Urheberrecht und Urheberrechtsschutz für Bilder im Internet
Mit Aufkommen der Neuen Medien und des Internets hat der urheberrechtliche Schutz für Bilder beziehungsweise Fotos im Internet stark an Bedeutung gewonnen. Die (zwischenzeitlich nicht mehr ganz so) neuen Technologien erlauben es, ohne großen Aufwand und ohne Qualitätsverlust Kopien des Originalbildes anzufertigen. Insbesondere im World Wide Web können Bilder in Sekundenschnelle gefunden, kopiert und anschließend mit wenigen Klicks im Internet öffentlich zugänglich gemacht zu werden. Da Vervielfältigung und Veröffentlichung von Bildern und Fotos im Internet so unkompliziert möglich sind, stellt sich die Frage, wie es um das Urheberrecht bei Bildern im Internet überhaupt bestellt ist.
Internet kein rechtsfreier Raum – Urheberrechtsschutz für Bilder gilt auch im Internet
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Auch für die Verwendung von Bildern im Internet gilt, dass Urheberrechte und Leistungsschutzrechte Dritter beachtet werden müssen. So dürfen beispielsweise die wenigsten Fotos oder Bilder im Internet ohne die Einwilligung des Rechteinhabers veröffentlicht werden. Denn Fotos beziehungsweise Bilder sind regelmäßig jedenfalls als Lichtbild nach § 72 UrhG geschützt. Aus dem Lichtbildschutz beziehungsweise Urheberrechtsschutz lassen sich umfangreiche Rechte ableiten. So obliegt es grundsätzlich allein dem Lichtbildner (beziehungsweise Urheber) darüber zu entscheiden, ob und inwieweit das von ihm angefertigte Foto beziehungsweise Bild im Internet verwendet werden darf. Wird ein Bild ohne Einwilligung des Rechteinhabers im Internet veröffentlicht, liegt eine unzulässige Nutzung des Bildes vor. Dagegen kann der Rechteinhaber beispielsweise durch die Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen im Rahmen einer kostenpflichtigen Abmahnung vorgehen. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls insoweit, als die Nutzung des Bildes nicht durch die im Urheberrechtsgesetz verankerten Schranken, wie beispielsweise das Zitatrecht, gedeckt ist.
Urheberrecht und Lichtbildschutz für Bilder im Internet
Es gilt der Grundsatz, dass das Urheberrecht auch in der virtuellen Welt Anwendung findet. Auch im Internet veröffentlichte Bilder sind urheberrechtlich geschützt. Bilder sind auch im Internet regelmäßig entweder als Lichtbildwerk oder Lichtbild geschützt. Durch die Veröffentlichung von Bildern im Internet wird grundsätzlich keine Erlaubnis erteilt, dass andere Internet-Nutzer das Bild ebenfalls verwenden dürfen. Dies gilt selbstverständlich auch dann, wenn die Veröffentlichung der Bilder im Internet durch den Urheber (beziehungsweise Lichtbildner) selbst erfolgt. Zwar hat der Bundesgerichtshof für Bildersuchmaschinen, wie beispielsweise die Google Bildersuche, die Möglichkeit einer tatsächlichen konkludenten Einwilligung konstruiert. Hiernach soll, so der BGH, derjenige, der die Robots von Bildersuchmaschinen nicht aussperrt, eine tatsächliche Einwilligung zur Nutzung eines Thumbnails für eine Vorschaufunktion der Bildersuchmaschine erteilen. Diese Rechtsprechung lässt sich jedoch nicht auf Fälle übertragen, in denen per Copy & Paste Bilder aus dem Internet übernommen und weiter veröffentlicht werden. Derartiges Verhalten ist grundsätzlich von urheberrechtlicher Relevanz und kann zu unangenehmer Post vom Anwalt, nämlich einer urheberrechtlichen Abmahnung mit Kostennote, führen.
Urheberrecht, Bilder, Internet und Abmahnung
Es wurde bereits erwähnt, dass die unautorisierte Verwendung von Bildern im Internet zu einer urheberrechtlichen Abmahnung führen kann. Derartige Abmahnungen haben in den letzten Jahren mit Aufkommen des Internets stark zugenommen, da eben das Auffinden und Kopieren geeigneter Bilder so einfach geworden ist. Die Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung und die häufig im Anschluss an eine Abmahnung erwirkte einstweilige Verfügung sind schneidige Schwerter. Mit Abmahnung und einstweiliger Verfügung lassen sich Urheberrechtsverletzungen mit Bildern im Internet häufig schnell abstellen. Die Kosten trägt bei begründeten Abmahnungen regelmäßig der Abgemahnte, also derjenige, der Bilder unautorisiert verwendet hat. Da der Adressat einer begründeten und berechtigten Abmahnung wegen Bildernutzung im Internet regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ist es sehr wichtig, auf eine solche Abmahnung fristgemäß und richtig zu reagieren. Nur so lassen sich weitere Kosten und eine gerichtliche Auseinandersetzung vermeiden. Im Zweifel sollte daher bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung durch die Verwendung von Bildern beziehungsweise Fotos im Internet ein im Urheberrecht spezialisierter Rechtsanwalt herangezogen werden.
Wie lässt sich der Urheber eines Bildes, das im Internet gefunden wird, feststellen, damit da die Erlaubnis zur Verwendung eingeholt werden kann?
Wir befassen uns mit der 2. Schweizerreise von J.W. Goethe und seinem Leben. Dazu gehören auch einige Frauenbekanntschaften. Wir möchen gerne je ein Bild von Charlotte von Stein, Christiane Vulpius und Lili Schönemann. verwenden. An wen können wir uns wenden?
Guten Abend,
das lässt sich ohne weitere Infos nicht sagen.
Es ist auch fraglich, ob Sie überhaupt eine Einwilligung benötigen oder nicht ein gemeinfreies Werk vorliegt. Auch soweit es um die Veröffentlichung einer Fotografie von Gemälden geht, können der Lichtbildschutz bereits abgelaufen sein. Ferner ist fraglich, ob überhaupt Lichtbildschutz besteht, wenn ein Gemälde abfotografiert wird. Auch dies müsste im Detail anhand der konkreten Werke geprüft werden.
MfG