Bilderklau ist unzulässig: Fotos urheberrechtlich geschützt
Werden Fotos ohne die Zustimmung des Rechteinhabers im Internet verwendet, spricht man unjuristisch von Bilderklau. Bilderklau tritt gehäuft im Internet auf, da sich Bilder bekanntlich mit wenigen Klicks von der einen in die andere Website kopieren lassen. Wer mal eben ein Foto eines Dritten in die eigene Webseite übernimmt, handelt regelmäßig rechtswidrig. Fotos sind fast ausnahmslos als Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG geschützt. Weist das Foto besondere Gestaltungshöhe auf, ist es als Lichtbildwerk im Sinne von § 2 UrhG geschützt. Die Unterscheidung zwischen Lichtbild und Lichtbildwerk ist dabei eher eine theoretische, da die Rechtsfolgen bei einer unberechtigten Nutzung der Bilder im Wesentlichen dieselben sind. Als Faustformel kann daher gelten, dass jedes Foto Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießt. Wer ein Foto, gleich ob Lichtbild oder Lichtbildwerk, ohne die hierfür erforderlichen Rechte übernimmt, muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen durch den Rechteinhaber rechnen.