Nach dem Urheberrechtsgesetz sind neben Texten als sog. Sprachwerke (Stichwort: Content-Klau) auch Bilder als Lichtbilder oder Lichtbildwerke dem Urheberrechtsschutz zugänglich. Wenngleich nicht jedes Foto automatisch Urheberrechtsschutz genießt, wird im Regelfall auch bei von Privatpersonen aufgenommenen „Schnappschüssen“ oder einfachen Produktfotos von geschützten Lichtbildern auszugehen sein.
Zwar muss sich ein Foto für einen Urheberrechtsschutz als Akt geistiger Schöpfung von gewisser Höhe darstellen. Jedoch werden an diese sog. Schöpfungshöhe von der Rechtsprechung nach dem „Grundsatz der kleinen Münze“ regelmäßig keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Letztlich wird jedoch immer für den konkreten Einzelfall zu prüfen sein, ob für ein Bild Urheberrechtsschutz gegeben ist oder nicht.So sind durchaus Fälle denkbar, in denen ein Foto oder eine Grafik nicht die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe aufweist oder zwar grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig ist, im konkreten Fall jedoch keinen Urheberrechtschutz (mehr) genießt, so dass keine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Im Zweifel sollte eine Prüfung durch einen im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalt erfolgen.
Von der unberechtigten Übernahme auch nur von „Schnappschüssen“ in die eigene Homepage ist grundsätzlich abzuraten. Schnell kann eine solche nicht autorisierte Übernahme eines Bildes bzw. Fotos auf die eigene Website Rechte Dritter (z.B. Urheberrecht bzw. ausschließliche Nutzungsrechte) verletzen und dementsprechend Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche des Verletzten auslösen. Der Rechteinhaber kann dann durch einen Rechtsanwalt eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen lassen und den Verletzer zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Ferner werden in diesem Zusammenhang regelmäßig ergänzende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Wird die geforderte Erklärung nicht abgegeben, droht Erlass einer einstweiligen Verfügung und / oder eine Klage im Hauptsacheverfahren. Derartige unliebsamen Überraschungen können regelmäßig nur dadurch verhindert werden, dass vom Rechteinhaber im Vorfeld eine Einwilligung für die konkrete Nutzung, wie beispielsweise die Veröffentlichung auf der eigenen Website, eingeholt wird.