Was tun bei einer Abmahnung wegen Filesharing?
Die Wahrscheinlichkeit, Adressat einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung zu werden, ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Gerade in Bezug auf die Nutzung von Tauschbörsen wird in den letzten Jahren massenhaft durch die Rechteinhaber der Musik-, Film- und Softwareindustrie abgemahnt. Doch was tun, wenn einem ein Abmahnungsschreiben der für die Rechteinhaber abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien, wie z.B. Rechtsanwälte Rasch aus Hamburg, Rechtsanwälte Waldorf Frommer aus München oder Rechtsanwälte Nümann + Lang ins Haus flattert? Es handelt sich bei den Abmahnungen um anwaltliche Schreiben spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, die ellenlange Ausführungen zu Rechtsprechung und Rechtslage enthalten. Viele Abgemahnte sind völlig vor den Kopf gestoßen und mit der Situation zunächst einmal überfordert. Der folgende Beitrag soll dem Abgemahnten helfen, das Abmahnungsschreiben rechtlich einzuordnen und geplant darauf zu reagieren.
Um was geht es bei einer Filesharing Abmahnung? Was will der Abmahner von mir?
Dem Adressaten einer solchen Abmahnung wird die illegale Nutzung einer Internet-Tauschbörse vorgworfen. In der Abmahnung wird behauptet, dass über den Internetanschluss des Abgemahnten in urheberrechtswidrigerweise geschütztes Material (wie z.B. Filme, Software oder Musiktitel) in Tauschbörsen getauscht worden seien. Aufgrund der festgestellten IP-Adresse und den hierzu ermittelten Adressdaten wird von den Abmahnern – dies im Einklang mit der Rechtsprechung – zunächst davon ausgegangen, dass der Anschlussinhaber die Urheberrechtsverletzung selbst begangen hat. In den Abmahnungsschreiben wird die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert und auf entstandene Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzansprüche hingewiesen. Meist schließen die Abmahnungsschreiben mit einem sogenannten Vergleichsangebot ab. Diese Vergleichsangebote sehen regelmäßig eine außergerichtliche Einigung durch Abgabe einer dem Abmahnungsschreiben beiliegenden vorgefertigten Unterlassungserklärung und Zahlung eines Pauschalbetrages vor. Die Höhe der Pauschalbeträge variiert zwischen ca. 250,00 Euro und 1.200,00 Euro.
Modifizierte Unterlassungserklärung abgeben
Bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen sollte unterschieden werden zwischen dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch und dem geforderten Geldbetrag für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatz.
Der Unterlassungsanspruch der Rechteinhaber entsteht mit der Urheberrechtsverletzung. Unterlassungsanspruch meint, dass der Rechteinhaber vom Verletzer die Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verlangen kann. Soweit so gut. Mit der reinen Erklärung, zukünftig keine Urheberrechtsverletzungen (mehr) zu begehen, wird der Unterlassungsanspruch jedoch nicht erfüllt. Es reicht auch nicht, die fragliche Datei vom Computer zu löschen. Der Unterlassungsanspruch kann nach stetiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig nur duch Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist eine Erklärung, mit der sich der Abgemahnte verpflichtet, einen bestimmten Geldbetrag an den Rechteinhaber zu bezahlen, wenn er eine gleich gelagerte Verletzung (z.B. Urheberrechtsverletzung) nochmals wiederholt. Bei Unterlassungserklärungen gibt es bestimmte Formulierungen, die zwingend eingehalten werden sollten. Wird keine ausreichende strafbwehrte Unterlassungserklärung abgegeben, besteht der Unterlassungsanspruch fort und kann gerichtlich durchgesetzt werden. Mittel der Wahl ist hier die sogenannte einstweilige Verfügung, ein auf eine vorläufige gerichtliche Entscheidung gerichtetes Verfahren. Die gerichtliche Durchsetzung des Unterlassungsanspruches ist immer sehr teuer, da die Rechtsprechung bei urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen schnell 10.000 Euro und oft auch deutliche höhere Beträge als Streitwert annimmt. Nach dem Streitwert richten sich dann die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsanwälte. Wird daher nun eine geeignete Unterlassungserklärung abgegeben, kann der Unterlassungsanspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden. Das Kostenrisiko für den Abgemahnten sinkt dadurch im Falle eines Prozesses ganz erheblich. Allerdings sei nochmals darauf hingewiesen, dass es in den meisten Fällen nicht ratsam ist, die den Abmahnungsschreiben beiliegenden Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Diese Erklärungen enthalten meist Formulierungen, die sich zu Ungunsten des Abgemahnten auswirken und aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich sind. In den meisten Fällen wird es daher sinnvoll sein, eine Unterlassungserklärung in modifizierter Form abzugeben.
