Abmahnung Bootleg eBay – Abmahnung wegen Bootleg-CD auf eBay

Angebot von Bootleg CDs auf eBay wird abgemahnt

Auf eBay werden häufig sogenannte Bootleg-CDs gehandelt. Bei Bootlegs handelt es sich um Raubpressungen beziehungsweise Schwarzpressungen unautorisierter Tonaufzeichnungen, meist von Konzernmitschnitten. Wer im Internet, beispielsweise auf eBay, Bootleg-CDs zum Verkauf anbietet, bekommt im Anschluss nicht selten Post vom Anwalt. Denn Verkauf von Bootleg-CDs verletzt regelmäßig Leistungsschutzrechte Dritter. Nicht selten sehen sich daher die Anbieter von Schwarzpressungen einer urheberrechtlichen Abmahnung mit teils erheblichen Forderungen ausgesetzt.

Bootleg Abmahnung: Unterlassungserklärung, Schadensersatz und Abmahnkosten

Gefordert wird in den anwaltlichen Abmahnungen regelmäßig die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, die Zahlung von Schadensersatz sowie Erstattung von Anwaltskosten. Da den urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen hohe Gegenstandswerte zugrunde liegen, werden in den Bootleg Abmahnungen häufig Zahlungen von mehreren hundert bis tausend Euro gefordert.

Gewerbliche und private Verkäufer von Bootleg Abmahnungen betroffen

Betroffen von Bootleg Abmahnungen sind nicht nur gewerbliche Händler, sondern auch Privatverkäufer. Im Gegensatz zu den aus Marken abgeleiteten Ansprüchen können im Urheberrecht und in Leistungsschutzrechten fußende Ansprüche nicht nur im geschäftlichen Verkehr, sondern grundsätzlich gegenüber jedermann geltend gemacht werden. Daher müssen auch Verbraucher mit Post vom Anwalt rechnen, wenn sie Bootleg CDs aud eBay zum Verkauf anbieten. Mitunter reicht schon das Angebot eines einzigen unautorisierten Konzertmitschnittes auf eBay aus, um eine anwaltliche Abmahnung zu erhalten.

Deckelung der Abmahnkosten auf 100 Euro bei Bootleg Verkauf durch Verbraucher?

Die Vorschrift des § 97a Abs.2 UrhG sieht für einfach gelagerte urheberrechtliche Rechtsverletzungen außerhalb des geschäftlichen Verkehr eine Deckelung der erstattungsfähigen Abmahnkosten auf 100 Euro vor.

Die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG lautet:

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

Fraglich ist daher, ob die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG auch auf Fälle anwendbar ist, in denen Verbraucher auf eBay einzelne Bootleg CD verkaufen. Mit dieser Frage haben sich jüngst die Gerichte in Hamburg befasset. Während das Amtsgericht Hamburg die Begrenzung der Abmahnkosten auf 100 Euro noch bejaht hatte (AG Hamburg, Urteil vom 14.07.2009, Az. 36a C 149/09), verneinte das zweitinstanzlich zuständige Landgericht Hamburg die Anwendbarkeit des § 97a Abs. 2 UrhG für den dort verhandelten Fall. Das Landgericht sprach dem Abmahner schließlich Abmahnkosten in Höhe von 859,80 Euro zu (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 30. April 2010, Az. 308 S 12/09).

Das Landgericht Hamburg führt in den Entscheidungsgründen aus (LG Hamburg, Urteil vom 30. April 2010, Az. 308 S 12/09):


3. Die Kappungsgrenze des § 97a Abs. 2 UrhG kommt nicht zur Anwendung. Nach dieser Vorschrift beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die Abmahnung nur dann auf € 100,-, wenn kumulativ (vgl. dazu: Kefferpütz, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97a, Rn. 34) folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Es muss sich (1.) um die erstmalige Abmahnung in (2.) einem einfach gelagerten Fall mit (3.) einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handeln, der (4.) außerhalb des geschäftlichen Verkehrs stattfand.

