Warum man bei der Anpassung einer Unterlassungserklärung wissen sollte, was man tut
Viele Adressaten einer Filesharing-Abmahnung entscheiden sich trotz des Risikos der Verwirkung einer Vertragsstrafe dazu, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Häufig ist es dabei empfehlenswert, die den Abmahnungsschreiben beiliegenden vorgefertigten Unterlassungserklärungen der abmahnenden Rechtsanwälte zu Gunsten des Abgemahnten insoweit anzupassen, als nur das rechtlich Erforderliche erklärt wird. Man spricht bei einer solchen angepassten Erklärung auch von einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Dass man aber auch bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung wissen sollte, wie man vorgeht, zeigt anschaulich der der Entscheidung des LG Köln vom 25.05.2010 – Az.: 28 O 168/10 zugrundeliegende Sachverhalt.