Das Urheberrecht gilt als sogenanntes absolutes Recht, wirkt also grundsätzlich gegenüber jedermann. Das bedeutet, dass der Urheber eines geschützten Werkes seine aus der Urheberschaft abgeleiteten Rechte grundsätzlich zunächst einmal gegenüber jedermann geltend machen kann, der diese Rechte verletzt.
Das Urheberrecht gewährt dem geistigen Schöpfer des geschützten Werkes umfangreichen Schutz. Es soll allein der Urheber eines Werkes entscheiden können, ob und inwieweit das Werk genutzt oder wirtschaftlich verwertet wird. Aus der Urheberschaft leitet sich daher zunächst einmal ein Unterlassungsanspruch ab. Der Urheber kann Unterlassung der Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung des geschützten Werkes verlangen, soweit diese ohne die erforderlichen Rechte erfolgen. Zugleich sieht das Urheberrechtsgesetz aber auch einen Ausgleich für eine widerrechtliche erfolgte Nutzung vor. Soweit der Urheber in seinem Recht schuldhaft verletzt worden ist, kann er Schadensersatz geltend machen. Dem Urheber soll es überdies ermöglicht werden, das Ausmaß der Verletzung seiner Rechte festzustellen und mögliche weiter Urheberrechtsverletzungen aufzudecken und zu unterbinden. Aus diesem Grund gewährt das UrhG in § 101a UrhG und die Rechtsprechung nach Treu und Glauben dem Urheber einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Verletzer. Die Auskunftserteilung soll dem Urheber die Möglichkeit geben,den Umfang der Verletzunghandlungs festzustellen und hierauf resultierend gegebenenfalls angemessenen Schadensersatz zu verlangen.