Modifizierte Unterlassungserklärung nach Filesharing Abmahnung
Dass man nach einer Filesharing Abmahnung die den Abmahnungsschreiben beiliegenden Unterlassungserklärungen und Vergleichsangebote nicht übereilt unterschreiben sollte, kann man im Internet überall lesen. Das ist auch nur sinnvoll, da diese vorformulierten Erklärungen häufig Regelungen enthalten, die sich unmittelbar zum Nachteil des Abgemahnten auswirken. Häufig wird in einschlägigen Foren, wie beispielsweise dem Gulli Board, empfohlen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Sollte nach einer Prüfung des Einzelfalls die Entscheidung getroffen werden, eine Unterlassungserklärung abgegeben zu wollen, ist es sicherlich angezeigt, eine angepasste (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben. Denn eine Kostenübernahmepflicht beispielsweise hat in einer Unterlassungserklärung in den meiste Fällen nichts verloren. Ferner ist es regelmäßig sinnvoll, keine fixe Vertragsstrafe zu vereinbaren. Allerdings kann ich mich angesichts des tatsächlich recht geringen Klagerisikos dem Hype, in Filesharing-Sachen umfassende Unterlassungs- und Vertragsstrafeversprechen bezogen auf das gesamte Reportoire des abmahnenden Rechteinhabers abzugeben, nicht anschließen. Denn durch Abgabe einer solchen Unterlassungserklärung entsteht nun einmal das reale Risiko, dass bei einem erneuten Verstoß eine Vertragsstrafe tatsächlich anfällt. Letztlich kommt es aber bei der Entscheidung, ob und inwieweit eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben wird, immer auf eine Prüfung des konkreten Einzelfalls und die Präferenzen des Abgemahnten an.
Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung für Filesharing Fälle
Wie gesagt wird es aber zur Reduzierung des Prozess- und Kostenrisikos häufig im Interesse des Abgemahnten sein, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Das Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung für Filesharing Abmahnungen findet man hier im Blog (hier klicken: Modifizierte Unterlassungserklärung) und an anderen Stellen im Netz. Es gibt sogar eine eigene Website, die der angepassten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung für Tauschbörsenabmahnungen gewidmet ist (hier klicken: Modifizierte Unterlassungserklärung Muster). Bei beiden Vorlagen handelt es sich um Erklärungen, die auf von einer Inanspruchnahme als Täter ausgehen. Spätestens seit dem BGH Urteil „Sommer unseres Lebens“ müssten in Fällen der Störerhaftung die Erklärungen eigentlich ein abweichendes, auf die hinreichende Absicherung des Internetanschlusses abzielendes Unterlassungsverprechen enthalten. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass die bisherigen Unterlassungserklärungen (siehe obige Muster) von den abmahnenden Kanzleien gerne angenommen werden. Eine Differnzierung zwischen Störer- und Täterhaftung halte ich daher für Muster, welche zur freien Verwendung im Internet veröffentlicht werden, für unnötig. Ich meine auch, dass jedenfalls im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit nicht beide Konstellationen (Unterlassungsverprechen bezogen auf Täter und Störer) in ein und dieselbe Erklärung aufgenommen werden sollten, da dies den Pflichtenkreis und damit das Vertragsstrafenrisiko des Erklärenden unnötig erweitert. Letztendlich kann jedem Abgemahnten nur angeraten werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, wenn hinsichtlich der Verwendung der Muster modifizierte Unterlassungserklärung Unsicherheiten bestehen. Ein Rechtsanwalt kann die Handlungsvarianten und Risiken aufzeigen und gegebenenfalls eine für den Einzelfall passende Erklärung formulieren.