OLG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2011 Az. 6 W 30/11
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 20.05.2011 unter Mitwirkung seiner Mitglieder XXX beschlossen:
OBERLANDESGERICHT KÖLN
BESCHLUSS
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat am 20.05.2011 unter Mitwirkung seiner Mitglieder XXX beschlossen:
Zur Zeit grassiert in der Blawgosphäre ein Beschluss des Oberlandesgerichts Köln (OLG Köln, Beschluss vom 20. Mai 2011 Az. 6 W 30/11) zur Kostentragungspflicht des Anschlussinhabers nach Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen Filesharing. Auch auf Heise wurde am 1. Juni 2011 im Artikel OLG Köln stärkt Rechte von Verbrauchern bei Tauschbörsen-Abmahnungen darüber berichtet und darauf hingewiesen, dass der Senat des OLG Köln mit der Entscheidung ausdrücklich juristisches Neuland betrete, da bislang nicht üblicherweise derart zwischen Privatpersonen und gewerblich Handelnden bei Urheberrechtsverletzungen differenziert worden wäre.