Bundesgerichtshof entscheidet, dass dynamische IP-Adressen sieben Tage lang gespeichert werden dürfen.

BGH: Dynamische IP-Adressen dürfen sieben Tage lang gespeichert werden.

Kein Aufatmen für Filesharing-Abgemahnte: Der BGH hat mit Urteil vom 13.01.2011 – III ZR 146/10 entschieden, dass Internet-Service-Provider (ISP) dynamische IP-Adressen auch bei sogenannten Flatrate-Verträgen für einen Zeitraum von sieben Tagen speichern dürfen.

Das Urteil ist insbesondere von im Urheberrecht tätigen Rechtsanwälten im Hinblick auf Filesharing Abmahnungen mit Spannung erwartet worden. Denn hätte der BGH hier anders entschieden, wären die Filesharing Abmahnungen aller Voraussicht nach zum Erliegen gekommen. Denn wenn die Internet-Service-Provider, wie beispielsweise die Telekom oder Arcor, die dynamischen IP-Adressen bei Flatrate-Verträgen nicht mehr speichern dürfen, haben die abmahnenden Gesellschaften bzw. deren Rechtsanwälte keine Möglichkeit mehr, bei protokollierten Filesharing-Vorgängen über die IP-Adresse an die Klardaten (Name, Anschrift) der Filesharer zu kommen.

Filesharing Abmahnungen gehen weiter

Nun hat der BGH mit Urteil v. 13.01.2011 – III ZR 146/10 jedoch anders entschieden. Das heißt, die Abmahnwellen wegen Filesharing werden weitergehen.

Hier der Link zum Urteil im Volltext:
http://abmahnung-wegen-urheberrechtsverletzung.de/urteile-filesharing/bgh-ip-adressen-duerfen-7-tage-gespeichert-werden-bgh-urteil-v-13-01-2011-iii-zr-146-10/

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