Das Internet lädt zur Übernahme von Inhalten Dritter auf die eigene Webseite geradezu ein. Texte und Bilder können binnen Sekunden kopiert und online gestellt werden. Insoweit verwundert es nicht, dass es im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bilder und Texten im Internet gehäuft zu urheberrechtlichen Abmahnungen kommt.
In derartigen Abmahnungen wird die widerrechtliche Nutzung von geschützten Texten oder Bildern gerügt und zur Unterlassung, Auskunft und meist auch zur Zahlung von Schadensersatz aufgefordert. Ein neben dem Unterlassungsanspruch geltend gemachter Auskunftsanspruch soll dem Rechteinhaber dabei die Berechnung eines angemessenen Schadensersatzes ermöglichen. Dabei wird Bezug genommen auf Umfang und Dauer der (widerrechtlichen) Nutzung des geschützten Bildes. Auf Basis der erteilten Auskunft kann dann ein Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung berechnet werden. In den massenweise versendeten Abmahnungen wegen Nutzung urheberrechtlich geschützter Fotos bzw. Bilder wird dem Abgemahnten regelmäßig angeboten, die Angelegenheit durch Zahlung eines Pauschalbetrages ohne Gerichtsverfahren gütlich beizulegen. In diesem Pauschalbetrag ist ein (pauschalisierter) Schadensersatz regelmäßig bereits berücksichtigt worden. Im Gegensatz zu den Filesharing Abmahnungen ist es bei der Abmahnung wegen der Nutzung von Texten oder Bildern meist nicht erforderlich, den Adressarten der Abmahnung über eine protokollierte IP-Adresse zu ermitteln. Eine IP-Adresse steht meist schon nicht zur Verfügung. Die Anschrift des Abgemahnten wird statt dessen dem auf der Webseite vorgehaltenen Impressum oder den bei der Domainregistrierung hinterlegten Daten entnommen.