Filesharing Abmahnung Verjährung

Verjährung bei Filesharing Abmahnungen

Nachdem nun ja schon einige Jahre durch die zwischenzeitlich berühmt berüchtigten Filesharing Anwälte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Tauschbörsen ausgesprochen werden, rückt nun auch die Verjährung bei Filesharing Fällen immer mehr in das Interesse der Öffentlichkeit. Denn bei zahlreichen Alfällen ist bereits Verjährung eingetreten oder steht bevor. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Abmahnkosten einer Filesharing Abmahnung nach den allgemeinen Verjährungsregeln des BGB im dritten Jahr nach dem Jahr der Abmahnung verjähren. Darauf wird im Artikel Verjährung von Ansprüchen aus Filesharing Abmahnungen bereits eingegangen. Wenn man also im Jahr 2007 wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing abgemahnt wurde, ist es gut möglich, dass die aus der Abmahnung resultierenden Kostenerstattungsansprüche bereits verjährt sind.

Steht in Bezug auf alte Filesharing Abmahnungen Welle von Mahnbescheiden bevor?

Es wurde bereits angedeutet, dass bei zahlreichen Altfällen die Kostenerstattungsansprüche aus den urheberrechtlichen Abmahnungen bereits verjährt sein dürften. Bei anderen Filesharing Fällen, nämlich denen aus dem Jahr 2008, steht die Verjährung grundsätzlich nächstes Jahr an. Bedenkt man, dass im Jahr 2008 vermeintlich mehrere zehntausend urheberrechtliche Abmahnungsschreiben wegen der illegalen Nutzung von Tauschbörsen verschickt worden sind und längst nicht alle Abgemahnten bezahlt haben dürften, könne es gut sein, dass die Anwaltskanzleien die Kostenerstattungsansprüche aus den Abmahnungen durch Mahnbescheide zunächst vor der Verjährung zu bewahren suchen. Denn die Erwirkung eines Mahnbescheides hemmt die Verjährung. Die Zahlungsansprüche aus Filesharing Abmahnungen können dann noch länger gerichtlich durchgesetzt werden. Ferner dürfte ein Mahnbescheid den psychischen und realen – schließlich folgt auf den Mahnbescheid ein Vollstreckungbescheid – Zahlungsdruck auf die Abgemahnten nochmals erheblich erhöhen. Zudem ist das Mahnbescheidsverfahren nicht allzu teuer. Es könnte daher gut sein, dass die abmahnenden Kanzleien in ‚alten‘ Filesharing Abmahnungen nun massenweise Mahnbescheide beantragen. Da der Mahnbescheid der gerichtlichen Durchsetzung einer Forderung dient, hätte dies sicherlich auch einen Effekt auf die Zahlungsbereitschaft derjenigen, die jüngst eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung durch Filesharing erhalten haben. Es bleibt aber abzuwarten, ob die abmahnenden Kanzleien zur Verjährungshemmung auf das Mahnverfahren zurückgreifen werden.

Fazit: Zum Jahreswechsel 2010/2011 dürften zahlreiche Forderungen aus Filesharing Abmahnungen verjährt sein

Zum Jahreswechsel 2010/2011 dürften bereits zahlreiche Ansprüche aus Filesharing Abmahnungen der frühen Abmahnwellen verjährt sein. Allerdings ist es möglich, dass die Verjährung, beispielsweise aufgrund von Vergleichsverhandlungen oder eines gerichtlichen Mahnverfahrens, gehemmt ist. Ferner sei nochmals daran erinnert, dass die Verjährungseinrede im gerichtlichen Verfahren nicht von Amts wegen geprüft wird, sondern erhoben werden muss. Trotz formalem Verjährungseintritt kann daher eine rechtskräftige Verurteilung erfolgen, wenn im gerichtlichen Verfahren die erforderlichen Prozesshandlungen nicht ergriffen werden. Bei Unsicherheiten in Bezug auf die Durchsetzbarkeit der Forderung sollte daher im Zweifel ein im Urheberrecht tätiger Rechtsanwalt herangezogen werden.

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