Warum man bei der Anpassung einer Unterlassungserklärung wissen sollte, was man tut – Teil II
Es ist hier im Blog bereits darüber berichtet worden, warum man bei der Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung nach Erhalt einer Filesharing-Abmahnung wissen sollte, was man tut. Denn „doktert“ man zu sehr an der Erklärung herum, kann es passieren, dass diese am Ende nicht mehr geeignet ist, die sogenannte Wiederholungsgefahr zu beseitigen. In diesem Fall bleibt die Gefahr der (erfolgreichen) gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruches bestehen. In Urheberrechtssachen ein nicht unerhebliches Kostenrisiko.