Heiß diskutiert in Internetforen: Filesharing Abmahnungen
In den letzten Jahren haben Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang mit der (vermeintlichen) Nutzung von Internet-Tauschbörsen erheblich zugenommen. Zahlreiche Internet-Nutzer sehen sich einer oder mehrerer Filesharing-Abmahnungen ausgesetzt. Als rechtlicher Laie weiß man im Regelfall natürlich nichts mit den ellenlangen Ausführungen der abmahnenden Rechtsanwälte anzufangen. In den Abmahnschreiben wird regelmäßig auf zahlreiche Gerichtsentscheidungen verwiesen und nicht zuletzt unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Darüber hinaus wird regelmäßig in Aussicht gestellt, die Angelegenheit gegen Zahlung eines nicht unerheblichen Geldbetrages (z.B. 250 bis 1200 Euro) außergerichtlich zu beenden. Es verwundert daher nicht, wenn verunsicherte Abmahnungsempfänger Hilfe im Internet und dort in Internet-Foren suchen. In nicht wenigen Foren wird das Thema Filesharing-Abmahnung in seitenlangen Threads ausführlich diskutiert. Derjenige Nutzer, der sich die Mühe macht, sich durch die Threads durchzuarbeiten, bekommt die unterschiedlichsten Handlungsempfehlungen zu lesen. Von diesen Foren-Tipps zur Filesharing-Abmahnung sind einige sicherlich zutreffend. Andere jedoch sind nicht nur falsch, sondern für den Abgemahnten aus rechtlicher Sicht schlichtweg gefährlich.
Warum man nach einer Abmahnung wegen Filesharing Forentipps nicht immer Glauben schenken sollte
Recherchiert man als Empfänger einer Abmahnung ein wenig im Internet, sieht man sich den unterschiedlichsten Forentipps ausgesetzt. Allerdings sollte man die „todsicheren“ Tipps aus dem Internet-Forum nicht immer für bare Münzen nehmen. Andernfalls kann das Wörtchen „todsicher“ im Zusammenhang mit Tipps zu Filesharing Abmahnungen schnell eine andere Bedeutung zukommen. Dies soll anhand einiger tatsächlicher Praxisbeispiele aus einem beliebigen Filesharing Forum dargestellt werden.
Beispiele zu falschen Tipps aus Filesharing Foren
Die Beispiele wurden entnommen aus dem Forenstrang unter http://211611.homepagemodules.de/t520870f11740851-Filesharing-Abmahnung-Rasch-1.html.
Zum Beispiel empfiehlt ein Nutzer auf eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung hin wie folgt zu reagieren:
Innerhalb 14 Tagen dem Schreiben widersprechen! – Entweder die seiten durchstreichen und zurückschicken oder ein kurzes Schreiben aufsetzen:
Hiermit Widerspreche ich … ihr schreiben vom
So ein Hinweis kann ins Auge gehen, wenn der Abmahner an seinem Unterlassungsanspruch festhält. Regelmäßig wird es dem abmahnenden Anwalt nämlich gelingen, eine einstweilige Verfügung gegen den Abgemahnten zu erwirken. Dann entstehen erhebliche Mehrkosten für Gericht und Anwälte, die erst einmal im Raum stehen und nicht selten vom Abgemahnten zu tragen sind. Der oben genannte Tipp ist daher aus rechtlicher Sicht brandgefährlich!
Ein anderer Foren-Teilnehmer trägt dies hier bei:
Klarerweise hat ein Anwalt Null Verfügungsrecht und Null Amtswirkung. Seine Briefe können alle ausnahmslos als Unterhaltungsschreiben gewertet werden. Auch Einschreiben etc., oder was sonst so als „wichtige Dinge“ deklariert wird, gibt es vom Anwalt nicht.
