Bevor Anfang des Jahres 2008 mit § 101a UrhG ein zivilrechtlicher Ankunftsanspruch in das UrhG eingeführt wurde, war es gerade in Filesharing Sachen üblich, dass durch die Rechteinhaber zunächst Strafanzeigen gegen Unbekannt erstattet wurde.
Durch die Rechtsanwälte der Musikindustrie wurden den Ermittlungsbehörden die in Tauschbörsen (vermeintlich) protokollierten Vorgänge, also Name der getauschten Datei(en), Zeitpunkt und IP-Adresse zur Anzeige gebracht. Im Rahmen des sodann eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurden dann durch die Staatsanwaltschaft Namen und Anschrift der zu den angezeigten IP-Adressen gehörenden Anschlussinhaber ermittelt. An diese Namen gelangten die Rechtsanwälte der Musikindustrie dann über das in der Strafprozessordnung vorgesehene Recht zur Einsicht in die Strafermittlungsakte. Nach erfolgter Akteneinsicht wurden die ermittelten Personen dann zivilrechtlich mit Anwaltsschreiben kostenpflichtig abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserkläruung aufgefordert. Ohne Strafanzeige und die daraufhin vorgenommene Akteneinsicht im Ermittlungsverfahren hatten die Rechteinhaber bzw. deren Rechtsanwälte regelmäßig meist keine Möglichkeit, an die Namen und Adressen der Anschlussinhaber zu kommen. Heute ist der Umweg über die Akteneinsicht für die Rechtsanwälte der Rechteinhaber (Musikindustrie) nicht mehr zwingend erforderlich. Im Jahr 2008 wurde die Vorschrift des § 101a in das Urheberrechtsgesetz eingeführt. Mithilfe dieser Vorschrift können Rechteinhaber über einen Auskunftanspruch gegenüber dem Provider an die Daten des Rechteinhabers kommen.
Neben den zivilrechtlichen Ansprüchen des Rechteinhabers auf Unterlassung, Auskunft und gegebenenfalls Schadensersatz ist die Strafandrohung ein weiteres Instrument, um einen effektiven Schutz des geistigen Eigentums zu gewährleisten.
Hallo habe am 13.09.2009 Fielme und Music runter geladen und habe heute eine rechnung bekommen am 09.12.2010 was vor einem Jahr war muß ich die heute bezahlen das ist meine Frage.
L.g Munki01