eBay Abmahnung Privatverkäufer

Abmahnrisiko für Privatverkäufer auf eBay

Neben Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung, wie beispielsweise wegen der Verwendung von Produktbildern, sehen sich zahlreiche Privatverkäufer auf eBay einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverletzung ausgesetzt. In der Abmahnung wird dem eBay Verkäufer vorgeworfen, tatsächlich nicht wie im eBay Profil angegeben, ein Privatverkäufer zu sein, sondern als Unternehmer im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu handeln. Neben der urheberrechtswidrigen Verwendung von Bildern auf eBay ist dies einer der häufigsten Gründe einer Abmahnung gegenüber eBay Privatverkäufern. Hintergrund einer eBay Abmahnung als Privatverkäufer ist, dass für gewerblich tätige eBay Verkäufer eine Reihe von Informations- und Belehrungspflichten gelten, die für eBay Privatverkäufer nicht gelten. Halten gewerbliche Verkäufer diese Pflichten nicht ein, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. Ein solcher Wettbewerbsverstoß kann durch Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. In diesem Fall erhält der vermeintliche eBay Privatverkäufer eine Abmahnung mit der Aufforderung, sich strafbewehrt auf Unterlassung zu verpflichten. Daneben werden Abmahnkosten in nicht unerheblicher Höhe geltend gemacht. Eine an einen eBay Privatverkäufer gerichtete Abmahnung kann schnell mehrere hundert Euro kosten. Derartige eBay Abmahnungen sind für die vermeintlichen Privatverkäufer sehr ärgerlich. Denn regelmäßig wissen die eBay Privatverkäufer nicht, dass sie im Sinne des Gesetzes gewerblich handeln. Das Weiteren ist es so, dass die Gerichte die Voraussetzungen eines gewerblichen Verkaufs auf eBay unterschiedlich beurteilen. D.h., es gibt tatsächlich in bestimmten Grenzfällen keine Rechtssicherheit. Es hängt für die Beurteilung, ob ein gewerbliches oder privates Handeln vorliegt, maßgeblich davon ab, welches Gericht der Abmahner anruft.

Wann handelt ein eBay Privatverkäufer gewerblich?

Die Frage, wann ein eBay gewahrt Verkäufer im Sinne des Gesetzes gewerblich handelt, kann nicht abschließend beurteilt werden. Es kann nur versucht werden, anhand der Rechtsprechung allgemein gültige Kriterien aufzustellen. Die Gerichte nehmen regelmäßig eine Gesamtschau des eBay Angebots, der erfolgten Bewertungen sowie der Produktpräsentation vor. Werden beispielsweise sehr viele gleichartige Artikel in unterschiedlichen Größen und unterschiedlichen Farben verkauft, ist dies ein Indiz dafür, dass dem eBay Handel eine gewerbliche Tätigkeit zu Grunde liegt. Daneben sprechen auch der Umsatz und die Zahl der Bewertungen gegebenenfalls für ein unternehmerisches Handeln. Auch die Frage, ob vornehmlich gebrauchte oder neuwertige bzw. originalverpackte Artikel auf angeboten werden, wird zur Frage der Beurteilung ob ein eBay Privatverkauf vorliegt oder nicht, herangezogen. So kann es bisweilen schon ausreichend, wenn beispielsweise drei originalverpackte Artikel der gleichen Art in unterschiedlichen Größen und oder Farben angeboten werden.

