Wie kann man ein Logo schützen lassen?
Jeder Unternehmer möchte sich im Geschäftsverkehr von anderen Unternehmen, insbesondere Konkurrenten, unterscheiden. Insofern ist die Definition einer Corporate Identity und vor allem eines Corporate Designs natürlich unerlässlich. Im Rahmen des Corporate Design ist das Logo, unter welchem das Unternehmen auftritt, von immenser Bedeutung. Ein einprägsames Logo garantiert Wiedererkennungswert und stellt sicher, dass das eigene Unternehmen von Konkurrenten unterschieden werden kann. Insofern ist es natürlich immens wichtig, sich gegen die Nutzung des Logos durch Dritte abzusichern. Es stellt sich daher die Frage, wie ein Logo aus rechtlicher Sicht geschützt ist beziehungsweise welche Möglichkeiten bestehen, ein Logo schützen zu lassen.
Logo gegebenenfalls urheberrechtlich geschützt
Bisweilen stößt man im Internet auf den Irrglauben, dass man sich das Urheberrecht an einem Logo sichern könne. Bisweilen wird sogar verbreitet, hierfür sei es erforderlich, einen Urheberrechtsvermerk am Logo anzubringen. Diese Auffassung, dies sei klar gestellt, ist falsch. Zunächst einmal ist festzustellen, dass nicht jedes Logo automatisch urheberrechtlich geschützt ist. Damit dem Logo Urheberrechtsschutz zukommt, muss es die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe aufweisen. Das Logo muss also Ausdruck persönlicher geistiger Schöpfung sein, um als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes Schutz zu genießen. Gerade bei einfach gestalteten Logos ist die für den Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe jedoch nicht immer gegeben. Weist das Logo keine Schöpfungshöhe auf, besteht auch keine andere Möglichkeit, das Logo nach dem Urheberrecht schützen zu lassen. Zusammengefasst kann also gesagt werden, dass es aus urheberrechtlicher Sicht grundsätzlich nicht möglich ist, sich ein Logo schützen zu lassen. Denn entweder weist das Logo die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe auf oder nicht. Ist Schöpfungshöhe gegeben, besteht grundsätzlich Urheberrechtsschutz, ohne dass der Urheber besondere Maßnahmen ergreifen müsste, um das Logo schützen zu lassen. Allerdings muss beachtet werden, dass der Urheberrechtsschutz, wie der Name schon sagt, zunächst einmal nur zugunsten des Urhebers Wirkung entfaltet. Will also beispielsweise ein Unternehmen, das sich von einem Grafiker ein Logo hat erstellen lassen, aus dem Urheberrecht gegen Dritte vorgehen, muss das Unternehmen sich vom Grafiker entsprechende ausschließliche Nutzungsrechte einräumen lassen. Geschieht dies nicht, hat das Unternehmen schwerlich Möglichkeiten, aus dem Urheberrecht gegen Dritte vorzugehen, welche das Logo (oder ein ähnliches Werk) nutzen.
Logo gegebenenfalls als Unternehmenskennzeichen oder Geschäftsabzeichen geschützt
Auch wenn das Logo nicht urheberrechtlich geschützt ist oder das Unternehmen bei Urheberrechtsschutz nicht über ausschließliche Nutzungsrechte verfügt, besteht gegebenenfalls die Möglichkeit für das Unternehmen, aus dem Logo als Unternehmenskennzeichen beziehungsweise Geschäftsabzeichen Rechte abzuleiten. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 MarkenG bestimmt, dass Unternehmenskennzeichen als geschäftliche Bezeichnung geschützt werden. Laut § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG sind Unternehmenskennzeichen solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 MarkenG stehen der besonderen Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs solche Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Geschäftsbetriebs von anderen Geschäftsbetrieben bestimmte Zeichen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Geschäftsbetriebs gelten. Logos können je nach Gestaltung als Unternehmenskennzeichen oder Geschäftsabzeichen aufgefasst werden. Auch der markenrechtliche Schutz als Unternehmenskennzeichen oder Geschäftsabzeichen kann grundsätzlich bestehen, ohne dass der Unternehmer das Logo in besonderer Weise hätte schützen lassen müssen.
Logo im Zweifel als Marke schützen lassen
Für Unternehmen am sichersten, ein Logo gegen Verwendung durch Konkurrenten sicher zu lassen, ist es jedoch immer noch, das Logo als Marke eintragen zu lassen. Eine Marke kann für bestimmte Waren und / oder Dienstleistungen eingetragen werden. Ist die Eintragung als Marke erfolgt, hat der Markeninhaber mit den Vorschriften des Markengesetzes ein schneidiges Instrumentarium an der Hand, um gegen die Verwendung des Logo im geschäftlichen Verkehr vorgehen zu können. Der Schutz eines Logos als Marke ist nach hiesiger Auffassung daher in zahlreichen Fällen absolut empfehlenswert.