Der Urheberrechtsschutz gewährt dem Urheber weitreichende Rechte. Es handelt sich insoweit um eine absolute Rechtsposition, welche zunächst einmal gegenüber jedermann Wirkung entfalten.
Im Gegensatz zu den wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen, welche zum Schutz des lauteren Wettbewerbs, also im geschäftlichen Verkehr zwischen Unternehmern ausgesprochen werden , können insbesondere auch Privatpersonen wegen der Verletzung des Urheberrechts abgemahnt werden. Abmahnen und Schadensersatz geltend machen darf jeder, dessen Urheberrecht verletzt ist. Dies können sowohl Unternehmen als auch Privatpersonen sein. Die teilweise verbreitete Annahme, nur geschäftlich genutzte „kommerzielle“ urheberrechtlich geschützte Werke dürften nicht „frei verwendet werden“, erweist sich daher als falsch. Auch Privatpersonen, welche beispielsweise eine Kurzgeschichte verfasst oder ein Foto erstellt haben, brauchen regelmäßig nicht hinzunehmen, dass deren Arbeiten ohne ihre Einwilligung im Internet z.B. durch andere Privatpersonen veröffentlicht werden. Auch in derartigen Fällen unter Privaten ist der Urheber in seinen Rechten effektiv geschützt und kann diese gegebenenfalls auch gerichtlich durchsetzen.