Streitwert Filesharing Computerspiel – LG Hamburg, Beschluss vom 28.12.2009, Az.: 308 O 691/09

LANDGERICHT HAMBURG

In der Entscheidung äußert sich das LG Hamburg zum Streitwert des Unterlassungsanspruchs wegen des rechtswidrigen Filesharings eines Computerspiels.

BESCHLUSS

Entscheidungsdatum: 28. Dezember 2009

Aktenzeichen:308 O 691/09

In der Sache

gegen

hat das Landgericht Hamburg

beschlossen:

Im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft höchstens zwei Jahre) verboten, das Computerspiel …. in P2P Netzwerke herunterzuladen oder in einem solchen Netzwerk zum Herunterladen bereitzuhalten.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 20.000,00 EUR.

Gründe

I.

Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Die Verbots- bzw. Unterlassungsansprüche folgen aus den §§ 97, 85, 19a UrhG, die Androhung der Ordnungsmittel aus § 890 ZPO.

II.
Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig, insbesondere ist die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg gegeben. Gegenstand des Verfahrens ist ein widerrechtliches öffentliches Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Spiels durch ein Filesharingsystem im Internet. Das ist eine unerlaubte Handlung, bei der neben dem allgemeinen Gerichtsstand auch der besondere Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO eröffnet ist (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger, UrhG, 2. Auflage 2006, § 105 Rn. 8), wobei der Antragstellerin zwischen beiden Gerichtsständen gemäß § 35 ZPO ein Wahlrecht zusteht. Nach § 32 ZPO ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die beanstandete Handlung begangen worden ist. Das ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des Delikts verwirklicht worden ist, also nicht nur der Begehungsort, sondern auch der Erfolgsort (Kefferpütz a. a. 0., Rn 13; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 25. Auflage 2005, § 32 Rn. 16). Da das ins Internet gestellte Spiel auch in Hamburg aufrufbar war, ist das Landgericht Hamburg gemäß § 32 ZPO örtlich zuständig (vgl. Kefferpütz a. a. 0., Rn. 15).

III.
Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin dargelegt und glaubhaft gemacht.

1.
Die Antragstellerin hat (durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers) glaubhaft gemacht, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Spiel “Simon the Sorcerer 5? zu sein.

2.
Es ist weiter (durch eidesstattliche Versicherung eines technischen Mitarbeiters der
glaubhaft gemacht worden, dass am 09.09.2009 um 18:28:20 Uhr unter der IP-Adresse …, am 10.09.2009 um 05:21:12 Uhr unter der IP-Adresse …, am 10.09.2009 um 14:16:18 Uhr unter der IP-Adresse …, am 11.09.2009 um 05:26:07 Uhr unter der IP-Adresse … und am 11.09.2009 um 19:16:34 Uhr unter der IP-Adresse … eine Videodatei mit dem streitgegenständlichen Spiel mittels einer Filesharing-Software im Internet der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und heruntergeladen werden konnte.

3.
Da diese Nutzung des öffentlichen Zugänglichmachens gemäß §§ 19a und 69c Nr. 4 UrhG ausschließlich der Antragstellerin vorbehalten und ohne deren Einverständnis erfolgt ist, war sie widerrechtlich.

4.
Die Antragsgegnerin hat für diese Rechtsverletzung nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.

a)
Die Antragsgegnerin ist nach den von der Antragstellerin eingeholten Auskünfte der Deutschen Telekom AG Inhaberin des Internetanschlusses, dem die oben unter 111.2. genannten IP-Adressen zu den ebenfalls dort genannten Zeiten zugeordnet waren. Das LG Köln hat der Deutschen Telekom mit Beschlüssen vom 30.09.2009 (9 OH 415/09) und vom 02.11.2009 (9 OH 443/09) gemäß § 101 Abs. 9 UrhG die Verwendung der Verkehrsdaten für die Auskünfte gestattet.

b)
Damit geschahen die Rechtsverletzung im Macht- und Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin. Aufgrund dessen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass sie entweder die Rechtsverletzung selbst begangen hat oder dass sie von Personen begangen worden ist, deren Fehlverhalten sie sich nach den Grundsätzen der Störerhaftung zurechnen lassen muss (wie hier zur Haftung des Anschlussinhabers: LG Hamburg, MMR 2006, 700; LG Hamburg, MMR 2007, 131; LG Hamburg, MMR 2008, 685; LG Mannheim, ZUM-RD 2007, 252; LG Köln, BeckRS 2007 15421; LG Düsseldorf, BeckRS 2008 17131; LG Leipzig, MMR 2009, 219; strenger: OLG Frankfurt a.M., MMR 2008, 169). Die ihr mit der Abmahnung vermittelte Gelegenheit, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 73, 74) einen Sachverhalt darzulegen, aufgrund dessen sie nicht haftet, hat sie nicht wahrgenommen.

5.
Die danach der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen (vg!. SchrickerlWild, Urheberrecht, 2. Auf!., § 97 Rn. 42; Schulze/Dreier, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolf{ in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auf!., § 97 Rn. 34, 35), wie sie erfolglos verlangt worden ist.

IV.
Es besteht ein Verfügungsgrund. Dieser folgt grundsätzlich bereits aus der Wiederholungsgefahr, zu deren Beseitigung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung die Antragsgegner sich nicht veranlasst gesehen haben. Im Übrigen hat die Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht, die Sache selbst geboten zügig behandelt zu haben.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

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