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Gerade bei rechtlichen Spezialthemen wie Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung ist es wichtig, fundiert rechtlich beraten zu werden. Im deutschen Rechtsraum sind einschlägige Fachanwaltsbezeichnungen ein Indiz dafür, dass der betreffende Rechtsanwalt besondere Expertise und/oder Erfahrung in einem bestimmten Rechtsgebiet aufweist. Ein von einer Filesharing Abmahnung Betroffener ist beispielsweise bei einem Fachanwalt für Informationstechnologierecht oder Sachanwalt für Urheber- und Medienrecht regelmäßig gut aufgehoben. Denn Anwälte, die eine Fachanwaltsbezeichnung führen, müssen gegenüber ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer auf ihrem Gebiet besondere theoretische Kenntnisse und praktische Erfahrungen nachgewiesen haben. Ferner müssen sie sich (wie alle Fachanwälte) auf ihrem Gebiet kalenderjährlich fortbilden und dies gegenüber ihrer zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen.
Die entsprechende Regelung zur Fortbildungspflicht für Rechtsanwälte findet sich in § 15 der Fachanwaltsordnung (FAO):
§ 15 Fortbildung
(1) Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muss kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an fachspezifischen der Aus- oder Fortbildung dienenden Veranstaltungen hörend oder dozierend teilnehmen. Die hörende Teilnahme setzt eine anwaltsorientierte oder interdisziplinäre Veranstaltung voraus.
(2) Bei Fortbildungsveranstaltungen, die nicht in Präsenzform durchgeführt werden, müssen die Möglichkeiten der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmern sowie der Teilnehmer untereinander während der Dauer der Fortbildungsveranstaltung sichergestellt sein und der Nachweis der durchgängigen Teilnahme erbracht werden.
(3) Die Gesamtdauer der Fortbildung darf je Fachgebiet 15 Zeitstunden nicht unter-schreiten.
(4) Bis zu fünf Zeitstunden können im Wege des Selbststudiums absolviert werden, so-fern eine Lernerfolgskontrolle erfolgt.
(5) Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Rechtsanwaltskammer durch Bescheinigungen oder andere geeignete Unterlagen unaufgefordert nachzuweisen. Fortbildung im Sinne des Absatzes 4 ist durch Bescheinigungen und Lernerfolgskontrollen nachzuweisen.
Interessant für Fachanwälte ist seit 2015 die Möglichkeit, einen Teil der erforderlichen Fortbildung online zu absolvieren. Es gibt unterschiedliche Anbieter am Markt mit unterschiedlichen Möglichkeiten zur Online-Fortbildung. So kann an Veranstaltungen online teilgenommen werden, wenn die Möglichkeit zur Interaktion besteht. Ferner können fachspezifische Lerninhalte im Selbststudium erarbeitet und dann im Rahmen einer Lernerfolgskontrolle überprüft werden.
Unter fa-fortbildung-online.de können Fachanwälte einschlägige Rechtsprechung im Selbststudium durcharbeiten und dann eine Lernerfolgskontrolle (mit Bescheinigung für die Rechtsanwaltskammer) durchführen. Diese Möglichkeit bietet sich aus Sicht des Verfassers besonders an, wenn man als Fachanwalt nicht nur Pflichtfortbildungsstunden „abbummeln“, sondern sich durch die Lektüre einschlägiger Rechtsprechung fortbilden möchte (was man als Anwalt mA immer tun sollte). Ein Vorteil der online Fortbildung durch Selbststudium von Urteilen mit Lernerfolgskontrolle ist ferner, dass diese zeitlich und örtlich sehr flexibel durchgeführt werden kann und man sich dieser auch einmal zwischen zwei Terminen oder abends widmen kann. Auch preislich ist das Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle interessant. Vielleicht einfach mal ausprobieren?
P.S.: Auch für Fachanwalt IT-Recht und Fachanwalt Medien- und Urheberrecht sind bereits Lerneinheiten für das Selbststudium mit Lernerfolgskontrolle verfügbar.
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