Warum man bei der Anpassung einer Unterlassungserklärung wissen sollte, was man tut – Teil II
Es ist hier im Blog bereits darüber berichtet worden, warum man bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung wissen sollte, was man tut. Denn „doktert“ man zu sehr an der Erklärung herum, kann es passieren, dass diese am Ende nicht mehr geeignet ist, die sogenannte Wiederholungsgefahr zu beseitigen. In diesem Fall bleibt die Gefahr der (erfolgreichen) gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruches bestehen. In Urheberrechtssachen ein nicht unerhebliches Kostenrisiko.
Fehlgeschlagene Erweiterung des Unterlassungsversprechens um „andere Werke“
Einen weiteren Fall einer wenig erfolgreichen Modifizierung einer Unterlassungserklärung zeigt anschaulich das Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 25.11.2009, Az. 2-6 O 411/09. Im dortigen Fall wollte der Abgemahnte das Unterlassungsversprechen anstelle des konkreten Werkes auf sämtliche Werke der Rechteinhaberin erweitern. Er erweiterte dazu die das konkret abgemahnte Werk umfassende Unterlassungsverpflichtung um den Zusatz „oder andere geschützte Werke“. Nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. war die Unterlassungserklärung aufgrund dieses Zusatzes jedoch nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr (und damit das Risiko einer teuren Unterlassungsklage) zu beseitigen. Das Gericht führt insoweit an, dass eine Unterlassungsverpflichtung, um die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, sich auf die konkrete Verletzungsform beziehen und diese unzweideutig charakterisieren müsse (Teplitzki, WAV, 8. Kapitel, Rdnr. 16). Die Unterwerfungserklärung müsse nach Inhalt und Umfang dem entsprechen, was auch Inhalt des entsprechenden Unterlassungsantrags und der Urteilsformel wäre (BGH GRUR 1996, S. 290, 291). Dem habe die von der Rechteinhaberin vorformulierte Unterlassungserklärung vor Abänderung durch den Kläger entsprochen. Nach Abänderung der Unterlassungserklärung durch den Abgemahnten habe diese jedoch jedenfalls hinsichtlich der „anderen Werke“ lediglich deklaratorische Wirkung und könne einen vertraglichen Unterlassungsanspruch nebst Vertragsstrafenzahlung und damit einen Wegfall der Wiederholungsgefahr nicht begründen.
Abgemahnter wegen unzureichender Unterlassungserklärung zu Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten verurteilt
Das Gericht hat daher, weil die Unterlassungserklärung nach dessen Ansicht die Wiederholungsgefahr nicht entfallen ließ, den Abgemahnten antragsgemäß auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten verurteilt.