Die wichtigen Dinge kommen alle vom Gericht. Und da sollte man dann auch nicht so larifari mit umgehen. Sicherlich kann man sich vorher schon mal über gemeinsames Vorgehen einigen, ein Anwalt kann auch die Gegenpartei schon mal phantasievoll auf Konsquenzen ihres Tuns hinweisen. Aber rechtlich hat das alles keine Bedeutung.Du hast absolut rechtens die Möglichkeit, zugestellte Postsendungen einfach ungeöffnet der Altpapierverwertung zuzuführen. Einschreiben darfst Du ablehnen, E-Mail löschen, Forumsbeiträge übersehen () . . . wär ja auch noch schöner, wenn jeder einfach Terror machen könnte.
Auch eine solche Einschätzung ist brandgefährlich. Anwaltliche Abmahnungsschreiben wegen Urheberrechtsverletzung als „Unterhaltungsschreiben“ zu werten, kann ins Auge gehen. Dies zum Beispiel dann, wenn der Anwalt nach fruchtlosem Fristablauf eine einstweilige Verfügung erwirkt und / oder Hauptsacheklage einreicht. Dann kommt nämlich – auf Veranlassung des Anwalts – wenig später Gerichtspost ins Haus geflattert. Meist in Form eines einstweiligen Unterlassungstitels und wenig später in Form eines Kostenfestsetzungsbeschlusses. Auf Grundlage des Kostenfestsetzungsbeschlusses, welcher in seiner Wirkung einem vollstreckbaren Titel gleichsteht, können die für die einstweilige Verfügung entstandenen Anwalts- und Gerichtskosten unkompliziert beim Abgemahnten vollstreckt werden.
Auch auf das Thema Anscheinsbeweis wird eingegangen, nämlich so:
Das mit dem „Anscheinsbeweis“ ist im übrigen Quatsch.
Um verurteilt zu werden, muß der Kläger schlüssig beweisen, daß der Beklagte einen Verstoß begangen hat. Egal, ob Software nun fehlerhaft ist oder nicht, sie muß als Beweismittel erstmal zugelassen sein. Und damit ist es nicht weit her. Selbst halbamtliche Software, wie z.B. die von den Steuerbehörden entwickelte „Elster“-Abrechnung hat diesen Status nicht.
Also mal keine Panikmache. Es ist interessant, wie schnell die Panik losgeht, wenn irgendwer mit dollen Worten droht.
Die Gerichte gehen jedoch – nunmehr auf Grundlage des BGH-Urteils „Sommer unseres Lebens“ – wie folgt vor: Wer mit Hilfe einer zuverlässigen Software (d.h. es gibt hierzu ein Gutachten) als Inhaber eines Internetanschlusses, dem eine IP-Adresse zugeordnet werden kann über die eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, identifiziert wird, den trifft die Darlegungslast dafür, wieso er die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat. Gelingt dieser Beweis nicht, haftet er als Täter. Insofern wird also die Täterschaft des Anschlussinhabers tatsächlich vermutet, wenn nach Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Urheberrechtsverletzung über den fraglichen Internetanschluss begangen wurde. Und erfahrungsgemäß tun sich die Instanzgerichte dann überhaupt nicht schwer damit, eine Täterschaft des Anschlussinhabers anzunehmen, wenn von dessen Seite kein entlastender Vortrag kommt. Dies konnte man jüngst beispielsweise in folgendem durch die Presse gegeisterten Urteil sehen: Rentnerin muss Abmahnkosten bezahlen (AG München, Urteil vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11)
Augen auf bei Tipps aus dem Filesharing Forum
Es soll hier keine unnötige Panik verbreitet werden. Sicherlich finden sich in diversen Internetforen auch zahlreiche zutreffende Tipps zum Umgang mit einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung. Und zutreffend ist sicher auch, dass man nach einer Filesharing Abmahnung nicht zwingend einen Anwalt einschalten muss. Die obigen Beispiele aus einem zufällig ergoogleten Forum zeigen jedoch, dass man nicht jeden Tipp aus einem Filesharing Forum Glauben schenken sollte. Im Zweifel sollte daher ein im Urheberrecht versierter Rechtsanwalt konsultiert werden.