Angebot einer außergerichtlichen Einigung in Filesharing Abmahnungen
Filesharing Abmahnungen enthalten häufig das Angebot, die Angelegenheit gegen Zahlung eines mehr oder minder hohen Pauschalbetrages und gegen die Abgabe einer Unterlassungserklärung außergerichtlich beizulegen. Und in der Tat mag es für den ein oder anderen Filesharing-Abgemahnten verlockend sein, die „Akte Abmahnung“ gegen Zahlung eines Betrages X und ohne Einschaltung eines eigenen Anwalts schnell schließen zu können. Doch nicht immer ist es empfehlenswert, die den Abmahnungen beiliegenden Erklärungen und Angebote ungeprüft zu unterschreiben.
Vorgefertigte Unterlassungserklärungen und Vergleichsangebote können „versteckte Fallen“ enthalten
Nicht selten enthalten die den Abmahnungen beiliegenden Vergleichsangebote und Unterlassungserklärungen „versteckte Fallen“, die der juristische Laie nicht zu durchschauen vermag. Beispielsweise sehen einige Vergleichsangebote ein Schuldanerkenntnis und eine Anerkennung des abgemahnten Sachverhalts vor. Ist eine solche Erklärungen erst einmal unterschrieben, gibt es an der Frage, ob sich die Urheberrechtsverletzung tatsächlich zugetragen hat, wenig zu rütteln. Die Anwaltskanzleien behalten es ihrer Mandantschaft ferner häufig vor, das von Abgemahnten unterzeichnete Vergleichsangebot nicht anzunehmen. Wenn man Pech hat, hat man dann duch die Unterschrift unter dem Vergleichsangebot den abgemahnten Sachverhalt und die Schuld dem Grunde nach anerkannt, ohne dass überhaupt ein Vergleich zu Stande kommt. Auch scheinen die vorgeschlagenen Pauschalbeträge angesichts des recht geringen Risikos, dass tatsächlich geklagt wird, nicht selten zu hoch. Teilweise werden in den Abmahnungen im Rahmen zum Zwecke einer außergerichtlichen Einigung „netterweise“ Beträge in Höhe von 1.200 Euro vorgeschlagen.
Aber auch die Unterlassungserklärungen können versteckte Schuldanerkenntniss und andere juristische Tricks enthalten. So sind hiesigerseits beispielsweise Abmahnungen bekannt, die in der beiliegenden Unterlassungserklärung zwar eine Vertragsstrafenregelung nach neuem Hamburger Brauch vorsehen, dann allerdings über die vereinbarte Zuständigkeit der Landgerichte (wohl) eine Auslegung dahingehend erreichen wollen, dass die Erklärung eine Mindestvertragsstrafe in Höhe von 5000 Euro vorsieht. Nicht unterschätzt werden darf ferner, dass auch bei der vergleichsweisen außergerichtlichen Einigung eine Unterlassungserklärung abgegeben wird. Ist eine solche Erklärung erst einmal abgegeben (und angenommen), stehen bei erneuten Verstößen potentielle Vertragsstrafen im Raum.
Darüberhinaus hinaus ist hiesigerseits der subjektive Eindruck entstanden, dass derjenige, der allzu schnell auf eine Abmahnung bezahlt, gerne nochmals ein, zwei, drei, … viele weitere Abmahnungen erhält. Dies muss natürlich nicht zwingend so sein, aber möglicherweise spricht sich eine gewisse Zahlungswilligkeit des Abgemahnten bisweilen herum. Beweise hierfür gibt es freilich nicht.
Vergleichsangebot annehmen ja oder nein
Die Frage, ob auf die in den Filesharing-Abmahnungen enthaltenen Vergleichsofferten eingegangen werden sollte, lässt sich seriöserweise nicht pauschal beantworten. Denn zum einen gestalten sich diese Angebote einer außergerichtlichen Einigung – nicht nur was die Höhe des Pauschalbetrages angeht – von Fall zu Fall unterschiedlich. Zum anderen haben auch die Abgemahnten unterschiedliche Präferenzen. Mit einem Vergleich lässt sich die Sache schnell abschließen und Rechtsfrieden quasi erkaufen. Ein Vergleich ist daher etwas für Abgemahnte, die die Sache schnell abhaken wollen. Allerdings sind nicht alle Vergleichsvorschläge, die von den Abmahnern kommen, fair. Ferner bedeutet eine Vergleichslösung nicht, dass zeitnah nicht weitere Abmahnungen anderer Rechteinhaber nachfolgen können.
Daher sollte auch derjenige, der einen Vergleich anstrebt, dabei aber nichts falsch machen will, sich gut informieren und die Vergleichslösung am besten einem Anwalt überlassen. Nur so herrscht Waffengleichheit. Allerdings entstehen dann auch wieder Kosten für den eigenen Anwalt, die, wie bei Vergleichen üblich, vom Abgemahnten selbst zu tragen sind.
Wer dagegen auf Konfrontation geht und gar nichts macht, muss zwar möglicherweise nie etwas bezahlen, hat aber das – zumindest theoretische – Risiko, dass über Jahre hinweg eine Klage droht. Eine Klage kann in diesem Fall ruinöse Folgen haben.
Ein gangbarer Mittelweg scheint insofern, das Prozesskostenrisiko durch eine für den Einzelfall passende Unterlassungserklärung deutlich zu entschärfen und nichts oder nur einen Teil der geforderten Kosten zu bezahlen. Allerdings sollte jeder Einzelfall zunächst einmal dahingehend geprüft werden, ob eine Unterlassungserklärung überhaupt erforderlich ist. Schließlich birgt auch eine modifizierte Unterlassungserklärung das Risiko, dass in der Zukunft erhebliche Vertragsstrafen anfallen können.