Verletzung des Urheberrechts bei Filesharing in Internet-Tauschbörsen?
Regelmäßig spricht man bei Abmahnungen im Zusammenhang mit der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen (Filesharing) von Abmahnungen wegen der Verletzung des Urheberrechts. Zwar umfasst der Urheberrechtsschutz auch Musik. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 UrhG gewährt geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst Urheberrechtsschutz. Dazu zählen nach Nr. 2 der Vorschrift auch Werke der Musik. Musikwerke sind daher grundsätzlich vom Urheberrechtsschutz umfasst. Doch liegt juristisch beim Filesharing nicht immer (nur) eine Verletzung des Urheberrechts vor.
Verletzung von Leistungsschutzrechten
Beim rechtswidrigen Filesharing liegt neben einer Verletzung des Urheberrechts regelmäßig auch eine Verletzung von Leistungsschutzrechten vor. Leistungsschutzrechte sind ausschließliche Rechte, die als verwandte Schutzrechte eine Ähnlichkeit zum Urheberrecht aufweisen. Neben dem Urheber gewährt das Urheberrechtsgesetz auch dem ausübenden Künstler, den Tonträgerherstellern sowie Sendeunternehmen rechtlichen Schutz. Bei der Verletzung von Leistungsschutzrechten drohen die selben Konsequenzen wie bei einer Urheberrechtsverletzung. Der Rechteinhaber kann eine Abmahnung aussprechen und Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz fordern.
Fazit
Nicht immer ist beim Filesharing nur das Urheberrecht verletzt. Auch Leistungsschutzrechte können verletzt sein. Die rechtlichen Konsequenzen sind jedoch dieselben. Sowohl bei einer Verletzung ds Urheberrechts als auch bei einer Verletzung von Leistungsschutzrechten können Abmahnung und Schadensersatzforderungen die Folge sein.