Abmahnkosten bezahlen ja oder nein?
Getrennt von dem Unterlassungsanspruch und der Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung sollte die Frage der Abmahnkosten betrachtet werden. Grundsätzlich ist bei einer begründeten und berechtigten Abmahnung (d.h. rechtmäßigen Abmahnung) ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten und ein Anspruch auf Schadensersatz denkbar. Der Anspruch auf Schadensersatz besteht jedoch schon nicht in allen Fällen. Haftet der Anschlussinhaber beispielsweise nur als sogenannter Störer, hat er also die Urheberrechtsverletzung nicht (täterschaftlich) selbst begangen, ist er nicht schadensersatzpflichtig. Letztlich muss im Einzelfall konkret geprüft werden, ob eine Zahlung sinnvoll erscheint.
Rechtsfrieden erkaufen?
Gerade bei Filesharing Abmahnungen ist es so, dass viele Rechteinhaber bzw. deren Kanzleien eine außergerichtliche Einigung anstreben. Hier kann häufig gegen Zahlung eines – im Verhältnis zu den in einem ‚worst case Szenario‘ denkbaren Kosten – (relativ) geringen Betrages eine außergerichtliche Erledigung erreicht werden. Bedenkt man im Gegenzug aber, wieviele Abmahnungen jährlich ausgesprochen werden und wieviele Zahlungsansprüche letztlich gerichtlich durchgesetzt werden, kann das Risiko einer gerichtlichen Inanspruchnahme nicht als besonders hoch eingeschätzt werden. Was jedoch im Falle der Nichtzahlung bleibt, ist die rechtliche Unsicherheit einer gerichtlichen Inanspruchnahme bis zum Verjährungsientritt nach drei Jahren, beginnend mit dem auf die Abmahnung folgenden Jahr. Insofern mag sich eine außergerichtliche Streitbeilegung für diejenigen lohnen, die die Sache abschließen wollen.
Anwalt einschalten ja oder nein?
Die Frage, ob der Adressat einer Abmahnung wegen Filesharing einen Anwalt einschalten sollte, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Dies hängt ganz klar von der persönlichen Situation ab. Die Abgabe einer MODIFIZIERTEN strafbewehrten Unterlassungserklärung ist kein Hexenwerk. Es gibt insoweit gute Vorlagen im Netz. Auch hier im Blog wird demnächst eine praxiserprobte Vorlage gepostet werden. Allerdings sollten bei der Formulierung der Unterlassungserklärung keine Fehler passieren. Andernfalls besteht die Gefahr, dass der Unterlassungsanspruch nicht beseitigt wird und beipsielsweise im Wege der einstweiligen Verfügung einstweilen gerichtlich gesichert wird. Schlimmstenfalls wird parallel hierzu die sogenannte Hauptsacheklage betrieben. Hierdurch entstehen weitere Kosten, die regelmäßig der Abgemahnte zu tragen hat. Ein im Filesharing Sachen erfahrener Rechtsanwalt wird die Angelegenheit in Absprache mit dem Mandanten unter Berücksichtigung von dessen Zielen professionell abwickeln. Zudem wird es häufig sinnvoll sein, weitere Abmahnungen wegen in der Vergangenheit liegenden Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden. Auch hier kann ein mit Tauschbörsen-Fällen erfahrener Rechtsanwalt weiterhelfen.
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