Getty Images erstreitet Urteil wegen Urheberrechtsverletzung durch Bildnutzung im Internet
Die Bildagentur Getty Images hat ein einen Prozess gewonnen, bei dem es um die Verletzung von Bildrechten ging. Getty Images hatte Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung geltend gemacht und gewonnen. Der Abgemahnte wurde vom Landgericht München (Urteil v. 18.09.2008 – Az.: 7 O 8506/07) verurteilt, 10.460 Euro Schadensersatz an Getty Images zu bezahlen.
Getty Images lässt Bildnutzung abmahnen
Seit einigen Jahren geht die Bildagentur Getty Images gegen die unautorisierte Nutzung ihrer Bilder auf Webseiten im Internet vor. Die Bildagentur nimmt dabei die Rechte von Fotografen war, deren Bilder sie verwertet. Getty Images verschickt Rechnungen, in welchen Lizenzgebühren oft in Höhe von mehreren tausend Euro geltend gemacht werden. Darüber hinaus lässt die Bildagentur auch Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch die Münchner Rechtsanwälte Waldorf Frommer aussprechen. Die Anwälte machen dabei auch Schadensersatz wegen nichtlizenzierter Bildnutzung geltend.
Welcher Fall liegt dem Getty Images Urteil zugrunde?
Der Fall ist etwas kurios, da es zunächst der Empfänger einer Getty Images Rechnung und einer Abmahnung war, der das Münchner Landgericht anrief. Der Abgemahnte wollte feststellen lassen, dass die Ansprüche, die Getty Images geltend machte, nicht begründet sind und zog vor Gericht. Im Rahmen dieses Prozesses erhob Getty Images Widerklage und machte unter anderem Schadensersatz in Höhe vermeintlicher Lizenzgebühren geltend, den das Gericht schließlich zusprach.
Im Tatbestand zum Getty Images Urteil des Landgericht Münchens (Urteil v. 18.09.2008 – Az.: 7 O 8506/07) heißt es hierzu:
Aufgrund einer Beanstandung von Seiten der Beklagten, wonach Bilder unberechtigt genutzt würden, erhob der Kläger am 7.5.2007 eine negative Feststellungsklage mit dem Antrag festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keine Vergütung für eine unberechtigte Nutzung von Bildern für Online-Werbezwecke schulde und erweiterte diese sodann um einen Hilfsantrag (Schriftsatz vom 20.9.2007, S. 3 f) mit der Begründung, die Beklagte sei zur Geltendmachung von Lizenzentgelten nicht berechtigt. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die Bilder überhaupt urheberrechtlich geschützt seien.
Das Landgericht München hat auf deren Widerklage hin zugunsten von Getty Images entschieden und der Bildagentur Schadensersatz in Höhe von 5.230 Euro zugesprochen. In den Entscheidungsgründen heißt es:
Der Beklagten steht ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 5.230,- wegen Verletzung ihrer ausschließlichen Nutzungsrechte an den sechs Fotografien gemäß § 97 Abs. 2 (n.F. gemäß Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.2008, BGBl I S. 1191, in Kraft getreten am 1.9.2008), § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, § 72 Abs. 1, § 19 a, § 31 Abs. 1, Abs. 3 UrhG zu.
Ferner bejaht das Gericht einen Strafzuschlag wegen fehlender Urheberrechtsnennung in Form einer Verdoppelung des zuerkannten Schadensersatzes.
Das Gericht führt zur fehlenden Urheberrechtsnennung unter anderem aus:
Die Verwendung der sechs Fotografien auf der Homepage des Klägers ohne die Nennung der Fotografen verletzt deren Rechte aus § 13 Satz 2 UrhG. Den Fotografen steht daher ein Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 und 2 UrhG n.F. zu, der in Übereinstimmung mit der in der Instanzrechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung (vgl. die Nachweise bei Dreier/Schulze, § 13 Rdn. 35) mit einem 100 %igen Zuschlag des üblichen Nutzungshonorars bemessen werden kann (§ 287 ZPO).
Abgemahnter muss neben Schadensersatz auch Kosten des Rechtsstreits übernehmen
Das Landgericht München hat den Abgemahnten neben Schadensersatz auch zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen unter anderem aus:
Soweit der Kläger auf die Widerklage hin zur Unterlassung und zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 91 ZPO. Hinsichtlich des im Termin vom 13.12.2007 anerkannten Unterlassungsantrags kommt § 93 ZPO nicht zur Anwendung.
(…)
Über die Kosten der für erledigt erklärten Klage war nach den Grundsätzen des § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Danach entspricht es in der Regel billigem – Ermessen, derjenigen Partei die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, die ohne die Erledigterklärung – wie hier die Klägerin, siehe vorstehend unter I. und II. – voraussichtlich unterlegen wäre. Dem kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Erhebung der negativen Feststellungsklage durch das E-Mail der Beklagten vom 1.5.2007 in vorwerfbarer Weise veranlasst worden wäre. Denn in diesem Schreiben hat sich die Beklagte nicht geweigert, den vom Kläger geforderten Nachweis der Rechteinhaberschaft zu erbringen, vielmehr wurde in dem Schreiben lediglich darauf hingewiesen, dass die vertraulichen Verträge mit den Fotografen dem Kläger nicht zugänglich gemacht und die mit dem Vorgang bis dahin befasste Abteilung der Beklagten den Vorgang nicht weiter bearbeiten könne, da der vom Kläger zu erbringende Nachweis über seine Einkommensverhältnisse nicht beigebracht worden sei und der Fall deshalb an den Anwalt weitergeleitet werden müsse.
Getty Images Urteil des Landgericht Münchens ist Einzelfallentscheidung
Das Getty Images Urteil des Münchner Gerichts ist eine Einzelfallentscheidung, die so nicht ohne weiteres auf ähnliche Sachverhalte übertragen werden kann. Empfängern einer Rechnung oder Abmahnung von Getty Images muss angeraten werden, einen im Urheberrecht tätigen Rechtsanwalt einzuschalten. Erfahrungsgemäß lassen sich die geforderten Lizenzbeträge durch einen Rechtsanwalt häufig reduzieren oder die Forderungen gar vollständig abwehren.