Urheberrechtsverletzung durch Übernahme von Bild auf eBay
Wer ein Bild auf eBay übernimmt, kann Probleme wegen der Verletzung fremden Urheberrechts beziehungsweise Leistungsschutzrechts bekommen. Auch Produktbilder auf eBay sind im Regelfall nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Das musste auch ein Privatverkäufer in einem vor dem Brandenburgischen Oberlandesgericht verhandelten Fall (OLG, Urteil vom 03.02.2009, Az. 6 U 58/08) erfahren.
Laut den Entscheidungsgründen des Urteils lag dem Fall folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Im Juli 2007 bot der Beklagte als privater Verkäufer auf der Internetplattform … im Rahmen einer Online-Auktion einen gebrauchten GPS-Empfänger der Marke H., Typ GR-271, zum Verkauf an. Er unterlegte sein Angebot mit einem Lichtbild des GPS-Empfängers (Bl. 13 d. A.). Er verkaufte das Gerät schließlich zum Preis von 72,00 €. Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2007 mahnte der Kläger den Beklagten mit der Begründung ab, dass das vom Beklagten in der Online-Auktion verwendete Lichtbild des GPS-Empfängers von ihm entwickelt worden sei und der Beklagte durch seine Verwendung seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletze. Ferner begehrte er Schadensersatz in Form fiktiver Lizenzgebühren sowie die Übernahme der Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 459,40 €. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 26.11.2007 ab.
Nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien gab das OLG Brandenburg dem Kläger dem Grunde nach Recht, indem es dem Beklagten die Kosten auferlegte. Durch die Übernahme des Produktbildes hatte der Beklagte die Rechte des Klägers (Urheberrecht bzw. Leistungsschutzrecht) verletzt. Das Gericht bestätigte damit erwartungsgemäß, dass auch Privatverkäufer, die ein Bild auf eBay übernehmen, wegen Urheberrechtsverletzung verklagt werden können.
Das OLG Brandenburg führt in den Entscheidungsgründen aus:
Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Berufung des Klägers nicht mehr zu befinden. Insoweit war lediglich noch über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden, § 91a Abs. 1 ZPO.
Nach billigem Ermessen waren dem Beklagten die durch den Unterlassungsantrag verursachten Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil davon auszugehen ist, dass er insoweit im Rechtsstreit unterlegen gewesen wäre.
Lizenzgebühr in Höhe von 40 Euro für Verwendung von Bild in eBay-Auktion
Da der Beklagte durch die Übernahme des Bildes eine Urheberrechtsverletzung (bzw. Leistungsschutzrechtsverletzung) begangen hat, war er auch zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Der Kläger hatte insoweit fiktive Lizenzgebühren in Höhe von 92 Euro gefordert. Dieser Forderung ist das OLG Brandenburg jedoch nicht nachgekommen. Das OLG Brandenburg sprach dem Kläger wegen der einmaligen Verwendung eines Bildes in einer eBay-Auktion lediglich einen Schadensersatz in Höhe von 40 Euro zu.
In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu:
Der Kläger hat dargelegt und unter Beweis gestellt, dass er für das vom Beklagten verwendete Foto dem Hersteller des GPS-Empfängers 92 € in Rechnung gestellt und diesen Betrag auch erhalten hat. Dieser Betrag kann jedoch nicht als angemessene Vergütung für die vom Beklagten beabsichtigte Verwendung angesehen werden, die der Kläger dem Beklagten für die konkret beabsichtigte Nutzung hätte in Rechnung stellen können. Die Vergütung von 92 € hat der Hersteller des Gerätes bezahlt, weil er das Foto über einen langen Zeitraum – wenigstens mehrere Monate – im Internet zur Förderung des Verkaufs seines Produktes verwenden will. Einen vergleichbaren Zweck hat der Beklagte ersichtlich nicht verfolgt. Denn er hat das Foto nur für einen einmaligen und zudem privaten Verkauf eines gebrauchten Gerätes auf der Internet-Plattform … verwenden wollen. Die Nutzungsdauer betrug damit nur wenige Tage. In einem solchen Fall liegt das angemessene Entgelt deutlich niedriger als das Entgelt, das der Kläger von einem gewerblichen Nutzer beanspruchen könnte.
Verdoppelung des Schadensersatzes wegen fehlender Urhebernennung
Da der Beklagte, welcher das Bild des Klägers in einer privaten eBay-Auktion verwendet hatte, den Kläger nicht als Urheber des Bildes genannt hatte, nimmt das OLG beim Schadensersatz einen Strafzuschlag vor. Das Gericht verdoppelt den als angemessen angesehenen Schadensersatz in Höhe von 20 Euro auf insgesamt 40 Euro.
Das Gericht führt hierzu aus:
Der Beklagte hat auf eine Anregung des Senates hin Lizenzgebühren in Höhe von 40,00 € anerkannt. Darüber hinausgehende Lizenzgebühren stehen dem Kläger nicht zu.
Wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, erachtet er einen Betrag von 20,00 € im Hinblick auf die beabsichtigte Nutzung und auf den erzielbaren Preis für den gebrauchten GPS-Empfängers als die angemessene Lizenzgebühr. Da der Beklagte den Namen des Klägers als Fotografen nicht genannt hat, ist nach anerkannter Rechtsprechung neben dem Honorar ein Aufschlag von 100 % auf das Honorar als Ausgleich für entgangene Werbemöglichkeiten zu entrichten.
Bei eBay Privatverkäufer Abmahnkosten nur in Höhe von 100 Euro erstattungsfähig
Das OLG Brandenburg geht davon aus, dass die Abmahnung des Klägers begründet war und der Abgemahnte (Beklagte) deswegen grundsätzlich die Kosten der Abmahnung zu tragen hat. Allerdings begrenzt das Gericht die erstattungsfähigen Kosten unter Anwendung des § 97a Abs. 2 UrhG der Höhe nach auf 100 Euro.
In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu:
Da dem Kläger ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten zustand, war seine Abmahnung berechtigt. Deshalb steht ihm ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten zu. Dieser Anspruch ist jedoch nach § 97a Abs. 2 UrhG, der zum 1.9.2008 ohne Übergangsregelung in Kraft getreten ist, auf 100,00 € zu beschränken.
Fazit: Vorsicht bei Bilderklau auf eBay
Wenngleich der vor dem OLG Brandenburg verhandelte Rechtsstreit wegen der Übernahme eines Bildes auf eBay für den Beklagten noch einigermaßen glimpflich ausging, zeigt die Entscheidung anschaulich, dass auch Privatverkäufer auf eBay bei der Verwendung von Bildern in Bezug auf fremde Urheberrechte vorsichtig sein sollten. Die Erfahrung zeigt , dass bei der Übernahme von Bildern auf eBay immer wieder nicht nur gegen gewerbliche Verkäufer, sondern auch gegen Privatverkäufer mit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung vorgegangen wird.