Die technischen Möglichkeiten des Internet machen es dem Nutzer leicht, Inhalte über Webseiten einer weltweiten Gemeinde von Internetnutzern zugänglich zu machen. Über Suchmaschinen lassen sich in Sekundenschnelle Informationen zu fast jedem beliebigen Thema finden. Urheberrechtlich geschützte Inhalte können ohne großen Aufwand kopiert und an anderer Stelle im World Wide Web veröffentlicht werden. Urheberrechtlich geschützte Inhalte fremder Websites können mit wenigen Klicks in die eigene Website übernommen werden. Im Zeitalter von Breitbandanschlüssen ist es technisch kein Problem mehr, auch große Datenmengen mit wenigen Klicks über das Internet zu verbreiten. Teilnehmer an Peer-to-Peer Netzwerken tauschen bisweilen ganze Musik-, Film- und Softwaresammlungen untereinander aus. Es verwundert daher nicht, dass es aufgrund der technischen Möglichkeiten im Internet vermehrt zu Urheberrechtsverletzungen und den damit einhergehenden Abmahnungen kommt. Bei einer Abmahnung wegen (vermeintlicher) Urheberrechtsverletzung fordert der Abmahner, z.B. der Urheber, den Verletzer auf, die rechtsverletzende Handlung zukünftig zu unterlassen. Regelmäßig liegt einer Abmahnung eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung bei. Insofern handelt es sich um einen Vertrag, mit welchem sich der Abgemahnte verpflichten soll, bei zukünftigen gleichgelagerten Verstößen eine sogenannte Vertragsstrafe an den Rechteinhaber zu bezahlen. Meist handelt es sich bei den Vertragsstrafen, die solche vorgefertigten Unterlassungerklärungen vorsehen, um Beträge in Höhe von 5000 Euro aufwärts. Ein gängiger Rat unter im Urheberrecht tätigen Anwälten lautet, eine solche Unterlassungserklärung nicht übereilt und unegprüft zu unterschreiben. Denn is die Erklärung erst einmal unterschrieben, fällt bei wiederholten Verstößen eine Vertragsstrafe sehr schnell an.