Auch im Jahr 2012 dürfen neue Filesharing Urteile mit Spannung erwartet werden
Auch im Jahr 2012 sind wieder einige interessante Filesharing Urteile zu warten. Im Bereich der Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung gibt es noch zahlreiche Sach- und Rechtslage, die gerichtlich noch nicht abschließend geklärt sind. Es war bereits schon in den vergangenen Jahren bei Filesharingurteilen die Tendenz der Gerichte zu beobachten, dem „Geschäftsmodell“ Filesharing Abmahnung entgegenzutreten.
Filesharing Urteile 2012: Hat das Geschäftsmodell Filesharing bald ein jähes Ende?
So hat beispielsweise das OLG Köln mit Beschluss vom 24.03.2011, Az.: 6 W 42/11 festgestellt, dass das Bestreiten der ordnungsgemäßen Ermittlung der IP Adresse und des Internetanschlusses prozessual zulässig sein kann. Die Entscheidung ist eines der bedeutenderen Filesharing Urteile aus 2011. In früheren Entscheidungen der Landgerichte wurde ein solches pauschales Bestreiten häufig mit dem Argument eines Bestreiten ins Blaue hinein als prozessual unzulässig abgetan. Ferner hat das OLG nochmals bestätigt, dass die von dem BGH in der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“ konstatierte Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers auch widerlegt werden kann. Hierzu genüge es, so das Gericht, dass die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Lebenssachverhaltes feststeht. Mit abweichendem Lebenssachverhalt ist die Möglichkeit gemeint, dass der Anschlussinhaber tatsächlich die Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen hat.
Das OLG Köln führt mit Beschluss vom 24.03. 2011, AZ.: 6 W 42/11 aus:
„Denn die tatsächliche Vermutung, dass der Inhaber eines Internetanschlusses für eine von diesem Anschluss aus begangene Rechtsverletzung verantwortlich ist, ist entkräftet. Hierzu genügt es, dass die ernsthafte Möglichkeit eines von der Lebenserfahrung, auf die die Vermutung gegründet ist, abweichenden Geschehensablaufs feststeht. […] So liegt es hier. Es ist unstreitig, dass der Ehemann der Beklagten ebenfalls Zugriff auf den Internetanschluss hatte, und es ist daher ernsthaft möglich, dass dieser das Computerspiel im Internet öffentlich zugänglich gemacht hat.“
In einer weiteren Entscheidung des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011, Az.: I 20 W 132/11 wurden Abmahnungsschreiben von Filesharing Anwälten als „völlig unbrauchbare anwaltliche Dienstleistung“ qualifiziert. Eine solche Abmahnung, so das OLG Düsseldorf, könne keine Kostentragungspflicht des Abgemahnten auslösen.
Gleichwohl muss beachtet werden, dass die im Verfahren vor dem OLG Düsseldorf gegenständliche Abmahnung nicht die typischen, derzeit massenhaft verwendeten Abmahnungsschreiben betraf, sondern eher eine Ausnahme ist. Im dortigen Fall waren mehrere Dateien abgemahnt worden. Der Abmahner hatte hier nicht differenziert, für welche Dateien genau welche Rechteinhaber berechtigt sein sollen.
Filesharing Urteile: Keine wirkliche Entspannung für Abgemahnte zu erwarten
Derartige Rechtsprechung mag Abmahner zwar Hoffnung machen, von einer Entspannung der Situation für Abgemahnte kann jedoch nicht zwingend die Rede sein. Die Situation für die von Filesharing Abmahnungen betroffenen es immer noch ernst. Es kann mitnichten behauptet werden, dass eine Filesharing Abmahnung guten Gewissens ignoriert werden sollte. Die Möglichkeit, bei falscher oder nicht erfolgter Reaktion nach einer Filesharing Abmahnung gerichtlich erfolgreich belangt zu werden, ist nach wie vor gegeben.
So wurde in einem vor dem AG München geführten Filesharingverfahren eine Rentnerin zur Zahlung von Abmahnkosten verurteilt, obwohl diese nach ihren eigenen Angaben überhaupt keinen Computer gesessen haben will. Über das Filesharingurteil wurde hier im Blog bereits berichtet. Nach alledem darf gespannt abgewartet werden wie die Rechtsprechung in 2012 sich in Bezug auf Filesharing Urteile entwickelt. Sofern wir von interessanten Entscheidungen im Bereich Filesharing Kenntnis erlangen, wird hier im Blog natürlich darüber berichtet werden.