Lehre von der Erreichung des Vertragszweckes

Häufig ist die Frage Gegenstand von Urheberrechtsstreitigkeiten, ob ein urheberrechtlich geschütztes Werk nach einer Rechteeinräumung in einer bestimmten Art und Weise genutzt werden kann.

Erstellt beispielsweise ein Grafikdesigner für einen Kunden das Design einer Visitenkarte inklusive Logo, ist fraglich, ob der Kunde dieses Logo in der Folgezeit dann auch auf seiner Website oder auf dem Briefpapier nutzen darf. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, welche Rechte dem Kunden von dem Grafikdesigner eingeräumt worden sind. Ist dem Kunden beispielsweise vertraglich ausdrücklich gestattet worden, das Logo neben der Visitenkarte auch auf der Website und dem Briefpapier zu nutzen, ist die Rechtslage eindeutig. Der Kunde darf das urheberrechtlich geschützte Logo auch auf Briefpapier und der Website nutzen. Ist hingegen zwischen Kunde und Grafikdesigner in Bezug auf die Nutzung für Website und Briefpapier nichts ausdrücklich vereinbart worden, gilt es die bestehenden Vertrag auszulegen. Die Rechtsprechung hat in diesem Zusammen die Lehre von der „Zweckerreichung des Vertrages“ oder vom Vertragszweck entwickelt. Diese besagt vereinfacht ausgedrückt, dass der Urheber immer nur so viel an Nutzungsrechten einräumen will, wie zur Erreichung des konkreten Vertragszweckes unbedingt erforderlich ist. Bildlich ausgedrückt „klebt“ die Nutzungsrechte an der Person des Urhebers und werden nur gerade soweit übertragen, wie dies nach dem Inhalt des zugrundeliegenden Vertrages zur Leistungserbringung erforderlich ist. Wenn also im obigen Beispiel zwischen Grafikdesigner und Kunde in Bezug auf die Nutzung des Logos auf Website und Briefpapier nichts ausdrücklich vereinbart ist, muss davon ausgegangen werden, dass nur so weitgehende Nutzungsrechte eingeräumt worden sind, wie zur Zweckerreichung des Vertrages erforderlich ist.Zwischen Grafikdesigner und Kunde ist im Beispiel die Erstellung eines Logos für die Visitenkarte vereinbart worden. Zur Erreichung dieses Vertragszweckes ist es jedoch nicht erforderlich, dass der Kunde das Logo auch auf Website und Briefpapier nutzen darf. Insofern ist nicht von einer entsprechenden Rechteeinräumung auszugehen.

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