a) Zwar wurde die Beklagte erstmalig von der Klägerin abgemahnt. Es lag aber bereits keine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG vor. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf zu dieser Vorschrift ist dafür ein nach den Umständen des Einzelfalls geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer wie quantitativer Hinsicht erforderlich (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/5048 v. 20.4.2007, Seite 49). Nach der Begründung der Beschlussempfehlung zu den Änderungen gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzesentwurfes zu § 97a UrhG (Deutscher Bundestag, Drucksache 16/8783 v. 9.4.2008, Seite 50) soll in den Anwendungsbereich des § 97a UrhG danach beispielsweise das unberechtigte öffentliche Zugänglichmachen eines bloßen Liedtextes auf einer privaten Homepage fallen. Vorliegend sind von der Beklagten zwei CDs (davon eine Doppel-CD) mit insgesamt 32 nicht autorisierten angeboten worden. Durch die Angabe „Bootleg“ im Angebotstext zu der CD „Live USA (1982)“ wurde nach dem Verständnis des durchschnittlichen eBay-Nutzers aktiv darauf hingewiesen, dass es sich um einen nicht-autorisierten Livemitschnitt handelte. Jedenfalls prozessual zu unterstellen ist, dass der Beklagten die Bedeutung des Begriffes „Bootleg“ durchaus geläufig war. Ihr diesbezügliches Bestreiten ist unwirksam. Der Vortrag der Beklagten, sie habe nicht gewusst, dass dieser Begriff für eine nicht-autorisierte Tonaufzeichnung stehe, ist nicht hinreichend substantiiert. Die Beklagte hätte insoweit jedenfalls erläutern müssen, welches Verständnis des Begriffs „Bootleg“ sie stattdessen zugrunde legte, als sie ihn in ihr Angebot einfügte. Das gilt umso mehr als es auch die weiteren von der Beklagten in ihr Angebot eingefügten Begriffe „ULTRA-RARE“ und „**RAR**“ als wenig plausibel erscheinen lassen, dass sie hinsichtlich des Wortes „Bootleg“ einem semantischen Missverständnis unterlegen war. Jedenfalls aus der Gesamtschau dieser Aspekte folgt, dass eine unerhebliche Rechtsverletzung nicht angenommen werden kann.

b) Es fehlt es auch an der Voraussetzung einer Rechtsverletzung „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“. Nach der amtlichen Begründung zum Gesetzesentwurf des § 97a UrhG (a.a.O.) sind an diesen Begriff keine hohen Anforderungen zu stellen. Unter einem Handeln im geschäftlichen Verkehr ist vielmehr jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt zu verstehen, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszweckes zu dienen bestimmt ist (vgl. dazu auch: Kefferpütz, a.a.O., Rn. 37). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt selbst derjenige im geschäftlichen Verkehr, der nur Gegenstände in einer Internetauktion erwirbt, um sie mit Gewinn weiter zu veräußern (BGH, U. v. 11.3.2004, Az.: I ZR 304/01, Juris, Absatz-Nr. 43). Demnach ist ein Handeln im geschäftlichen Verkehr erst recht anzunehmen für denjenigen, der – wie die Beklagte – über eBay Waren verkauft, mag der im konkreten Einzelfall zu erwartende Veräußerungsgewinn auch gering sein (i.d.S. auch Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97a, Rn. 18). Dieses Ergebnis deckt sich mit der Begründung der o.g. Beschlussempfehlung in der BT-Drucksache 16/8783 (a.a.O.), wonach von § 97a Abs. 2 UrhG u.a. die „Verwendung“ eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb vom Rechtsinhaber erfasst werden soll. Die streitgegenständlichen CDs wurden in den Verkaufsangeboten der Beklagten nicht nur – etwa zu Illustrationszwecken – „verwendet“, vielmehr waren selbst Gegenstand dieser Angebote. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch das häufige Auftreten eines eBay-Anbieters als Versteigerer auf eine geschäftliche Tätigkeit hindeutet (BGH, a.a.O.). Auch danach ist ein Handeln der Beklagte im geschäftlichen Verkehr zu unterstellen, denn sie war ausweislich der von eBay zur Verfügung gestellten „Angaben zum Verkäufer“ zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Angebote bereits seit rund 7 1/2 Jahren in Deutschland als private eBay-Verkäuferin angemeldet und hatte in dieser Zeit bereits 660 Bewertungen für ihre Verkaufstätigkeit erhalten.

Es muss jedoch beachtet werden, dass es sich um eine bei der Entscheidung des LG Hamburg um eine Einzelfallentscheidung handelt, die so nicht ohne weiteres auf ähnliche Sachverhaltskonstellationen übertragen werden kann.

Bei Bootleg Abmahnung Rechtsanwalt konsultieren

Wie immer bei Abmahnungen gilt, dass die geforderten Erklärungen nicht vorschnell unterschrieben und gegebenenfalls nicht abgegeben oder modifiziert werden sollten. Ferner sollten die Forderungen der abmahnenden Anwälte nicht übereilt bezahlt werden. Diese sind bisweilen nicht oder nur teilweise begründet. Gerade bei ausländischen Interpreten beispielsweise sollte durch einen im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt gepüft werden, ob die geltend gemachten Ansprüche nach deutschem Urheberrechtsgesetz überhaupt bestehen. Gegebenenfalls müssen keine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen abgegeben und keine Zahlungen geleistet werden. Im Zweifel sollte daher bei Bootleg Abmahnungen auf eBay ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt mit der Prüfung der Sach- und Rechtslage beauftragt werden.

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