Klassifizierung des eBay-Accounts unerheblich

Die Frage, was im eBay Account angegeben wird, nämlich Privatverkäufer oder gewerblicher Verkäufer, ist unerheblich. Wird nach Art und Umfang eine bestimmte Verkaufsaktivität überschritten, liegt nach der Rechtsprechung unternehmerisches Handeln vor. Dann müssen die für den Fernabsatz geltenden Verbraucherschutzvorschriften und Informationspflichten eingehalten werden. Hierzu zählen beispielsweise die so genannte Impressumspflicht oder die Pflicht zur Widerrufsbelehrung gegenüber Verbrauchern. Fehlt ein ordnungsgemäßes Impressum oder eine Widerrufsbelehrung bzw. Rückgabebelehrung, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Dieser kann durch Mitbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. Da sich auf eBay Verstöße sehr schnell automatisiert ermitteln lassen, kommt es zu regelrechten Abmahnungswellen auf eBay. Privatverkäufer, die nach Art oder Umfang als gewerbliche Verkäufer einzustufen sind, müssen mit Abmahnungen durch vermeintliche Mitbewerber rechnen. Häufig ist dabei nicht ganz klar, ob tatsächlich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr oder noch ein Handeln im privaten Verkehr vorliegt. Ferner ist häufig nicht ganz klar, ob die Abmahnung nur zur Erzielung von anwaltlichen Gebühren erfolgt, oder ob tatsächlich ein Schutz des Wettbewerbs beabsichtigt wird. Erfolgt die Abmahnung augenscheinlich nur zur Erzielung von Anwaltsgebühren, liegt ein Rechtsmissbrauch nahe. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung jedoch ist unwirksam.

Was als Privatverkäufer tun nach eBay Abmahnung ?

Erhält man als Privatverkäufer auf eBay eine Abmahnung, ist es in jedem Fall sinnvoll, einen im Wettbewerbsrecht tätigen Rechtsanwalt einzuschalten. Ein solcher Anwalt kann beurteilen, ob tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt. Dies ist, wie gesagt, regelmäßig dann der Fall, wenn nach Art und oder Umfang eine geschäftliche Tätigkeit erreicht ist. Dies muss anhand der einschlägigen Rechtsprechung ermittelt werden. Häufig sind auch die in den Abmahnungsschreiben angesetzten Streitwerte überhöht. Dann werden auch bei in der Sache begründeten Abmahnungen Gebühren geltend gemacht, die tatsächlich gar nicht erstattet werden müssten. Ferner sind die Unterlassungserklärungen, welche den Abmahnungen gegenüber Privatverkäufern auf eBay beiliegen, häufig deutlich zum Nachteil des Abgemahnten formuliert. Daher ist es auch bei begründeten Abmahnungen sinnvoll, eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Hier verhält es sich ähnlich wie bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung wegen der Nutzung von Internet Tauschbörsen (Filesharing). Grundsätzlich ist es daher zu empfehlen, im Rahmen einer relativ kostengünstigen Erstberatung die Abmahnung durch einen Anwalt auf Begründetheit und Berechtigung überprüfen zu lassen. Je nach Ergebnis der Prüfung sollte eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden oder die Abmahnung als unbegründet zurückgewiesen werden. Gegebenenfalls kann auch die Klärung der Rechtslage durch Erhebung einer negativen Feststellungsklage in Betracht kommen. Mit einer solchen Klage soll gerichtlich festgestellt werden, ob der in der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht oder nicht. Die negative Feststellungsklage ist daher ein Mittel, um als Abgemahnter von der Defensive in die Offensive zu gehen.

Im Zweifel Rechtsanwalt einschalten

Wenn man als Privatverkäufer auf eBay angemeldet ist und eine Abmahnung durch vermeintliche Mitbewerber erhält, sollte man in jedem Fall einen Rechtsanwalt einschalten. Denn wird auf die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht oder falsch reagiert, droht die Erwirkung einer einstweiligen Verfügung. Das Risiko, dass nach einer Abmahnung wegen eBay Privatverkauf durch den Abmahner tatsächlich eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, ist deutlich höher als beispielsweise bei Filesharing Abmahnungen. Vor diesem Hintergrund ist es in jedem Fall empfehlenswert, die Abmahnung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Dies kann häufig recht günstig im Rahmen einer Erstberatung geschehen. Stellt sich im Zuge der Erstberatung heraus, dass juristischer Handlungsbedarf besteht, kann der Rechtsanwalt mit der weiteren außergerichtlichen Tätigkeit beauftragt werden. In diesem Fall werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Kosten der Erstberatung auf die weiteren Kosten der außergerichtlichen Tätigkeit angerechnet.

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