Wichtige Filesharing Urteile aus dem Jahr 2010
In Filesharing Angelegenheiten werden und wurden in der Vergangenheit nicht selten die Gerichte angerufen. Auch im Jahr 2010 ist es zu einigen interessanten Fileahring Urteilen gekommen. Der kürzliche Jahreswechsel soll daher zum Anlass genommen werden, einenen Blick auf die wichtigsten Filsharing Urteile 2010 zu werfen.
BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens
Das wohl bedeutenste Filesharing Urteil aus dem Jahr 2010 ist das Urteil des BGH zur Haftung des Anschlussinhabers beim Filesharing. Der BGH hat hierin die grunsätzliche Störerhaftung des Anschlussinhabers für über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen bestätigt. In der Pressmitteilung zum Urteil hieß es noch, die Abmahnkosten seien der Höhe nach auf 100 Euro zu begrenzen. Hierzu findet sich jedoch nichts mehr in den Entscheidungsgründen des Urteils. Das Entscheidung BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens kann hier im Blog im Volltext abgerufen werden.
LG Hamburg, Urteil vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09 – Schadensersatz von 15 Euro pro Titel
Ein weiteres wichtiges Filesharing Urteil aus 2010 ist das Urteil des LG Hamburg vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09. Das LG Hamburg setzt hier für zwei getauschte Musiktitel einen Schadensersatz von 30 Euro, pro Musiktitel also von 15 Euro fest. Interessant ist die Begründung des LG Hamburg, das bei der Berechnung des Schadensersatzes Bezug nimmt auf GEMA Tarif VR OD 5. Ein Hinweis auf das Urteil des LG Hamburg vom 08.10.2010, Az.: 308 O 710/09 – Schadensersatz von 15 Euro pro Titel findet sich im auch hier im Blog.
AG Frankfurt, Urteil vom 29.01.2010, Az.: 31 C 1078/09-78 – Bei Pauschalhonorar keine Gebühren nach RVG
Ein weiteres wichtiges Filesharing Urteil aus dem Jahr 2010: Eigentlich ist es eine Selbstverständlichkeit, aber letztlich doch gut, dass dies in Filesharing Sachen einmal festgestellt worden ist. Mit Urteil vom 29.01.2010, Az.: 31 C 1078/09-78, hat das AG Frankfurt bestätigt, dass auch bei Filesharing Abmahnungen nur die Revhtsanwaltsgebühren als Aufwendungs- bzw. Schadensersatz geltend gemacht werden dürfen, die tatsächlich entstanden sind. Wenn also der Rechteinhaber eine Pauschalvergütungsvereinbarung mit der abmahnenden Kanzlei hat, dürfen Rechtsanwaltskosten auch nur in Höhe dieser Vergütung geltend gemacht werden. Dies jedenfalls, solange die Höhe der Vergütung geringer ist als die gesetzlichen Gebühren. Das Urteil des AG Frankfurt vom 29.01.2010, Az.: 31 C 1078/09-78 – Bei Pauschalhonorar keine Gebühren nach RVG findet sich im Blog.
Fazit: Wichtige Filesharing Urteile 2010
Im Jahr 2010 sind einige bedeutende Filesharing Urteile ergangen. Das wohl bedeutenste Urteil ist das Urteil des BGH vom 12.05.2010 – Sommer unseres Lebens, Az.: I ZR 121/08. Mit diesem Urteil ist das Filesharing nunmehr in der höchstrichterlichen Rechtsprechung angekommen. Der BGH hat insofern – nicht überraschend – bejaht, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung für über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden kann. Zur Höhe der erstattungsfähigen Abmahnkosten findet sich nichts im Urteil. Möglicherweise ist hier noch Raum für eine weitere Entscheidung des BGH in Filesharing-Angelegenheiten.