OLG Frankfurt a.M. mit Fortsetzung zu BGH-Urteil „Sommer unseres Lebens“
Im Mai 2010 hat der BGH mit dem Urteil „Sommer unseres Lebens“ (BGH, Urt. v. 12.5.2010 – I ZR 121/08, MMR 2010, 565) nicht nur in Filesharing-Kreisen Aufmerksamkeit erregt. Der BGH hatte seinerzeit eine mögliche Störerhaftung des Betreibers eines nicht (ausreichend) gesicherten W-LAN-Zugangs zum Internet konstatiert. In dem Urteil „Sommer unseres Lebens“ hatte der BGH ferner die Übertragbarkeit der in seiner „Halzband“-Entscheidung entwickelten Grundsätze zur Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts auf Filesharing-Fälle sowie eine Schadensersatzpflicht des Störers in Filesharing-Fällen verneint. Das Urteil hatte insofern unmittelbaren Bezug zu den Abmahnwellen der Musik- und Filmindustrie. Nachdem die Sache an das OLG Frankfurt a.M. zurückverwiesen worden war, hatte das OLG nunmehr erneut in der Sache zu entscheiden.
OLG Frankfurt a.M. setzt Streitwert für Unterlassungsanspruch bei Filesharing auf 2500 Euro fest
Das OLG Frankfurt hat nunmehr nach dem Urteil des BGH in der Sache „Sommer unseres Lebens“ eine (Störer)Haftung des W-LAN-Betreibers bejaht. Dies war nach der vorgegangenen Entscheidung des BGH in der Filesharing-Sache keine Überraschung. Interessant ist aber, dass das OLG den Streitwert des Unterlassungsanspruchs mit 2500 Euro beziffert. Dies ist das wirklich Interessante am Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 21.12.2010, Az.: 11 U 52/07 in der Sache „Sommer unseres Lebens“
Drastische Reduzierung des Streitwerts in Filesharing-Angelegenheiten
Ob diese Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. zum Streitwert des Unterlassungsanspruch möglicherweise eine Trendwende bei den von den berühmt-berüchtigten Rechtsanwaltskanzleien massenhaft versendeten Abmahnungen wegen Filesharing einläutet, bleibt abzuwarten. Zwar nimmt das Gericht eine drastische Reduzierung des Streitwerts von 10.000 Euro auf nunmehr 2500 Euro vor. Mit einer Reduzierung des Streitwerts verringern sich in Filesharing-Sachen gleichzeitig auch die Abmahnkosten der Rechtsanwälte, welche sich nach dem Streitwert berechnen. Bei einem Streitwert in Höhe von 2500 Euro betragen die Abmahnkosten bei einer üblichen 1,3 Geschäftsgebühr 209,30 Euro. Bei 10000 Euro Streitwert beträgt die 1,3 Gebühr 631,80 Euro. Bei beiden Gebühren kommt meist noch die Auslagenpauschale in Höhe von 20 Euro hinzu. Die erstattungsfähigen Gebühren der abmahnenden Rechtsanwälte wurden im Urteil des OLG Frankfurt a.M. damit um über 2/3 reduziert.
Trendwende bei Filesharing Streitwerten fraglich
Allerdings nehmen andere Gerichte, beispielsweise in Köln oder Hamburg, noch immer in Filesharing-Angelegenheiten schnell Streitwerte von 10000 Euro und mehr an. Es bleibt daher abzuwarten, ob das OLG Frankfurt a.M. mit Urteil vom 21.12.2010, Az.: 11 U 52/07 („Sommer unseres Lebens“) bei den Filesharing Streitwerten eine Trendwende eingeläutet hat.