Auch Privatverkäufer werden auf eBay abgemahnt
Immer wieder sehen sich auch Privatverkäufer auf eBay Abmahnungen ausgesetzt. Neben Abmahnungen, in welchen den eBay-Verkäufern vorgeworfen wird, sich nur als Privatverkäufer zu „tarnen“ und in Wirklichkeit gewerblich zu handeln, geht es häufig auch um Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung. Denn häufig werden auch durch Privatverkäufer Bilder oder Texte aus anderen Internetquellen übernommen, um das eigene eBay-Angebot attraktiver zu gestalten. Gerade die Illustration von eBay-Angeboten mit von Dritten angefertigten Bildern führt immer wieder zu Abmahnungen auch gegenüber Privatverkäufern. Und dies teils mit horrenden Kostenforderungen.
Grundsatz: Bei begründet und berechtigt erfolgten Abmahnungen muss auch eBay-Privatverkäufer Abmahnkosten bezahlen
Tatsächlich gilt der Grundsatz, dass ein begründet und berechtigt Abgemahnter die durch die Abmahnung entstandenen Kosten – in angemessener Höhe – erstatten muss. Die Abmahnung soll dem Abgemahnten die Möglichkeit geben, die vorausgegangene Rechtsverletzung abzustellen und ein gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Damit erfolgt die Abmahnung letztlich im Interesse des Abgemahnten. Allerdings ist es bei Internet-Abmahnungen häufig zu beobachten, dass die geforderten Kosten zu hoch sind und deshalb vom abgemahnten Privatverkäufer auch bei begründeten Abmahnungen in der geforderten Höhe nicht bezahlt zu werden brauchen.
Urheberrechtsverletzungen auf eBay: Bei Bagatellfällen muss Privatverkäufer nur 100 Euro Abmahnkosten erstatten
So kommt es häufig vor, dass bei Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung auch gegenüber Privatverkäufern die durch die Abmahnung (vermeintlich) entstandenen Abmahnkosten in voller Höhe geltend gemacht werden. Tatsächlich aber sieht das Gesetz mit § 97a Abs. 2 UrhG für Bagatellfälle eine Begrenzung der erstattungsfähigen Abmahnkosten auf 100 Euro vor. Ein solcher Fall hat kürzlich die Gerichte in Köln beschäftigt. Ein privater eBay-Verkäufer stellte Reifen auf eBay ein. Zur Illustration des eBay-Angebots nutzte der Verkäufer sechs Produktbilder, die er aus einer fremden Internetquelle übernommen hatte. Es kam, wie es kommen musste. Prompt wurde der Privatverkäufer vom Rechteinhaber der Fotos abgemahnt. Der Abmahner forderte die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 1192,60 Euro und Schadenersatz von 1800 Euro. Nachdem der abgemahnte Privatverkäufer die geforderten Beträge nicht voll bezahlen wollte, kam es zum Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Köln (Az. 137 C 691/10). Das Gericht entschied, dass § 97a Abs. 2 UrhG Anwendung finde und die Abmahnkosten nur in Höhe 100 Euro erstattungsfähig seien. Auch sei nur Schadensersatz in Höhe von 45 Euro pro Bild zu leisten. Auf die Berufung des Abmahners hin, mit welcher sich dieser gegen Begrenzung der erstattungsfähigen Abmahnkosten auf 100 Euro wandte, bestätigte das Landgericht Köln die Anwendbarkeit von der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG mit einem Hinweisbeschluss ausdrücklich (Az. 28 S 10/11). Dem Abmahner standen somit nur weniger als ein Zehntel der ursprünglich geforderten Abmahnkosten in Höhe von über 1000 Euro zu.
Fazit: Bei Abmahnungen geltend gemachte Kosten immer genau prüfen
Der Fall zeigt, dass auch Privatverkäufer auf eBay auf Abmahnungen grundsätzlich nicht übereilt und ohne rechtliche Prüfung zahlen sollen. Nicht nur gewerbliche Verkäufer sehen sich teils unberechtigten Forderungen durch Abmahnungen ausgesetzt, auch Privatverkäufer auf eBay sind betroffen. Daher sollte man den Gang zum Anwalt (auch wenn das Geld kostet) nicht scheuen und auch als Privatverkäufer die Begründetheit und Berechtigung der Abmahnung prüfen lassen. Meist wird der Anwalt schon im Rahmen einer kostengünstigen Erstberatung einschätzen können, ob die geforderten Beträge und die geforderte Unterlassungserklärung angemessen sind.