Auskunftsanspruch gegenüber dem Provider im Urheberrechtsgesetz
Mit Umsetzung der Durchsetzungs-Richtlinie in nationales Recht gibt es im deutschen Urheberrechtsgesetz einen Auskunftsanspruch, welchen Rechteinhaber bei vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen im Internet unmittelbar gegen den Access-Provider geltend machen können.
Die Vorschrift des § 101 Abs. 1 UrhG gewährt den Auskunftsanspruch unmittelbar gegen über dem Verletzer. § 101 Abs. 1 UrhG lautet:
Wer in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben.
Die Vorschrift des § 101 Abs. 2 UrhG erweitert den Anwendungsbereich des Auskunftsanspruch gegenüber Dritten. Der Anspruch gegenüber dem Provider wird gestützt auf § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG.
§ 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG lautet:
2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
3. für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder
Für Auskunftserteilung gerichtliche Anordnung des zuständigen Landgerichts erforderlich
Damit die Access-Provider die einer IP-Adresse zugehörigen Anschlussinhaberdaten herausgeben dürfen, ist regelmäßig eine gerichtliche Anordnung erforderlich, welche durch die Rechteinhaber beantragt werden muss (vgl. § 101 Abs. 9 UrhG). Im Rahmen der Entscheidung über diesen Antrag prüft das zuständige Landgericht summarisch, d.h. “Pi mal Daumen”, ob die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für eine Auskunftserteilung vorliegen.
Offensichtliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß
Wie sich aus oben genannten Vorschriften ergibt, ist dabei insbesondere zu prüfen, ob es sich um eine “offensichtliche” Rechtsverletzung in “gewerblichem Ausmaß” handelt. Wann genau diese Kriterien vorliegen, ist nicht unumstritten und wird von der Rechtsprechung teilweise unterschiedlich beurteilt. In der Praxis kann jedoch beobachtet werden, dass die Gerichte in Filesharing Fällen die entsprechenden Beschlüsse relativ großzügig erlassen.
Beschwerderecht des Abgemahnten
Obwohl der Abgemahnte (= Anschlussinhaber) kein Verfahrensbeteiligter ist, kann er nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 05.10.2010 (6 W 82/10) gegebenenfalls mit einer Beschwerde nach § 62 FamFG gegen eine solche Anordnung vorgehen. Auf das Beschwerderecht nach § 62 FamG wird noch gesondert eingegangen.