Zunächst stehen allein dem Urheber eines Werkes sämtliche aus der Urheberschaft abgeleiteten Rechte zu. Allein dem Urheber als geistigem Schöpfer soll es obliegen, über die Nutzung des Werkes zu entscheiden und dieses wirtschaftlich auszuwerten, also zu Geld zu machen.
Die Urheberschaft steht allein dem Urheber zu; sie kann nicht übertragen werden, sondern besteht unauflöslich zwischen dem Urheber und seinem Werk. Da jedoch allein der Urheber darüber entscheiden kann, ob und inwieweit das von ihm geschaffene Werk genutzt werden kann, steht es ihm frei, auch Dritten Nutzungsrechte an dem Werk ganz oder teilweise einzuräumen. So kann beispielsweise der Fotograf einem Dritten das Recht einräumen, das Lichtbild auf einer bestimmten Website im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Es handelt sich insoweit um eine Einräumung sogenannter einfacher Nutzungsrechte. Einfache Nutzungsrechte liegen im obigen Beispiel dann vor, wenn dem Urheber die Möglichkeit verbleibt, auch anderen Dritten das Recht zur Veröffentlichung des Bildes auf einer Website einzuräumen. Soll es zeitlich unbefristet lediglich einer bestimmten Person gestattet sein, das Bild auf Websites zu veröffentlichen und auch anderen Dritten an Stelle des Urhebers dieses Recht einzuräumen, liegen ausschließliche Nutzungsrechte vor. Nach einer entsprechenden Rechteeinräumung hat ausschließlich der nunmehr Nutzungsberechtigte das Recht, das Werk nach Maßgabe der ausschließlich ihm eingeräumten Nutzungsmöglichkeit zu nutzen und Dritten ebenfalls das zu einer solchen Nutzung einzuräumen. Dem Urheber hingegen ist es nach der ausschließlichen Nutzungsrechteübertragung versagt, das Werk nach Maßgabe der übertragenen Rechte zu nutzen oder Dritten eine entsprechende Nutzung einzuräumen.