Bei urheberrechtlichen Abmahnungen wegen der Nutzung von Tauschbörsen wird dem Abgemahnten der illegale der Upload und / oder Download von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschbörsen vorgeworfen. Abgemahnt wird die Nutzung von Tauschbörsen in Bezug auf Musikstücke, Hörbücher, Filme oder Software. Bei den meisten Filesharing Abmahnungen handelt es sich um an eine Vielzahl von Personen versendete Abmahnungsschreiben identischer Natur einschlägiger Anwaltskanzleien.
Den urheberrechtlichen Abmahnungen liegt regelmäßig die behauptete Protokollierung eines Upload und / oder Downloadvorgangs über die dem Abgemahnten zum Tatzeitpunkt zugewiesene IP-Adresse zugrunde. Die protokollierten Daten, insbesondere die protokollierten IP-Adresse, ermöglicht es den Abmahnern in einem gerichtlichen Eilverfahren einen im Urhebergesetz gründenden Auskunftsanspruch geltend zu machen. Per Gerichtsbeschluss werden dann meist in Massenverfahren die Accessprovider verpflichtet, die Anschlussinhaber der zu den protokollierten Zeiten festgestellten IP-Adressen mitzuteilen. An die auf diese Weise gewonnen Adressen werden dann die Abmahnungsschreiben verschickt. Es ist daher keine Seltenheit, dass sich ahnungslose Inhaber eines Internetanschlusses aus heiterem Himmel kostenpflichtigen Abmahnungen ausgesetzt sehen, ohne dass sie selbst Filesharing betreiben oder von einer Tauschbörsennutzung überhaupt wissen. Im Nachhinein ist dann oft nicht nachvollziehbar, ob und von wem im gegenständlichen Zeitpunkt Tauschbörsen genutzt worden sind. Oder es stellt sich heraus, dass die Tauschbörsennutzung durch ein (minderähriges) Familienmitglied, einen ständigen Teilnehmer der Hausgemeinschaft oder gar unbekannte Dritte erfolgt ist. Je nach Sachverhalt sollte dann vom Abgemahnten entsprechend (re)agiert werden.