Nutzungsrechte an Foto einräumen

Fotos urheberrechtlich geschützt

Fotografien sind regelmäßig als Lichtbild oder Lichtbildwerk urheberrechtlich geschützt. Handelt es sich bei dem Foto lediglich um einen „Schnappschuss“ ohne besonderen gestalterischen Anspruch, kommt dem Foto dennoch regelmäßig gemäß § 72 UrhG Lichtbildschutz zu. Erreicht die Fotografie die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Schöpfungshöhe, ist die Fotografie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG als Lichtbildwerk urheberrechtlich geschützt. Grundsätzlich obliegt es – von einigen Ausnahmen abgesehen – dem Fotografen als Urheber beziehungsweise Lichtbildner zu entscheiden, inwieweit die von ihm erstellte Fotografie von Dritten verwendet werden darf.

Fotograf kann Nutzungsrechte einräumen

Allerdings sieht das Urheberrechtsgesetz vor, dass der Urheber Dritten durch Rechtsgeschäft die Nutzung seines Werkes gestatten kann.

In der Vorschrift des § 31 Abs. 1 UrhG, welche nach § 72 Abs. 1 UrhG auch auf Lichtbilder Anwendung findet, heißt es insoweit:

Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

Wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt, differenziert das Gesetz zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Die Art und Weise, wie ein Dritter ein Werk nutzen darf, bestimmt sich daher maßgeblich danach, welche Nutzungsrechte ihm konkret eingeräumt worden sind.

Einfache und ausschließliche Nutzungsrechte

Das Gesetz beantwortet auch die Frage, was einfache und ausschließliche Nutzungsrechte sind. In § 31 Abs. 2 UrhG heißt es in Bezug auf einfache Nutzungsrechte:

Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere ausgeschlossen ist.

Zu den ausschließlichen Nutzungsrechten heißt es in § 31 Abs. 3 UrhG:

Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

Der Urheber (bzw. Lichtbildner) kann daher flexibel entscheiden, inwieweit er Dritten die Nutzung seines Fotos gestattet.

Beispiele zur Einräumung von Nutzungsrechten an einem Foto

Im Folgenden soll davon ausgegangen werden, dass der Fotograf ein Foto gemacht hat, dem Urheberrechtsschutz zukommt.
Wie aus der oben genannten Vorschrift des § 31 UrhG folgt, kann der Urheber (Fotograf) Dritten die Nutzung seines Werkes erlauben. Er kann entweder das einfache oder das ausschließliche Nutzungsrecht einräumen. Das Nutzungsrecht kann darüber hinaus inhaltlich, zeitlich oder räumlich begrenzt werden.
Erlaubt der Fotograf einem Kunden beispielsweise die Nutzung der Fotografie lediglich in der Printwerbung und für einen Zeitraum von einem Jahr, räumt er dem Dritten ein inhaltlich und zeitlich begrenztes einfaches Nutzungsrecht ein.
Gestattet der Urheber dem Kunden hingegen, die Fotografie zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzt zu nutzen und darüber hinaus, auch Dritten eine Nutzung zu untersagen, räumt er dem Kunden ein zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenztes ausschließliches Nutzungsrecht ein.

Im Zweifel entscheidet der Vertragszweck

Selbstverständlich trifft nicht jeder Fotograf, wenn er für einen Kunden ein Foto anfertigt, im Anschluss daran mit diesem eine ausführliche Nutzungsvereinbarung. Es wird vielmehr häufig so sein, dass der Kunde den Fotografen beauftragt, für einen bestimmten Zweck Fotos anzufertigen. Beispielsweise könnte der Kunde den Fotografen beauftragen, Fotos für einen Firmenprospekt zum 100-jährigen Firmenjubiläum anzufertigen. Doch wie sieht es in diesem Fall mit den Nutzungsrechten aus? Wie lässt sich Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte ermitteln, wenn die Parteien hierzu nichts ausdrücklich vereinbart haben? Die Antworten auf diese Fragen finden sich wiederum im Gesetz, nämlich in § 31 Abs. 3 UrhG.

Die Vorschrift des § 31 Abs. 5 UrhG lautet:

Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.

Nach dem Inhalt von § 31 Abs. 5 UrhG kommt es also entscheidend darauf an, welchen Zweck die Parteien mit dem Abschluss eines Vertrages erreichen wollten. Wurde daher zwischen Fotografen und Kunden explizit vereinbart, dass die Bilder für einen Firmenprospekt zum 100-jährigen Firmenjubiläum angefertigt werden sollten, so ist im Zweifel unter Anwendung von § 31 Abs. 5 UrhG davon auszugehen, dass lediglich ein inhaltlich und zeitlich begrenztes, einfaches Nutzungsrecht eingeräumt wurde. Der Fotograf könnte in diesem Fall eine andere Nutzung, beispielsweise die einige Jahre später erfolgende Veröffentlichung der Fotos auf der Firmen-Homepage, untersagen.

Fazit: Urheberrechtsgesetz lässt die passgenaue Einräumung von Nutzungsrechten zu

Die Unterscheidung zwischen einfachen und ausschließlichen sowie begrenzten und unbegrenzten Nutzungsrechten hat den Vorteil, dass der Urheber genau festlegen kann, inwieweit er sein Werk durch die Einräumung von Nutzungsrechten wirtschaftlich verwerten möchte. Für den Nutzer hingegen ist es interessant, dass er sich nur solche Rechte einräumen lassen kann, die er tatsächlich benötigt und deswegen auch bezahlen möchte. Aber aufgepasst! Wer lediglich über ein begrenztes Nutzungsrecht verfügt, sollte sich auch die Begrenzung halten. Denn wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk außerhalb der eingeräumten Nutzungsrechte benutzt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Gegen eine solche kann der Urheber mit einer kostenpflichtigen Abmahnung und der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vorgehen.

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