Verjährung von Ansprüchen aus Filesharing Abmahnungen

Wann tritt bei Filesharing-Abmahnungen Verjährung ein?

Ein oft gelesene Strategie bei Filesharing-Abmahnungen ist es, zwar eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, auf die geforderten Kosten jedoch nicht zu bezahlen. Diese Vorgehensweise wird sogar – nach jeweiliger Einzelfallprüfung (!!!) – auch von Anwälten empfohlen. Und in der Tat, gerade bei bestimmten Konstellationen in Bezug auf die Störerhaftung ist dieses Vorgehen sicherlich nicht schlecht. Doch dazu an anderer Stelle mehr.

Empfänger einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung, welche nicht bezahlen wollen, werden sich jedoch fragen, ob und wann sie denn auch ohne Zahlung ihre Ruhe in der Filesharing-Angelegenheit haben können. Und ja, es besteht Hoffnung auf Ruhe, nämlich dann, wenn etwaige Forderungen verjährt sind. Die Verjährung in Urheberrechtssachen richtet sich nach den allgemeinen Verjährungsregeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Somit tritt bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen Verjährung gundsätzlich nach drei Jahren ein, beginnend mit dem auf die Verletzung bzw. Abmahnung folgenden Jahr.

Beispiel:
Verletzungshandlung und Abmahnung im Jahr 2007
Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist: 01.01.2008 um 00:00 Uhr
Eintritt der Verjährung: 31.12.2010 um 24.00 Uhr

Die Einrede der Verjährung muss erhoben werden

Aber Achtung. Die Verjährung wirkt sich nicht automatisch zugunsten des Anspruchgegners (hier des berechtigt Abgemahnten) aus. Damit der Eintritt der Verjährung rechtliche Wirlung entfaltet, nämlich die Forderung nicht mehr durchsetzbar macht, muss die sog. Einrede der Verjährung im Prozess erhoben werden. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen geprüft. Also aufgepasst, falls ein Mahnbescheid oder eine Klage kommt. Reagiert man in diesen Fällen nicht, nützt einem auch der Eintritt der Verjährung nichts. Dann ergehen trotz Verjährung Vollstreckungsbescheid bzw. Versäumnisurteil, die beide rechtskräftig werden können. Es sollte daher auch nach Abgabe einer Unterlassungserklärung bei Kostenforderungen im Zusammenhang mit Filesharing Abmahnungen s p ä t e s t e n s mit Erhalt eines Mahnbescheids oder einer (letztmaligen) Klageandrohung anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Dies jedenfalls, wenn man sich in rechtlichen Dingen selbst unsicher ist.

Hemmung der Verjährung

Bei der Berechnung des Eintritts der Verjährung wird auch im Zusammenhang mit urheberrechtlichen Abmahnungen gerne übersehen, dass die Verjährung auch von Gesetzes wegen gehemmt werden kann. Dies beispielsweise durch Vergleichsverhandlungen der Partreien oder die Rechtshängigkeit der Sache (auch Mahnbescheid). Vergleichsverhandlungen können womöglich schon im Anruf bei der abmahnenden Rechtsanwaltskanzlei gesehen werden, um die Höhe des angebotenen Pauschalbetrages herunterzuhandeln oder auch nur um wegen einer Ratenzahlungsvereinbarung nachzufragen. In diesen Fällen ‚verlängert‘ sich die Verjährungsfrist dann entsprechend.

Ein Gedanke zu „Verjährung von Ansprüchen aus Filesharing Abmahnungen

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