Upload-Vorgänge durch die Antipiracy Firmen protokolliert werden können. Ausgeschlossen ist eine Protokollierung durch die Antipiracy-Firmen aber selbst bei Deaktivieren der Upload bzw. Sende-Funktion häufig noch nicht.